Entscheidungsstichwort (Thema)
Für die erhöhte Zulage ist auf den Berliner Gesamtbetrieb und nicht auf die einzelne Betriebstätte abzustellen
Leitsatz (NV)
Für die Frage, ob ein verarbeitendes Gewerbe vorliegt und die erhöhte Zulage von 25 % zu gewähren ist, ist auf den Berliner Gesamtbetrieb und nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Betriebstätte abzustellen.
Normenkette
BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1980 in Berlin (West) in verschiedenen Stadtteilen eine Tankstelle und eine Kfz-Reparaturwerkstatt. Sein Antrag, ihm für in der Reparaturwerkstätte vorgenommene Investitionen die erhöhte Zulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) von 25 v. H. zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit der Begründung ab, daß Tankstelle und Reparaturwerkstätte unselbständige Teile eines einheitlichen Gewerbebetriebs seien und daß der Gesamtbetrieb nicht überwiegend dem verarbeitenden Gewerbe angehöre.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, daß das Gesetz nicht auf die Verhältnisse des Gesamtbetriebs, sondern auf die der einzelnen Betriebstätte abstelle. Eine Kfz-Reparaturwerkstätte sei aber dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen. Das FG bezog sich dabei auf seine frühere Entscheidung vom 26. August 1981 II 19/81 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 230).Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 1983 III R 177/81 (BFHE 139, 333, BStBl II 1983, 778) entschieden, daß für die Gewährung der erhöhten Berlinzulage auf den Berliner Gesamtbetrieb und nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Betriebstätte abzustellen sei. Der Senat hat mit diesem Urteil die frühere Entscheidung des FG Berlin vom 26. August 1981 II 19/81 aufgehoben. Das FG konnte bei seiner Entscheidung diese Auffassung des Senats noch nicht berücksichtigen, da zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Senats noch nicht veröffentlicht war. Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an seiner früheren Auffassung fest. Wegen der Begründung im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 139, 333, BStBl II 1983, 778.
Da die Vorentscheidung mit der Rechtslage nicht im Einklang steht, war sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie geht deshalb an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die vom Kläger im Streitjahr unterhaltenen Betriebstätten zwei getrennte Betriebe oder einen einheitlichen Gesamtbetrieb darstellten. Im letzteren Fall käme es zusätzlich darauf an, ob in dem einheitlichen Gewerbebetrieb die verarbeitende Tätigkeit überwog (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 1976 III R 166/73, BFHE 119, 549, BStBl II 1976, 705).
Fundstellen
Haufe-Index 423938 |
BFH/NV 1988, 329 |