Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der spezifischen Anlieferungsreferenzmenge für ehemalige Nichtvermarkter: Kürzungssatz von 15 % zutreffend, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Vertrauensschutz - Überprüfung von Verordnungen durch die Gerichte
Leitsatz (redaktionell)
Die in § 6a MGV zur Berechnung der vorläufigen spezifischen Anlieferungsreferenzmenge für ehemalige Nichtvermarkter festgelegte Kürzung der Prämienmilchmenge um 15 % ist vom Verordnungsgeber zutreffend ermittelt worden.
Orientierungssatz
1. Der Verordnungsgeber hat nicht gegen den in Art. 40 Abs. 3 Unterabs.2 EGV und Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz verstoßen, indem er für alle ehemaligen Nichtvermarkter einen durchschnittlichen und nicht einen nach Betriebsgrößen gestaffelten Kürzungssatz festgelegt hat.
2. Wegen entscheidender Unterschiede in ihrer wirtschaftlichen Ausgangslage haben ehemalige Nichtvermarkter keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Dauererzeugern. Sie haben im Verhältnis zu Dauererzeugern allerdings einen Anspruch auf Vertrauensschutz. Daraus folgt aber nicht, daß es den ehemaligen Nichtvermarktern ermöglicht werden muß, ihre Erzeugung zu den gleichen Bedingungen wie vor der Einstellung der Milchproduktion wiederaufnehmen zu können. Der Vertrauensschutz gewährleistet nur, daß die ehemaligen Nichtvermarkter von Beschränkungen freizustellen sind, die sie in besonderer Weise deswegen treffen würden, weil sie sich befristet zur Nichtvermarktung von Milch entschlossen haben (vgl. EuGH-Rechtsprechung).
3. Ebenso wie Gesetze können auch Verordnungen nur in eingeschränktem Maße von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten worden ist. Denn auch der Verordnungsgeber hat ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung seiner Verordnungen. Das ausgeübte Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob der Verordnungsgeber die ihm gesetzten Grenzen des Ermessens überschritten hat.
4. Parallelentscheidung: BFH, 20.6.1995, VII R 102/94, NV.
5. Parallelentscheidung: BFH, 20.6.1995, VII R 103/94, NV.
6. Parallelentscheidung: BFH, 20.6.1995, VII R 104/94, NV.
7. Parallelentscheidung: BFH, 20.6.1995, VII R 108/94, NV.
Normenkette
EGVtr Art. 39, 40 Abs. 3 Unterabs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EWGV 857/84 Art. 2, 3a Abs. 2; MilchGarMV §§ 4, 6a
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 20.06.1995 - VII R 90/94 (V)
Fundstellen