Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Begünstigung nach § 82 a EStDV für Kachelofen
Leitsatz (NV)
Für einen Kachelofen, der zusätzlich zu einer bereits bestehenden zentralen Heizungsanlage eingebaut wird, können keine erhöhten Absetzungen nach § 82 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder nach § 82 a Abs. 3 Satz 2 EStDV in Anspruch genommen werden.
Normenkette
EStDV § 82a Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 2 i.d.F. des StBereinG 1986
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind seit dem Jahre 1972 Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie selbst nutzen. Im Jahre 1986 (Streitjahr) ließen sie im Flur des Erdgeschosses zusätzlich zu den bereits vorhandenen Elektrospeicheröfen einen Kachelofen einbauen, der mit festen Brennstoffen betrieben wird. Mit diesem Ofen wird das Erdgeschoß beheizt. Dabei wird die Wärme für Wohnzimmer und Küche über Heizungsschächte und sog. Warmluftgitter abgegeben. In der Einkommensteuererklärung 1986 machten die Kläger vergeblich 10 v. H. der Aufwendungen für den Kachelofen gemäß § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es vertrat die Auffassung, der Ofen sei eine zentrale Heizungsanlage i. S. des § 82 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStDV.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) Verletzung des § 82 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStDV rügt.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 27. Juni 1991 einen Änderungsbescheid erlassen, in dem es die Steuer u. a. hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags vorläufig festgesetzt hat (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Die Kläger haben den Bescheid gemäß §§ 121, 123 Satz 2, § 68 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG hat rechtsfehlerhaft 10 v. H. der Aufwendungen für den Kachelofen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen.
Nach § 82 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStDV i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) i. V. m. § 21 Abs. 2, § 21 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können von den Herstellungskosten für den Einbau einer zentralen Heizungsanlage im Jahre der Herstellung und in den folgenden neun Jahren erhöhte Absetzungen von jeweils bis zu 10 v. H. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, sofern mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung des Gebäudes begonnen worden ist. Führen die Aufwendungen für den Einbau zu Erhaltungsaufwand, so ist dieser bei pauschalierter Nutzungswertermittlung nach § 21 Abs. 2, § 21 a Abs. 3 Nr. 2 EStG i. V. m. § 82 a Abs. 3 Satz 1 EStDV ebenfalls bis zu 10 v. H. abziehbar.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Aufwendungen für die von den Klägern durchgeführte Maßnahme zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen oder als Erhaltungsaufwand zu behandeln waren. Es kann auch offen bleiben, ob es sich bei dem Kachelofen um eine zentrale Heizungsanlage i. S. des § 82 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStDV handelt oder um einen Einzelofen, der nur unter den Voraussetzungen des § 82 a Abs. 3 Satz 2 EStDV begünstigt ist. Der Einbau des Ofens zusätzlich zu den als zentrale Heizungsanlage anzusehenden Elektrospeicheröfen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen -- BMF -- vom 19. Juni 1986, BStBl I 1986, 340; Entscheidung des FG München vom 25. Juni 1985 II (XII) 208/81 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1986, 22) ist nicht nach § 82 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 EStDV begünstigt. Die Vorschrift dient umweltpolitischen Zweken (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 10/4372, S. 8). Durch die steuerliche Förderung des Einbaus neuer Heizungsanlagen sollten die von veralteten Anlagen ausgehenden Emissionen vermindert werden. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn eine Heizungsanlage zusätzlich zu einer bereits vorhandenen eingebaut wird. § 82 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 EStDV ist daher entsprechend seinem Zweck in dem Sinne einschränkend auszulegen, daß nur der erstmalige Einbau einer zentralen Heizungsanlage oder der Ersatz einer bestehenden Anlage gefördert wird (ebenso BMF-Schreiben vom 19. Juni 1986, a.a.O.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 21 Anm. 14 g (3); Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 21 EStG, Rz. 138 a; Bordewin in Lademann/Söffing, Einkommensteuergesetz, § 21 Anm. 311). Die Ergänzung einer bereits vorhandenen zentralen Heizungsanlage durch eine andere ist nicht begünstigt.
Das FG ist von einer anderen Rechtsauf fassung ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 420475 |
BFH/NV 1995, 673 |