Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Umsatzsteuervergütung nach § 44 UStDB 1938 ist solange zulässig, als nicht die Ausschlußfrist des § 44 Abs. 4 Satz 2 UStDB verstrichen ist.
Normenkette
UStDB 1938 §§ 44, 71
Tatbestand
Die Steuerpflichtige (Stpfl.) hat am 29. Dezember 1950 für Umsätze zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz einen Antrag auf Umsatzsteuervergütung nach § 44 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1938 "für das zweite und dritte Vierteljahr 1950" gestellt. Diesem Antrage lagen umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen zugrunde, deren Entgelte in der Zeit nach dem 1. Juni 1950 bis Ende Dezember 1950 entrichtet worden waren. Über den Antrag hat das Finanzamt durch Bescheid vom 26. Februar 1951 entschieden. Am 31. März 1951 hat die Stpfl. einen entsprechenden Antrag auf 1447 DM Umsatzsteuervergütung für die Monate Januar bis März 1951 und für in den Monaten September bis Dezember 1950 geleistete Teilzahlungen gestellt. Diesem Antrage hat das Finanzamt durch Bescheid vom 7. Juni 1950 nur in Höhe von 836,05 DM entsprochen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, die in dem letztgenannten Antrag enthaltenen Entgelte, die im vierten Vierteljahr 1950 entrichtet worden seien, hätten bereits in dem am 29. Dezember 1950 gestellten Antrag aufgeführt sein müssen und könnten deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Änderung des Vergütungsbescheides vom 26. Februar 1951 sei nicht möglich; es sei im Gegensatz zu dem Verfahren bei der Ausfuhrhändlervergütung (§ 71 Abs. 2 Satz 3 UStDB 1938) in einem Vergütungsverfahren für Siedlungen nicht zulässig, nach Rechtskraft eines Vergütungsbescheides für einen bestimmten Zeitraum weitere Vergütungen für den gleichen Zeitraum zu beantragen.
Der Einspruch der Stpfl. blieb ohne Erfolg; im Berufungsverfahren hat die Vorinstanz dem Antrage der Stpfl. im wesentlichen entsprochen; es hat lediglich die im September 1950 entrichteten Entgelte im Betrage von 3000 DM als nicht vergütungsfähig erachtet, da insoweit die im § 44 Abs. 4 Satz 2 UStDB gesetzte Ausschlußfrist bei der Stellung des Antrages bereits verstrichen gewesen sei. Hiergegen hat die Stpfl. Einwendungen nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist der Auffassung, daß nach dem Sinne der für die Siedlungsvorhaben getroffenen Regelung ein bestimmter Vergütungszeitraum entsprechend der für die Ausfuhrhändlervergütung in § 71 Abs. I UStDB gültigen Regelung festgelegt worden sei, und daß nach Rechtskraft des Bescheides, da § 71 Abs. 2 Satz 3 UStDB hier nicht angewendet werden könne, eine Änderung wegen nicht vollständig angegebener Zahlungen daher für den Antragsmonat ausgeschlossen sei. Dieses Ergebnis entspreche den vom Reichsminister der Finanzen erlassenen Verwaltungsanweisungen und den Bedürfnissen der Praxis. Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einspruchsbescheid des Finanzamts zu bestätigen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Die Vorentscheidung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Rb. ist zuzugeben, daß § 71 Abs. 2 Satz 3 UStDB 1938 hier nicht angewendet werden kann. Einer solchen Bestimmung bedurfte es aber im Vergütungsverfahren für Siedlungen nach § 44 UStDB nicht; denn während sich nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 bei der Ausfuhrhändlervergütung, soweit sie sich nach dem Entgelt bemißt, der Antrag unmißverständlich auf die im abgelaufenen Kalendervierteljahr vereinnahmten Entgelte erstrecken muß, heißt es im § 44 Abs. 4 Satz 1 ebenso eindeutig, daß die Vergütung nach dem Entgelt bemessen wird, das der Antragsteller entrichtet. Nach Satz 2 a. a. O. ist der Zeitpunkt der Entrichtung des Entgelts nur für die Ausschlußfrist von Bedeutung, in der der Antrag zu stellen ist. Die von der Rb. dieser Regelung beigemessene Auslegung ist jedenfalls im § 44 a. a. O. in keiner Weise zum Ausdruck gekommen. Abgesehen davon hätte es nahe gelegen, die für die Ausfuhrhändlervergütung gewählte Fassung auf das Vergütungsverfahren für Siedlungen zu übertragen. Dies ist jedoch auch in den Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951 nicht geschehen. Wenn sich aber, wie die Rb. meint, auch nach § 44 der Antrag nur auf einen bestimmten Vergütungszeitraum erstrecken soll, so ist nicht einzusehen, warum der Verordnungsgeber dann nicht auch die in § 71 Abs. 2 Satz 3 UStDB 1938 getroffene Regelung auf das Siedlungsverfahren übertragen hat. Verwaltungsmäßige Gründe können bei der sehr viel geringeren Zahl von Anträgen nach § 44 UStDB jedenfalls nicht maßgebend gewesen sein. Die Prüfung von Anträgen für nachträglich geleistete Entgelte ist hier ebenso möglich wie im Falle des § 71 Abs. 2 Satz 3 UStDB.
Eine gegenteilige Auffassung läßt sich auch nicht aus Abschn. B Ziff. 26 Abs. 5 und 6 des von der Rb. angeführten Erlasses des Reichsministers der Finanzen S 4015 -- 1 III vom 20. Januar 1939 (Reichssteuerblatt -- RStBl. -- 1939 S. 129 ff.) entnehmen, abgesehen davon, daß ein solcher Erlaß eine in den Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz getroffene Regelung nicht einschränken könnte. Das diesem Erlaß als Anlage 7 beigefügte Vordruckmuster geht wohl von dem Regelfall aus, daß sich der Antrag auf die im Vergütungszeitraum entrichteten Entgelte erstreckt. Damit ist aber nicht ausgesprochen, daß nicht auch eine Vergütung -- bei Nachweis aller sonstigen Voraussetzungen -- für Entgelte desselben Zeitraums in einem späteren Bescheid zugebilligt werden könnte. Für die Auslegung des § 44 UStDB können daher weder aus dem angeführten Erlaß noch aus dem amtlichen Vordruckmuster Schlüsse für die Auffassung der Rb. gezogen werden.
Nach alledem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl III 1953, 134 |
BFHE 1954, 341 |