Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Zollrecht
Leitsatz (amtlich)
Zur Zollwertbemessung von Waren mit Zonenpreisen.
Normenkette
ZTG § 6 Abs. 1; WertZO § 1 Abs. 1, § 3/1
Tatbestand
Streitig ist der Zollwert von ... Kreide, die zu Zonenpreisen gekauft ist.
Die Beschwerdegegnerin - Bgin. - hat ... Kreide der Tarifnr. 2508 über das Zollamt X eingeführt. Es handelte sich um verschiedene Kreidesorten.
Die Kreide ist von dem Zollamt X im Zollanweisungsverfahren dem Zollamt Y überwiesen worden. Das Zollamt Y hat die Kreide auf Antrag der Bgin. zum freien Verkehr abgefertigt. Es hat bei der Festsetzung des Zollwerts zunächst die Rechnungspreise zuzüglich der Lieferungskosten bis zum Einfuhrort X gelten lassen und auf Grund dieser Zollwertbemessung von der Bgin. die Eingangsabgaben (Zoll und Umsatzausgleichsteuer) formlos angefordert. Es hat später auf Grund von Gutachten der Zollwertgruppe Köln festgestellt, daß die Rechnungspreise für die Kreide mit Ausnahme einer Kreidesorte Zonenpreise, d. h. nach Lieferbezirken (Zonen) gestaffelte Preise, sind. Es hat bei der Zollwertbemessung - mit Ausnahme einer Kreidesorte - jeweils den höchsten Staffelsatz der Zonenpreise für die einzelnen in Betracht kommenden Kreidesorten zugrunde gelegt und gemäß dieser Neufestsetzung des Zollwerts mit Steuerbescheid von der Bgin. .... DM Eingangsabgaben, nämlich .... DM Zoll und .... DM Umsatzausgleichsteuer nachgefordert.
Die Berufung der Bgin. gegen diesen Steuerbescheid hatte Erfolg. Das Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung die Eingangsabgaben wiederum auf den ursprünglichen Betrag festgesetzt, die Bgin. also von den nachgeforderten Beträgen freigestellt, weil es die Zonenpreise für ... Kreide als echte Preissenkungen im normalen Geschäftsverkehr angesehen und infolgedessen die Zonenpreise als Rechnungspreise zuzüglich der Lieferungskosten der Zollwertbemessung zugrunde gelegt hat.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat der Vorsteher des Hauptzollamts Y Rechtsbeschwerde eingelegt und die Zollwertbemessung für die einzelnen Kreidesorten mit Ausnahme einer Kreidesorte nach dem höchsten Staffelsatz der Zonenpreise verlangt.
Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Er hat der Auffassung des Vorstehers des Hauptzollamts zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde hat aus folgenden Gründen keinen Erfolg.
Unbestritten sind die von der Bgin. für die ... Kreide - abgesehen von der einen Kreidesorte - gezahlten Preise Zonenpreise. Das Bundesgebiet wird bei Zonenpreisen in bestimmte genau umgrenzte Lieferungsbezirke, die sogenannten Zonen, aufgeteilt. Der Anzahl der Zonen entspricht die Anzahl der Zonenpreise. Die Zonenpreise für ... Kreide sind unbestritten "frei Grenze Preise", bei denen der "frei Grenze Preis" für die gleiche ausländische Ware, bei gleiche Qualität und bei gleicher Handelsstufe, je nach dem innerdeutschen Lieferungsbezirk, der Zone, gestaffelt, also verschieden ist. Bei der ... Kreide gibt es drei Zonen und drei Zonenpreise, von denen die Zonenpreise der Zone I die höchsten und die Preise der Zone III die niedrigsten sind.
Die Zonenpreise bezwecken, die in den verschiedenen Zonen verschiedenen Wettbewerbsverhältnisse durch die verschieden hohen Zonenpreise auszugleichen und so den deutschen Importeuren in den verschiedenen Zonen die gleiche Verdienstmöglichkeit zu verschaffen. Nach den Ermittlungen des Bundesministers für Wirtschaft, der auf Veranlassung des Senats vom Bundesminister der Finanzen um Auskunft gebeten worden ist, kann der Grund für die verschiedenen Wettbewerbsverhältnisse, also der wirtschaftliche Grund für die Zonenpreise, bei den in Betracht kommenden Waren verschieden sein. Es kann sich um einen reinen Frachtausgleich, aber auch um echte Wettbewerbsgründe handeln, die z. B. auf Qualitätsunterschieden beruhen können (vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Schnellbriefe des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 24. und 27. Januar 1955).
Das Finanzgericht ist in der beanstandeten Entscheidung davon ausgegangen, daß die Zonenpreise für ... Kreide aus echten Wettbewerbsgründen gebildet sind. Der Vertreter der Bgin. hat in der mündlichen Verhandlung dies bestätigt. Er hat eingehend dargelegt, daß es sich um keinen innerdeutschen Frachtausgleich handle. Die Preise seien nicht nach der Entfernung des innerdeutschen Lieferortes von den deutschen Grenzorten gestaffelt, die als Einfuhrorte für ... Kreide in der Regel in Betracht kommen, sondern sie richteten sich nach der Konkurrenz zwischen der ... Kreide und anderen Kreiden, z. B. der Rügener Kreide, in den einzelnen Lieferungsbezirken. Es seien also ausschließlich diese Wettbewerbsverhältnisse des einzelnen Lieferungsbezirks für die Preisgestaltung maßgebend. Die Zonenpreise für ... Kreide seien daher ausnahmslos echte Wettbewerbspreise. Sämtliche Unterlagen dafür hätten dem Bundeswirtschaftsministerium vorgelegen. Der Senat hat im Streitfalle keine Bedenken, diese Art Zonenpreise in übereinstimmung mit der Vorinstanz als echte Wettbewerbspreise anzusehen. Diese Preise sind nach der Auffassung des Senats keine außergewöhnlichen Preisnachlässe, sondern echte Preissenkungen, die alle Importeure eines bestimmten Bezirks gleichmäßig erhalten. Bei Waren mit solchen Zonenpreisen können die Zonenpreise als Normalpreis (Zollwert) der Zollwertbemessung zugrunde gelegt werden.
Nach § 6 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes (ZTG) vom 6. August 1951 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Wertzollordnung (WertZO) 1951 ist der Normalpreis auf der Grundlage des freien Marktpreises zu ermitteln, der für die eingeführte Ware am Orte der Festsetzung des Zollwertes erzielt werden kann. Es ist danach den Zollstellen, die die Waren zum freien Verkehr abfertigen, erlaubt, von dem freien Marktpreis auszugehen, der am Ort der zum freien Verkehr abfertigenden Zollstelle gilt. Das ist im vorliegenden Fall der Zonenpreis für den Ort Y, der nach der Regelung der Zonenpreise für ... Kreide in der Zone II liegt, und nicht der Zonenpreis für den Ort X, dem Ort der ersten Zollstelle, der in der Zone I liegt. Die Zonenpreise der Zone II entsprechen den Rechnungspreisen, die bei der Abfertigung zum freien Verkehr vom Zollamt Y zunächst bei der Zollwertbemessung berücksichtigt worden sind. Das Finanzgericht hat diese Preise einschließlich der Lieferungskosten zu Recht als Normalpreise (Zollwert) angesehen. Die Ansicht, daß der maßgebliche Ort für die Ermittlung des Normalpreises in jedem Fall der Ort der Einfuhr, der Normalpreis also der Grenzwert sei, ist, wie auch in dem Kommentar zur Wertverzollung von Zepf, Deckers Verlag, 1951 S. 74 hervorgehoben wird, nicht zutreffend. Zu Recht wurden unter änderungen des Steuerbescheids die Eingangsabgaben wieder auf den ursprünglichen Betrag festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde war daher, wie geschehen, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung.
Fundstellen
BStBl III 1957, 254 |
BFHE 65, 57 |
StRK, ZTG:6 R 8 |