Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Werden auf Grund eines Grundstückskaufvertrages zunächst die erwerbende und dann die veräußernde Partei gemäß § 15 Ziff. 1 GrEStG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so ist die letztgenannte Inanspruchnahme eine Ermessensentscheidung.
Ein Ermessensfehlgebrauch ist gegeben, wenn die veräußernde Partei erst mehr als vier Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages als Gesamtschuldnerin herangezogen wird, obwohl die Beitreibung gegen die erwerbende Partei ohne Wissen und ohne Benachrichtigung der veräußernden Partei immer wieder ausgesetzt worden ist und inzwischen in den Vermögensverhältnissen der erwerbenden Partei erhebliche Verschlechterungen eingetreten sind. Das gleiche gilt, wenn das Finanzamt, ohne daß es sich Sicherheiten hat bestellen lassen, der erwerbenden Partei durch Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Möglichkeit gegeben hat, das erworbene Grundstück zu veräußern.
Normenkette
GrEStG §§ 8, 15 Nr. 1; StAnpG § 7 Abs. 1, 3
Tatbestand
Durch Kaufvertrag vom 23. August 1952 veräußerte die Bgin. mehrere Grundstücke an Heinrich K. Die erforderliche Genehmigung wurde am 16. September 1952 von der zuständigen Behörde erteilt. Durch Schreiben vom 12. Oktober 1952 beantragte der Erwerber K. gemäß § 8 GrEStG Freistellung von der Grunderwerbsteuer, weil er schwerkriegsbeschädigt sei und ein Teil seiner Rente zum Ankauf des Grundstücks kapitalisiert werden würde. Am 18. Oktober 1952 teilte das Finanzamt dem Erwerber K. mit, daß die beantragte Steuerbefreiung erst dann gewährt werden könne, wenn das zuständige Landesversorgungsamt dem Finanzamt die für diese Fälle erforderliche Bescheinigung erteilt habe. Am 30. Januar 1953 schrieb das Landesversorgungsamt an das Finanzamt, daß ein Antrag auf Gewährung einer Kapitalabfindung nicht vorliege. Daraufhin wurde K. durch vorläufigen Steuerbescheid vom 14. Februar 1953 zur Steuer herangezogen. Eine Inanspruchnahme der Bgin. als Veräußerin des Grundstücks unterblieb.
Am 4. Juli 1953 bescheinigte das zuständige Landesversorgungsamt dem Erwerber K. zur Vorlage beim Finanzamt, daß die Voraussetzung für die Gewährung einer Kapitalabfindung von 2.400 DM erfüllt sei, daß aber die endgültige Bewilligung von dem Ergebnis der Prüfung über die nützliche Verwendung der Abfindungssumme abhängig sei. Am 18. Juli 1953 erschien der Erwerber K. persönlich im Finanzamt und bat dringend um die Aushändigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt; er laufe sonst Gefahr, daß der Notar den Grundbucheintragungsantrag zurückweise. Daraufhin wurde dem Steuerpflichtigen am selben Tage die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgefertigt und übergeben. Am 18. August 1953 erinnerte das Finanzamt den Erwerber K. an die Einreichung der erforderlichen Bescheinigung des Versorgungsamts, da andernfalls die bereits erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung widerrufen werden müsse. Am 21. September 1953 teilte das Landesversorgungsamt dem Finanzamt auf erneute Anfrage mit, daß das Prüfungsergebnis der Hauptfürsorgestelle noch nicht vorliege, so daß der endgültige Bewilligungsbescheid bisher nicht habe erteilt werden können. Auf weitere Erinnerung schrieb das Landesversorgungsamt am 29. Januar 1954, daß das Prüfungsergebnis noch nicht vorliege, so daß der endgültige Bewilligungsbescheid noch nicht erteilt werden könne. Am 17. März 1955 erinnerte das Finanzamt den Erwerber erneut an die Einreichung der Bescheinigung und teilte mit, daß das Finanzamt genötigt sein werde, die festgesetzte Grunderwerbsteuer zu erheben, wenn nicht spätestens am 15. April 1955 eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt würde. Am 28. September 1955 erschien der Erwerber K. persönlich beim Finanzamt und teilte mit, daß seine Kapitalabfindungssache abgeschlossen sei und er nach einer Mitteilung des Landesversorgungsamts in Kürze mit der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrags rechnen könne.
Nach einem Aktenvermerk unterrichtete die Steuerstelle des Finanzamts die Vollstreckungsstelle desselben Finanzamts am 10. Oktober 1955 mündlich davon, daß K. seine Grundstücke am 10. September 1955 weiterveräußert habe. Die Vollstreckungsstelle wurde gebeten, entsprechende Schritte zur Erhebung der Steuer einzuleiten. Unter dem 4. Januar 1956 (eingegangen beim Finanzamt am 3. Februar 1956), also nach Weiterveräußerung der Grundstücke, bescheinigte das Landesversorgungsamt zum Zweck der Steuerbefreiung, daß auf den Antrag vom 20. Mai 1953 zum Erwerb des in Betracht kommenden Grundstücks eine Kapitalabfindung von 3.348 DM bewilligt sei. Am 6. Februar 1956 schrieb das Finanzamt an das Landesversorgungsamt, daß K. bereits durch Vertrag vom 30. September 1955, also vor Bewilligung der Kapitalabfindung, die Grundstücke weiterveräußert habe. Das Finanzamt bat um Auskunft, welche Rechtslage sich daraus ergebe, insbesondere, ob trotzdem noch von einem Erwerb mit Hilfe einer Kapitalabfindung gesprochen werden könne. Am 14. Februar 1956 antwortete das Landesversorgungsamt, daß der am 4. Januar 1956 erteilte Bewilligungsbescheid aufgehoben werde, da die Abfindungssumme nicht zum Erwerb der Grundstücke verwendet worden sei. Die übersandte Bescheinigung zwecks Befreiung von der Grunderwerbsteuer sei somit ungültig und werde aufgehoben.
Daraufhin wurde die Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 6. Juli 1956 endgültig auf 2.098,10 DM festgesetzt. Am 3. Oktober 1956 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des K. eröffnet. Am 12. November 1956 - also mehr als vier Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Bgin. und K. - zog das Finanzamt die Bgin. als Veräußerin gemäß § 15 Ziff. 1 GrEStG zur Grunderwerbsteuer heran.
Die Bgin. macht geltend, daß ihre Inanspruchnahme gegen Treu und Glauben verstoße. Das Finanzamt habe jahrelang die Steuer gestundet, die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und damit zugelassen, daß das Eigentum auf den Namen des K. umgeschrieben und die Grundstücke später von K. hätten verkauft werden können. Hätte das Finanzamt sich von K. nicht jahrelang hinhalten lassen, so wäre es, als K. noch zahlungsfähig und im Besitz der Grundstücke war, ohne weiteres befriedigt worden. Es widerspreche den Grundsätzen von Recht und Billigkeit, sich jetzt an sie, die Bgin., zu halten. Die jahrelange Hinausschiebung der Steuerbeitreibung dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Sie stehe im 61. Lebensjahr (1957), sei seit 1952 verwitwet und beziehe als Oberlehrerswitwe eine monatliche Pension von 360 DM. Sie führe mit ihrem verheirateten Sohn einen gemeinsamen Haushalt; der Sohn zahle keine Miete. Das ihr gehörige Einfamilienhaus in X., in dem sie wohne, habe einen Einheitswert von 6.200 DM und einen Verkehrswert von ungefähr 30.000 DM. Sonstiges Vermögen besitze sie nicht. In Höhe von monatlich 25 DM unterstütze sie ihre geschiedene Stieftochter. Auf dem ihr gehörigen Gebäudegrundstück lasteten 4.500 DM Schulden. Für Zinsen und Amortisation seien jährlich 330 DM aufzubringen.
Auf die Berufung wurden die Einspruchsentscheidung und der ihr zugrunde liegende Steuerbescheid aufgehoben; die Bgin. wurde von der Steuer freigestellt. Das Finanzgericht führte aus, durch Urteil des Reichsfinanzhofs II A 120/22 vom 26. Mai 1922 (Slg. Bd. 9 S. 339) sei entschieden worden, daß bei nachträglicher Entstehung der Steuerschuld der Veräußerer nicht zur Steuer herangezogen werden dürfe, weil nicht der alte Rechtsvorgang steuerpflichtig geworden sei, sondern ein neuer Rechtsvorgang vorliege. Allerdings werde diese Auffassung von Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 6. Aufl., Textziffer 144 zu § 4 GrEStG für rechtsirrig gehalten. Zuzugeben sei, daß bei Schaffung des § 20 GrEStG 1919 nur an Steuerschulden gedacht sei, die auf der Tatsache des Eigentumsübergangs beruhten. Im vorliegenden besonderen Falle erscheine es aber angebracht, die Grundsätze des vorerwähnten Urteils des Reichsfinanzhofs nach wie vor anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist im Ergebnis ohne Erfolg.
Allerdings ist das vom Finanzgericht angeführte Urteil des Reichsfinanzhofs vom 26. Mai 1922 (Slg. Bd. 9 S. 339) nicht geeignet, im Streitfall die Inanspruchnahme der Bgin. als Gesamtschuldnerin auszuschließen, da dem damals ergangenen Urteil eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde lag. Auch eine entsprechende Anwendung dieses Urteils wird nicht als angebracht angesehen.
Im Streitfall wird jedoch die Inanspruchnahme der Bgin. als Gesamtschuldnerin gemäß § 15 GrEStG aus einem anderen Grunde als nicht gerechtfertigt erachtet.
Die Inanspruchnahme der Bgin. durch das Finanzamt ist eine Ermessensentscheidung (Kühn, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 6. Aufl., 1961, § 7 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -, Anm. 3 S. 699). Bei Ermessensentscheidungen darf der Senat nur prüfen, ob die Entscheidung des Finanzamts sich in den Grenzen hält, die das Gesetz dem Ermessen zieht (ß 297 AO, § 2 StAnpG). Dabei ist nicht maßgebend, ob das Finanzamt zu der getroffenen Entscheidung kommen mußte; es genügt, daß es zu dieser Entscheidung kommen konnte. Im Streitfall ist jedoch ein Ermessensfehlgebrauch als gegeben anzusehen. Nach § 15 Ziff. 1 GrEStG sind Schuldner der Grunderwerbsteuer sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer. Erwerber und Veräußerer haften als Gesamtschuldner (ß 7 Abs. 1 StAnpG). Dem Finanzamt steht es frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will. Es kann den Erwerber oder den Veräußerer oder beide in Anspruch nehmen (vgl. § 7 Abs. 3 StAnpG). Das Finanzamt kann sich, wenn es, wie im Streitfall, zunächst nur den Erwerber zur Steuer heranzieht, innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren (ß 144 AO) auch an den Veräußerer halten. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber, wie hier, die Steuer durch Vertrag mit dem Veräußerer übernommen hatte; denn diese Vereinbarung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer (ß 426 BGB). Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs war eine Heranziehung des Veräußerers zur Grunderwerbsteuer sogar auch dann zulässig, wenn das Finanzamt die Einziehung der zunächst vom Erwerber geforderten Steuer schuldhaft verzögert und dieser inzwischen zahlungsunfähig geworden ist; siehe das Urteil II A 148/33 vom 1. April 1933 (RStBl 1933 S. 396, 768); vgl. außerdem Urteil des Reichsfinanzhofs II A 345/34 vom 28. Juni 1935 (RStBl 1935 S. 1009). Ob dieser Rechtsprechung auch heute noch zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben.
Im Streitfall sind besondere Verhältnisse gegeben, die es angemessen erscheinen lassen, das Recht des Finanzamts auf Inanspruchnahme der Bgin. zu verneinen. Die Bgin. wurde erst mehr als vier Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages als Gesamtschuldnerin zur Zahlung von Grunderwerbsteuer herangezogen. Die Beitreibung gegen den Erwerber wurde mehr als drei Jahre lang immer wieder ausgesetzt, ohne daß die Bgin. davon irgendwie verständigt wurde. Es mag zutreffen, daß lediglich die Untätigkeit des Berechtigten für sich allein nicht ausreicht, um die Zulässigkeit der späteren Geltendmachung eines Anspruchs zu verneinen. Siehe u. a. Staudinger, Kommentar zum BGB, Bd. II 11. Aufl., 1961, Anm. D 613 (S. 914) und Anm. D 752 (S. 953); Palandt, Kommentar zum BGB, 20. Aufl., 1961, § 242 Anm. 9. Das Verhalten des Finanzamts, die Beitreibung gegen den Erwerber ohne Wissen und ohne Benachrichtigung der Bgin. wiederholt auszusetzen, ist jedoch mehr als eine bloße Untätigkeit. Um das Recht des Finanzamts auf Inanspruchnahme des Zweitschuldners auszuschließen, ist andererseits zu verlangen, daß sich diese Inanspruchnahme infolge der Verspätung als ganz besondere Härte darstellt. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn der Zweitschuldner Vermögensdispositionen getroffen hat, die er bei ordnungsmäßiger Sachbehandlung durch das Finanzamt nicht getroffen hätte. Möglich ist auch, daß in den Vermögensverhältnissen des zuerst in Anspruch genommenen Gesamtschuldners Verschlechterungen eintreten und die anfangs unterlassenen Beitreibungsmaßnahmen gegen den Erstschuldner infolge der Entwicklung seiner Vermögensverhältnisse nachträglich unmöglich wurden. Ein derartiger Sachverhalt wird seitens der Bgin. behauptet. Die Bgin. macht glaubhaft geltend, daß es ihr gelungen wäre, von dem Erwerber die Zahlung der Steuer zu erlangen, wenn das Finanzamt, statt die Beitreibung der Steuer jahrelang auszusetzen, sie über den Sachstand rechtzeitig verständigt hätte. Einer Zurückverweisung der Angelegenheit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es nicht.
Die Sache ist aus einem weiteren Grunde spruchreif. Im Streitfall ist es unter allen Umständen zu beanstanden, daß das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Erwerber ohne Anhörung der Bgin. ausstellte und damit den Erwerber in die Lage versetzte, das Grundstück mit einem Gewinn von rund 7.000 DM zu verkaufen. Mit der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gab das Finanzamt die einzige Sicherheit aus den Händen, die es besaß, ohne dafür eine neue Sicherheit einzutauschen. In jedem Fall wäre es möglich gewesen, vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung in Höhe der Steuerschuld eine Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen zu lassen. In diesem Fall ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Steuer anläßlich der Weiterveräußerung des Grundstücks erlangt worden wäre.
Insoweit verletzte das Finanzamt somit die ihm auch der Bgin. gegenüber obliegende Sorgfaltspflicht. Wenn es dennoch die Bgin. als Gesamtschuldnerin in Anspruch nahm, so ist darin ein Ermessensfehlgebrauch zu erblicken.
Nicht unerwähnt sei, daß das Reichsgericht bereits durch Urteil III 285/33 vom 24. April 1934 (RStBl 1934 S. 1373) Schadensersatzansprüche gemäß § 839 BGB in einem Fall bejaht hat, in dem der Veräußerer ungefähr 2 1/2 Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages als Zweitschuldner in Anspruch genommen wurde. Die Entscheidungssätze zu diesem Urteil lauten:
Nach § 20 GrEStG 1927 sind der Erwerber und der Veräußerer zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Daraus folgt nach dem Grundsatz des § 421 BGB, daß es der Steuerstelle freisteht, von welchem der Gesamtschuldner sie die Steuer einfordern will, und daß sie ferner, solange die Steuer nicht verjährt ist, an Stelle des zuerst in Anspruch genommenen Gesamtschuldners nachträglich den anderen Gesamtschuldner zur Zahlung heranziehen kann.
Der Steuergesamtschuldner, der wegen von ihm verlangter Steuerschuld nach seinem Vertragsverhältnis zum anderen Steuergesamtschuldner gegen diesen Rückgriffsanspruch hat, ihn aber wegen dessen inzwischen eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht zu verwirklichen vermag, hat einen Schadenersatzanspruch gegen den Staat bzw. die Gemeinde wegen Amtspflichtverletzung des mit der Steuereinziehung gegen den anderen Steuerschuldner betrauten Beamten, der sich hierbei einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat, z. B. dadurch, daß er eine von jenem für die Steuerschuld bestellte gute Sicherheit ohne Erfüllung der dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen gegen eine andere schlechte eintauscht.
Nach alledem war die Rb. des Vorstehers des Finanzamts als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 410336 |
BStBl III 1962, 160 |
BFHE 1962, 425 |
BFHE 74, 425 |
StRK, GrEStG:8 R 6 |