Leitsatz (amtlich)
§ 5 GrEStG 1940 (§ 15 GrEStG Hamburg) greift nicht ein, wenn und soweit der Einbringende entsprechend einem vorgefaßten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (Fortentwicklung von BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33 und BFHE 125, 390, BStBl II 1978, 577).
Normenkette
GrEStG 1940 § 5; GrEStG Hamburg § 15
Verfahrensgang
Tatbestand
Berichtigung: Im Leitsatz der Entscheidung des II. Senats II R 38/78 (BStBl II 1983, Seite 429) muß das Entscheidungsdatum statt "20. November 1982" richtig "24. November 1982" heißen.
Ab Mitte des Jahres 1971 verhandelte der Geschäftsführer W der X-Anlagegesellschaft mbH mit dem inzwischen verstorbenen Kaufmann B über eine Beteiligung seiner Gesellschaft an von B betriebenen Bauprojekten, u. a. einem Einkaufszentrum in H. Nach langwierigen Verhandlungen auch über die Finanzierung der Bauvorhaben über Anlagefonds kam es am 23./24. November 1971 zu einer Einigung, die in verschiedenen Verträgen ihren Niederschlag fand.
Durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1971 wurde die Klägerin als geschlossener Immobilienfonds gegründet. Die persönlich haftenden Gesellschafter -- drei natürliche Personen --, die die von W vertretene Gesellschaft mit der Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin beauftragten, waren zu Einlagen weder berechtigt noch verpflichtet. Alleiniger Kommanditist war bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages B. Seine Einlage sollte zunächst der Hafteinlage von 1 Mio DM entsprechen. Durch eine Haftungsfreistellung vom 23. November 1971 stellte die Y-Bank B im Innenverhältnis so, daß er ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin noch nicht im Handelsregister eingetragen war, nur wie ein Kommanditist haftete. Am 7. Dezember 1971 ist die Klägerin in das Handelsregister eingetragen worden. Durch einen als "Einbringungsvertrag" bezeichneten notariell beurkundeten Vertrag vom 23./24. November 1971 verkaufte B der in Gründung befindlichen Klägerin verschiedene, teils ihm gehörende, teils noch von ihm zu erwerbende Grundstücke unter gleichzeitiger Abtretung der Ansprüche aus noch abzuschließenden Erwerbsverträgen. Die Gegenleistung beläuft sich nach dem Inhalt des Vertrages auf 17 148 000 DM. 11 800 000 DM waren davon durch Übernahme grundpfandrechtlich gesicherter Verbindlichkeiten des B zu begleichen. In Höhe von 250 000 DM übernahm die Klägerin die Begleichung einer Grundstückskaufpreisschuld des B. Die restlichen 5 098 000 DM waren von der Klägerin nach Eintritt bestimmter Bedingungen, die am 17. Januar 1972 erfüllt waren, zu zahlen. Im Einbringungsvertrag heißt es, die von B hier erbrachte Einlage werde in Höhe der baren Gegenleistung von 5 098 000 DM bewertet.
Ebenfalls am 23./24. November 1971 schloß B mit der Z-Bank einen Übernahmevertrag, nach dessen Inhalt B seinen an der Klägerin erworbenen Kommanditanteil auf die Z mit Ausnahme von 5 v. H. dieses Anteils verkaufte und übertrug. Der Kaufpreis sollte sich aus sämtlichen an B aufgrund des Einbringungsvertrages zu zahlenden Beträgen mit Ausnahme von 5 v. H. ergeben. Die Z hat weder den Kaufpreis noch eine Bareinlage bei der Klägerin als Kommanditistin geleistet. Kurz vor seinem Tode trat B durch Vertrag vom 31. Dezember 1971 die restlichen 5 v. H. seines Kommanditanteils ab.
Im Januar 1972 überwies die Klägerin den Betrag der baren Gegenleistung in Höhe von 5 098 000 DM an den Nachlaß des inzwischen verstorbenen B.
Durch vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. März 1977 setzte das Finanzamt (FA) ausgehend von einer Gesamtgegenleistung von 17 548 000 DM gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 1 228 360 DM fest. Auf den Einspruch der Klägerin setzte das FA die Steuer auf 1 140 342 DM herab und erklärte die Steuerfestsetzung für endgültig. Seiner Einspruchsentscheidung vom 13. August 1975 legte das FA eine steuerpflichtige Gegenleistung von 17 148 000 DM zugrunde und ließ von der Grunderwerbsteuer 5 v. H. gemäß § 15 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der in Hamburg geltenden Fassung (= § 5 Abs. 2 GrEStG 1940) unerhoben.
Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung unter völliger Befreiung erstrebt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung von § 15 Abs. 2 GrEStG Hamburg. Das FA ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Zutreffend hat das FG dahin erkannt, daß die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Hamburg der Grunderwerbsteuer unterliegende "Einbringung" der Grundstücke durch B in die Klägerin nicht zu mehr als 5 v. H. nach § 15 Abs. 2 GrEStG Hamburg von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Nach der letztgenannten Vorschrift wird die Steuer beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu der der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Mit dieser Regelung wird die Folgerung daraus gezogen, daß die Änderung der Rechtszuständigkeit des Grundstücks wirtschaftlich insoweit zu keiner Veränderung führt, als der einbringende Gesellschafter über seine Gesamthandsberechtigung auch am Grundstück(swert) beteiligt ist. Das Gesetz berücksichtigt damit erklärtermaßen (vgl. Gesetzesbegründung, RStBl 1940, 387, 398) wirtschaftliche Gesichtspunkte. Sinn und Zweck der Vorschrift setzen voraus, daß der einbringende Alleineigentümer auch über seine Gesamthandsberechtigung weiter am Wert des Grundstücks beteiligt bleibt. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn und soweit der einbringende Gesamthänder entsprechend einem vorgefaßten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt. In einem solchen Fall soll nämlich der Einbringende gar nicht weiter über seine gesamthänderische Berechtigung am Grundstückswert partizipieren. Der Umstand, daß die Einbringung zeitlich dem Ausscheiden bzw. der Übertragung der Gesellschafterstellung vorausgeht, kann dann die Befreiung nicht rechtfertigen, wenn alle getroffenen Maßnahmen Teil einer Gesamtvereinbarung sind, der endgültig eingetretene Zustand nur das wiedergibt, was am Stichtag gewollt war. Dabei bedarf es nicht der Bezugnahme auf § 6 des Steueranpassungsgesetzes (vgl. nunmehr § 42 der Abgabenordnung), weil die auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhende Befreiungsvorschrift dazu zwingt, den wirtschaftlichen Hintergrund der Grundstückseinbringung oder -übertragung zu berücksichtigen.
Der Senat weicht damit nicht von seinen Entscheidungen vom 5. September 1972 II R 152/71 (BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33) und vom 31. Mai 1978 II R 53/76 (BFHE 125, 390, BStBl II 1978, 577) ab, sondern entwickelt diese unter Betonung des in § 15 Abs. 2 GrEStG Hamburg (§ 5 Abs. 2 GrEStG 1940) enthaltenen Grundgedankens fort.
Der Senat vermag der in der Revision geäußerten Ansicht der Klägerin, bereits im Zeitpunkt der Einbringung sei die Z als Kommanditistin der Klägerin anzusehen, doch sei mangels Leistung einer Einlage von ihrer Seite nur B vermögensmäßig an der Klägerin beteiligt gewesen, nicht zu folgen. Nach dem Inhalt des Übernahmevertrags hat B seinen Kommanditanteil nach Einbringung der Grundstücke und damit erfolgter Erfüllung der Einlagepflicht zu 95 v. H. an die Z verkauft und übertragen. Der für die Veräußerung von der Z an B zu leistende Kaufpreis weist dies aus.
Fundstellen
Haufe-Index 74624 |
BStBl II 1983, 429 |
BFHE 1983, 97 |