Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Muldenkippern und Abgrenzung zu Kipplastwagen
Leitsatz (NV)
Die Tarifierung eines Fahrzeugs als Muldenkipper (Dumper) setzt eine Muldenform der Ladefläche voraus, in der die Materialien geladen, befördert und dann durch einfaches Kippen in eine Richtung (zumeist nach hinten), ggf. auch durch Öffnen eines Klappbodens nach unten, abgelassen werden. Wird die Ladefläche durch vier rechtwinklig angeordnete Bordwände begrenzt und kann die Ladefläche in vielseitiger Weise (durch Umlegen der rückwärtigen oder der seitlichen Ladeklappen) und technisch aufwendiger (Hydraulik) entleert werden, ist das Fahrzeug nicht als Muldenkipper, sondern als Kipplastwagen einzureihen.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 2; KN Pos 8704 UPos 1019; KN Pos 8704 UPos 2191
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von "Minitracs" der Modelle A, B und C, welche die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei der Einfuhr zu dem ihr bewilligten Zollager als "Kleinmuldenkipper auf Gummiketten für Erdarbeiten außerhalb des Straßennetzes" hatte abfertigen lassen. In dem Zeitraum von Februar 1992 bis Dezember 1994 meldete die Klägerin die eingelagerten Waren bei ihren Lagerabmeldungen und zusammenfassenden Zahlungsanmeldungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als "Kleinmuldenkipper für Erdarbeiten" unter Angabe der Bezeichnung Minitracs und der Modellnummer zur Unterposition 8704 10 19 der Kombininierten Nomenklatur (KN) 1992 bis 1994 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt ―HZA―) an.
Nachdem anläßlich einer Außenprüfung bei der Klägerin festgestellt worden war, daß der Klägerin für das Vorgängermodell X im Jahre 1988 eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt worden war, nach der die Fahrzeuge nicht als Muldenkipper, sondern als Kipplastwagen der Unterposition 8704 31 91 KN einzureihen waren, und daß nach der Warenbeschreibung in den Prospekten die Nachfolgemodelle A, B und C sich vom Vorgängermodell aufgrund des Ein- bzw. Zweizylinder-Dieselmotors lediglich in Größe und stärkerer Leistung (Nutzlast) unterschieden, forderte das HZA unter Zuweisung der Waren zur KN-Unterposition 8704 21 91 mit Steueränderungsbescheid vom 20. Februar 1995 von der Klägerin für die Lagerabmeldungen vom 5. März 1992 bis 5. Januar 1995 Zoll nach. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG).
Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Nachforderung des HZA für rechtmäßig, weil die von den Zahlungsanmeldungen betroffenen Minitracs der Modelle A, B und C keine Muldenkipper des KN-Code 8704 10 19 (Zollsatz 6 %), sondern "andere" Lastkraftwagen des KN-Code 8704 21 91 (Zollsatz 11 %) seien, und keine Gründe für ein Absehen von der Nacherhebung vorlägen. Die streitgegenständlichen Minitracs wiesen zwar eine Kippvorrichtung auf und seien zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut; das wesentliche Kriterium eines Muldenkippers aber, nämlich eine Mulde im Sinne dieser Tarifvorschrift, fehle. Die Ladefläche der Minitracs habe nicht die Form einer Kippmulde, sondern besitze vier rechtwinklig zur Ladefläche angeordnete Bordwände, die sowohl seitlich als auch nach hinten abkippbar seien. Diese Konstruktion stelle keine Mulde dar. Zutreffend sei daher die Unterposition 8704 21 91 KN ("andere" Lastkraftwagen mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger, andere als nach der Beschaffenheit zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt, mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger, neu). Diese Tarifentscheidung entspreche auch der Verordnung (EWG) Nr. 396/92 (VO Nr. 396/92) der Kommission vom 18. Februar 1992, Anhang Nr. 4 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 44/9) sowie den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) Position 8704 RZ. 13.0 und 14.0 und den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN).
Mit ihrer Revision gegen das vorinstanzliche Urteil verfolgt die Klägerin ihren abweichenden Tarifstandpunkt weiter. Sie trägt im wesentlichen vor: Das FG habe den der Position 8704 10 KN beigefügten Klammerhinweis "Dumper" für den Begriff Muldenkipper nicht beachtet. "Dumper" fielen in die Rubrik Erdbaumaschinen, für die in den Richtlinien 89/392/EWG und 91/368/EWG grundlegende Sicherheitsmaßstäbe und die technischen Normen EN 474-1 bis EN 474-12 für den Bau und die Ausrüstung solcher Erdbaumaschinen geschaffen worden seien. Darin würden "Muldenfahrzeuge" und "Kompaktmuldenfahrzeuge" allgemein als Dumper bezeichnet, und zwar auch dann, wenn sie, wie das FG ausgeführt habe, "vier rechtwinklig zur Ladefläche angeordnete Bordwände, die sowohl seitlich als auch nach hinten abkippbar sind" besäßen. Würden Muldenfahrzeuge entsprechend diesen europäisch vorgeschriebenen Normen gebaut, so sei es offensichtlicher Unsinn, die den Normen von Muldenfahrzeugen entsprechenden Muldenkipper zollrechtlich nicht als Muldenkipper einzuordnen.
Auch nach den ErlHS zu Position 8704 RZ. 04.0 müßten Muldenkipper nicht unbedingt die Form einer Kippmulde haben, weil dort auch ein "Aufbau mit Klappboden" ausreiche. Die Ausformung des Ladebehälters allein könne also nicht entscheidend sein. Unterscheidungskriterium zwischen Muldenkippern und "anderen" Lastkraftwagen sei nach der VO Nr. 396/92 ―wie der Vergleich der im Anhang Nr. 3 und 4 beschriebenen Waren und der dort gegebenen Begründung zeige― allein die "vielseitige und komplizierte Konstruktion der kippbaren Ladefläche", die eine Einreihung als Muldenkipper in KN-Code 8704 10 nicht zulasse. Zur Klarstellung dieses gegenüber der Auffassung des FG unterschiedlichen Einreihungskriteriums sei der Bundesfinanzhof (BFH) berufen. In Japan würden alle Variationen der Minitracs als Muldenkipper eingereiht; auch in den USA und in der Schweiz sei die Praxis eine andere. Bei der Kommission laufe derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen der unterschiedlichen Einreihung in den Mitgliedsstaaten. Bei verständiger Würdigung hätte das FG zu dem Ergebnis kommen müssen, daß eine zur Ladefläche rechtwinklig angeordnete Bordwand völlig funktionsgleich mit einer Ladefläche sei, bei der der nach hinten hochgezogene Boden gemäßigt abgeknickt sei und daher ebenfalls durch den Begriff "Mulde" gedeckt werde.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben. Sie regt ferner an, die Tarifierungsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Es trägt vor, "Dumper" sei lediglich die englische Übersetzung des Begriffs "Muldenkipper". Die von der Klägerin angeführten EWG-Richtlinien enthielten grundlegende Sicherheitsanforderungen für alle Maschinen und seien zolltariflich irrelevant. Mit dem FG sei davon auszugehen, daß für die Abgrenzung von Muldenkippern zu anderen Lastkraftwagen die technische Ausführung der Lademulde entscheidend sei. Eine Mulde liege immer dann vor, wenn die zur Mulde geformte Ladefläche allein durch das Kippen der Mulde oder durch einen eingebauten Klappboden entleert werden könne, insgesamt also die Ladefläche recht einfach konstruiert sei. Wegen der technisch anspruchsvoll gestalteten, hydraulisch kippbaren, mit einer rückwärtigen und zwei seitlichen Ladeklappen versehenen Ladefläche der Minitracs A, B und C seien diese Fahrzeuge keine Muldenkipper, sondern andere Lastkraftwagen der Unterposition 8704 21 91 KN. Sie wichen nur wegen einer anderen Motorvariante von dem Modell X ab, welches in der VO Nr. 396/92 als "anderer" Lastkraftwagen in der Unterposition 8704 31 91 KN eingereiht worden sei.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Revision ist zulässig, insbesondere zulassungsfrei statthaft gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da das FG über die zolltarifliche Einreihung der Fahrzeuge entschieden hat.
2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das FG hat zutreffend erkannt, daß die von der Klägerin aus ihrem Lager in den zollrechtlich freien Verkehr entnommenen Minitracs der Modelle A, B und C zur Unterposition 8704 21 91 KN 1992 bis 1994 gehören, und hat daher zu Recht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bestätigt. Eine Einreihung der Fahrzeuge als Muldenkipper der Position 8704 10 KN, wie von der Klägerin begehrt, kommt nicht in Betracht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt das Urteil vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97 ―Glob Sped―, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 321, Abs. 26), der der erkennende Senat folgt, ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind. Außerdem gibt es Erläuterungen, die bezüglich der KN von der Kommission und bezüglich des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden sind und ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen.
b) Die Position 8704 10 KN erfaßt eine besondere Art von Lastkraftwagen, nämlich "Muldenkipper (Dumper), zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut". Der Klammerhinweis "Dumper" bezeichnet keine von einem Muldenkipper unterschiedliche Ware, wie die Klägerin wohl annimmt, sondern ist lediglich eine andere, aus dem Englischen kommende Bezeichnung für einen Muldenkipper. Auch in den ErlHS und ErlKN ist die Ansprache "Muldenkipper" stets mit dem Klammerhinweis "Dumper" versehen. Es handelt sich daher um ein und dieselbe Ware.
Nach den ErlHS zu Position 8704 RZ. 04.0 sind Muldenkipper (Dumper) robust gebaute Fahrzeuge mit Kippmulde oder Aufbau mit Klappboden, die zum Befördern von Abraum und anderem Schüttgut eingerichtet sind. Ganz entsprechend heißt es in den ErlKN zu den Unterpositionen 8704 10 11 bis 8704 10 90 unter Nr. 1 (= RZ. 03.1; s. auch die letzte Ausgabe der ErlKN im ABlEG Nr. C 287/I, 401 vom 15. September 1998): "Hierher gehören in erster Linie Fahrzeuge mit einer Kippmulde über der Vorder- oder Hinterachse oder mit einem Aufbau mit Klappboden, die speziell für die Beförderung von Sand, Kies, Erde, Gestein usw. in Steinbrüchen und Bergwerken oder auf Baustellen (zum Bau von Straßen, Flugplätzen und Häfen) konstruiert sind". Dabei wird auf die am Ende dieser Erläuterungen wiedergegebenen Darstellungen der verschiedenen Typen von Muldenkippern verwiesen.
Allen abgebildeten Typen von Muldenkippern ist die Muldenform, in der die Materialien geladen, befördert und dann durch einfaches Kippen in eine Richtung, zumeist nach hinten, abgelassen werden, gemeinsam. Auch der Muldenkipper mit Klappboden (Abb. zweite Reihe rechts) weist diese Muldenform auf, wobei zu den anderen Muldenkippern der wesentliche Unterschied darin besteht, daß bei der Entleerung die Mulde nicht gekippt, sondern der Muldeninhalt nach unten durch Öffnen des Klappbodens abgelassen wird ("Aufbau mit Klappboden"). Dadurch können diese Muldenkipper auch in Bergwerken und engen Tunnels benutzt werden (vgl. ErlHS RZ. 22.0).
In keinem Fall besitzt einer der abgebildeten Muldenkipper eine Ladefläche, die durch vier zur Ladefläche rechtwinklig angeordnete Bordwände begrenzt wird. In der Gestaltung der Ladefläche ist in der Tat ein wesentliches Abgrenzungskriterium der Muldenkipper zu den nicht zur Position 8704 10 HS/KN gehörenden Kipplastwagen zu sehen. Dies bestätigt die ErlHS zu Unterposition 8704 10 RZ. 13.0 und 14.0, wonach Muldenkipper (Dumper) dieser Unterposition von anderen Kraftwagen zum Befördern von Gütern (insbesondere von Kipplastwagen) im allgemeinen aufgrund verschiedener im einzelnen angeführter Merkmale unterschieden werden können, wobei als erstes angeführt ist, daß die Mulde aus sehr starkem Stahlblech gefertigt ist, die Muldenvorderwand als ein über das Führerhaus gezogenes Schutzdach ausgeführt und der ganze Boden oder ein Teil des Bodens nach hinten hochgezogen ist. Während das Schutzdach bei einfachen Ausführungen des Muldenkippers (Abb. dritte Reihe) verzichtbar ist, stellt der nach hinten hochgezogene Boden, der ein einfaches Abkippen in diese Richtung ermöglicht oder jedenfalls erleichtert, eine charakteristische objektive Eigenschaft einer Mulde und damit eines Muldenkippers im Sinne der Position 8704 10 KN dar.
c) Diese Auslegung wird bestätigt durch die Einreihungsverordnung der Kommission (VO Nr. 396/92), in deren Anhang Nrn. 3 und 4 frühere Modelle des Minitrac eintarifiert worden sind (auch aufgenommen als Einzelentscheidungen ―EE― zur Position 8704 Nr. 3 = ErlKN EE RZ. 01.0 - 05.0 und Nr. 4 = ErlKN EE RZ. 06.0 - 09.0). Während der Minitrac Modell Y, der eine solche Lademulde, also einen nach hinten gezogenen Boden, mit manueller Kippvorrichtung aufweist, der Unterposition 8704 10 19 zugewiesen worden ist, ist der Minitrac X, der keine solche Mulde, sondern eine rechtwinklig durch Seitenwände begrenzte Ladefläche aufweist, unter Hinweis auf die vielseitige und komplizierte Konstruktion der (hydraulisch) kippbaren Ladefläche ausdrücklich nicht als Muldenkipper angesehen und daher einer anderen Unterposition zugewiesen worden. In dem Abstellen auf die vielseitige und komplizierte Konstruktion der kippbaren Ladefläche sieht der Senat, anders als die Klägerin, kein eigenständiges Kriterium, das durch den Wortlaut der Tarifvorschrift und die genannten Erläuterungen etwa nicht gedeckt wäre, sondern lediglich die zwangsläufige Auswirkung der Tatsache, daß eine einfach (in eine Richtung) abzukippende Mulde nicht vorhanden ist und statt dessen die Entleerung der Ladefläche in vielseitiger Weise (durch Umlegen der rückwärtigen oder der seitlichen Ladeklappen) und damit technisch auch aufwendiger (Hydraulik) erfolgt.
d) Hiernach sind die streitgegenständlichen Minitracs der Modelle A, B und C keine Muldenkipper im Sinne der Position 8704 10 KN, weil die Ladeflächen dieser Fahrzeuge nicht muldenförmig sind, sondern vier rechtwinklig zur Ladefläche angeordnete Bordwände besitzen, die sowohl seitlich als auch nach hinten abkippbar sind. An diese tatsächlichen Feststellungen des FG ist der Senat gebunden, weil die Klägerin hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat (§ 118 Abs. 2 FGO).
e) Die von der Klägerin für eine Einreihung der Minitracs als Muldenkipper vorgebrachten Gründe verfangen nicht. Insbesondere sind die von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht genannten EG-Richtlinien 89/392/EWG und 91/368/EWG, die grundlegende Sicherheitsanforderungen für Maschinen, bewegliche Maschinen und Bergbaumaschinen enthalten, sowie die Euro-Norm prEN 474-6 mit ihren technischen Anforderungen für Erdbaumaschinen (Dumper und Baustellentransporter) für den Streitfall nicht von Bedeutung. Soweit es um die Auslegung einer Zolltarifposition geht, darf grundsätzlich nicht auf allgemeingültige technische Normen zurückgegriffen werden, zumal wenn diese nicht in allen Mitgliedstaaten des HS, sondern nur auf europäischer Ebene gelten, es sei denn, es wird in den Tarifvorschriften ausdrücklich auf die technischen Normen verwiesen (EuGH-Urteile vom 23. September 1982 Rs. 237/81 ―Almadent―, EuGHE 1982, 2981, und vom 2. August 1993 Rs. C-248/92 ―Jepsen Stahl―, EuGHE 1993, I-4721). Im übrigen können solche technische Normen allenfalls dann hilfsweise herangezogen werden, wenn es um die Ermittlung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer Ware aus dem technischen Bereich geht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1998 VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400 ―Warenbehälter―). Diese stehen aber im Streitfall fest und sind nicht streitig.
Den Hinweisen der Klägerin auf abweichende Einreihungspraktiken in Japan, den USA und der Schweiz und auf das bei der Kommission laufende Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der zutreffenden Einreihung der Minitracs in den einzelnen Mitgliedstaaten braucht der Senat schon deshalb nicht nachzugehen, weil diese Hinweise nicht substantiiert und von der Klägerin nicht durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegt worden sind. Die Tariflage ist nach Auffassung des Senats klar und eindeutig. Sie wird noch einmal bestätigt durch die erst kürzlich erlassene Einreihungsverordnung (EG) Nr. 799/1999 der Kommission vom 16. April 1999 (ABlEG Nr. L 102/8), in deren Anhang Nr. 2 den streitgegenständlichen Waren vergleichbare Fahrzeuge mit einer offenen, von vier rechtwinklig dazu angeordneten Bordwänden begrenzten Ladefläche mit Kipphydraulik, d.h. ohne nach hinten hochgezogenen Boden, ausdrücklich nicht als Muldenkipper der Unterposition 8704 10 KN bezeichnet, sondern als andere Lastkraftwagen der Unterposition 8704 21 91 KN zugewiesen worden sind.
Aus diesen Gründen sieht der Senat auch keine Veranlassung, im Streitfall eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung der Position 8704 10 KN einzuholen. Der Senat hält vielmehr in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415) die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall (Ausschluß der Position 8704 10 KN) für offenkundig; er ist davon überzeugt, daß für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewißheit bestünde.
3. Damit erweist sich die vom HZA vorgenommene Umtarifierung als zutreffend. Die Minitracs gehören als "andere" Lastkraftwagen zur Unterposition 8704 21 91 KN, weil alle weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Da dies unter den Beteiligten nicht streitig ist, erübrigt sich eine nähere Begründung durch den Senat. Damit ist auch die Zollnacherhebung des HZA dem Grunde nach gerechtfertigt. Über die Höhe besteht kein Streit. Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 56351 |
BFH/NV 1999, 1530 |
HFR 1999, 834 |