Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeiner Wert nicht notierter Stammaktien; Ableitung vom Kurswert der Vorzugsaktien
Leitsatz (amtlich)
Die Feststellung des gemeinen Werts der an der Börse nicht notierten Stammaktien mit dem Börsenkurs der Vorzugsaktien ist im Regelfall auch dann rechtmäßig, wenn diese Ableitung nicht näher belegt wird.
Die Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Stammaktien mit einem höheren oder niedrigeren Wert als dem Kurswert der Vorzugsaktien desselben Unternehmens ist dagegen nur dann gerechtfertigt, wenn dies durch eine die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft, insbesondere die unterschiedliche Ausstattung der Stamm- und Vorzugsaktien berücksichtigende Ableitung belegt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. März 1994 II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394).
Normenkette
BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
FG München (Dok.-Nr. 0144702; EFG 1998, 172) |
Tatbestand
Streitig ist der gemeine Wert der nicht an der Börse gehandelten Stammaktien der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer AG, zum 31. Dezember 1988. Im Jahre 1987 wurde das Grundkapital der Klägerin durch Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien zum Nennwert von je 50 DM erhöht. Die Vorzugsaktien sind mit einer Mehrdividende von 2 Prozentpunkten ausgestattet. Die Vorzugsaktien wurden 1987 an der Börse eingeführt. Ihr Kurs betrug zum 31. Dezember 1988 253,50 DM je 50 DM Grundkapital.
Durch Änderungsbescheid vom 24. März 1992 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) den gemeinen Wert der Stammaktien der Klägerin auf den 31. Dezember 1988 auf 557 DM je 100 DM Grundkapital fest. Den gemeinen Wert der Stammaktien hatte das FA aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien abgeleitet. Dabei hatte es entsprechend einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. September 1990 (Vermögensteuerkartei der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg, Bewertungsgesetz, § 11 Abs. 1 und 2, Karte 1.4; vgl. auch Erlaß des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1990, Steuererlasse in Karteiform ―StEK―, Bewertungsgesetz, § 113a Nr. 51) dem Börsenkurs der Vorzugsaktie ―nach Umrechnung auf je 100 DM des Grundkapitals = 507 DM― zum Stichtag einen pauschalen Aufschlag von 10 v.H. hinzugerechnet, der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichungen von im Börsenhandel notierten Stamm- und Vorzugsaktien auf den Stichtag 31. Dezember 1988 ermittelt worden ist. In die Auswertung wurden nur solche Gesellschaften einbezogen, deren Stamm- und Vorzugsaktien an der Börse gehandelt werden. Dabei wurden vorab solche Kurse ausgeschieden, die auf ungewöhnliche Verhältnisse zurückzuführen sind. Zusätzlich wurde sichergestellt, daß ungewöhnliche Kursabweichungen zwischen Stamm- und Vorzugsaktien außer Betracht bleiben. Von den so ermittelten Werten wurde ein Abschlag in Höhe von 30 v.H. (für die Stichtage bis 31. Dezember 1991) vorgenommen.
Der Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die dem Änderungsbescheid zugrundeliegende Wertermittlung wandte, blieb erfolglos. Mit der Klage beantragte die Klägerin, den Wert der Stammaktien mit 507 DM je 100 DM des Grundkapitals festzustellen. Der vom FA angesetzte pauschale Zuschlag in Höhe von 50 DM sei mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. März 1994 II R 39/90 (BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394) nicht vereinbar.
Das Finanzgericht (FG) hat mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 172 veröffentlichten Entscheidung die Klage als unbegründet abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, daß das FA dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen gefolgt und dementsprechend dem Börsenkurs der Vorzugsaktie einen pauschalen Aufschlag von 10 v.H. zugerechnet habe. Für die Ableitung des gemeinen Werts der Stammaktien aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien sei das Verhältnis entscheidend, in dem diese Werte üblicherweise voneinander abwichen. Es sei allerdings nicht möglich, eine Wertabweichung in einer ganz bestimmten Höhe als üblich anzusehen. Im Gegenteil hätten nämlich empirische Untersuchungen in dieser Hinsicht erhebliche Schwankungen aufgezeigt, die die Höhe der Kursabweichungen als rein zufällig erscheinen ließen. Bei dieser Sachlage lasse sich aber die Feststellung treffen, daß jedenfalls Wertabweichungen bis zur Höhe des durchschnittlichen Kursunterschieds als üblich anzusehen seien. Es stehe außer Frage, daß die Finanzverwaltung den Aufschlagsatz anhand einer repräsentativen Kurswertliste gebildet habe. Dabei habe sie lediglich die Kurse ausgeschieden, die auf ungewöhnliche Verhältnisse zurückzuführen seien. Auch der nach dem Vorsichtsprinzip vorgesehene Abschlag von 30 v.H. bedürfe keiner Korrektur. Im Streitfall sei nichts dafür vorgetragen, daß die Verhältnisse bei der Klägerin vom Üblichen abwichen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Geltend gemacht wird die Verletzung materiellen Rechts. Der von der Klägerin für richtig gehaltene Betrag ergebe sich durch Vornahme eines Abschlags vom Börsenkurs der börsennotierten stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Klägerin in Höhe von 13 DM wegen der um 2 Prozentpunkte geringeren Dividendenausstattung. Das fehlende Stimmrecht der Vorzugsaktien sei durch einen Zuschlag bis maximal in Höhe des Betrags des Abschlags für die geringere Dividendenausstattung, also in Höhe eines Betrags von ebenfalls 13 DM, auszugleichen. Dies entspreche dem Vorsichtsprinzip. Die von der Verwaltung angestellte Methode berücksichtige demgegenüber die Verhältnisse der einzelnen Gesellschaft und die konkrete unterschiedliche Ausstattung beider Aktiengattungen nicht.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung, den Änderungsbescheid vom 24. März 1992 dahingehend abzuändern, daß der gemeine Wert der Stammaktien mit 507 DM je 100 DM des Grundkapitals festgestellt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
1. Die Entscheidung des FG ist wegen Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) aufzuheben.
a) Nach der vom FG berücksichtigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es mit § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG grundsätzlich vereinbar, den gemeinen Wert nicht an der Börse notierter Stammaktien vom Börsenkurs der Vorzugsaktien desselben Unternehmens abzuleiten (BFH-Urteil in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394; vgl. auch BFH-Beschluß vom 28. Mai 1997 II B 105/96, BFHE 183, 224, BFH/NV 1997, R 334).
Aus der Verwendung des Wortes "ableiten" in § 11 Abs. 2 BewG folgt, daß der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile nicht mit dem tatsächlich vorliegenden Kaufpreis übereinstimmen muß (BFH-Urteil in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394). Der Kurswert der Vorzugsaktien ist nur der Ausgangswert für die Ermittlung des gemeinen Werts der Stammaktien. Die unterschiedliche rechtliche Ausstattung beider Aktiengattungen ist bei der Ableitung zu berücksichtigen, d.h. werterhöhende oder wertmindernde Ausstattungsmerkmale führen zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Ausgangswerts, die durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu verwirklichen ist. Die Ausstattung der Stammaktien mit dem Stimmrecht ist in der Regel ein gegenüber der Vorzugsaktie werterhöhendes, die geringere Dividendenberechtigung ein wertminderndes Ausstattungsmerkmal (BFH-Beschluß in BFHE 183, 224). Die Höhe der diese Wertveränderungen berücksichtigenden Zu- oder Abschläge ist ―da diese sich nicht exakt ermitteln lassen― zu schätzen. Diese Schätzung hat an den im Einzelfall tatsächlich vorliegenden unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen beider Aktiengattungen anzusetzen und die für den Wert der Aktiengattungen maßgeblichen Verhältnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen (vgl. BFH in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394).
b) Die vom FG bestätigte Schätzung des FA genügt diesem Erfordernis nicht. Nach der vom FA angewendeten Methode erfolgt die Ableitung des Werts der Stammaktien aus dem Kurswert der Vorzugsaktien durch den Rückgriff auf einen Durchschnittswert, der ―allenfalls― die Wertrelation zwischen beiden Aktiengattungen ausdrückt, die sich allgemein aus dem gesamten (Börsen-)Handel mit Aktien verschiedener Gattungen ergibt. Da bei dieser Methode die konkreten Ausstattungsunterschiede der Aktiengattungen im Einzelfall und die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft außer Betracht bleiben, werden die Grenzen einer rechtlich vertretbaren Schätzung überschritten. Auch eine Schätzung des Werts eines Wirtschaftsguts hat grundsätzlich an dessen konkreter Beschaffenheit und Ausstattung anzusetzen (vgl. § 9 Abs. 2 BewG).
2. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG folgendes zu beachten haben: In aller Regel übersteigt der Kurswert der mit dem Stimmrecht verbundenen Aktien den Kurswert der stimmrechtslosen Aktien desselben Unternehmens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394, 397; Binz/Sorg, Deutsches Steuerrecht 1994, 993; Binz/Sorg, Betriebs-Berater 1987, 1996). Daraus folgt, daß der gemeine Wert nicht börsenfähiger Stammaktien regelmäßig zumindest dem Börsenkurs der Vorzugsaktien entspricht. Die Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien mit dem Börsenkurs der Vorzugsaktien desselben Unternehmens ist daher im Regelfall auch dann rechtmäßig, wenn diese Ableitung des gemeinen Werts nicht näher belegt wird.
Die Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien mit einem höheren Wert als dem Kurswert der Vorzugsaktien desselben Unternehmens ist dagegen nur dann gerechtfertigt, wenn dies durch eine die konkreten Verhältnisse der einzelnen Gesellschaft, insbesondere die unterschiedliche Ausstattung beider Aktiengattungen berücksichtigende Ableitung belegt wird. Umgekehrt ist die Feststellung eines niedrigeren Werts auch nur unter dieser Voraussetzung zulässig.
Die Frage, ob im Streitfall ausgehend von dieser Rechtsauffassung die Feststellung eines vom Kurswert der Vorzugsaktie abweichenden Werts rechtmäßig ist, wurde vom FG mit den Beteiligten bisher nicht erörtert; dementsprechend wurden auch keine Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 55471 |
BFH/NV 1999, 1539 |
BStBl II 1999, 810 |
BFHE 188, 431 |
BFHE 1999, 431 |
BB 1999, 1695 |
DB 1999, 1736 |
DStR 1999, 1312 |
DStRE 1999, 678 |
HFR 1999, 965 |
StE 1999, 499 |