Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten einer USA-Reise sind, auch wenn die Reise von einem Fachverband organisiert ist, keine Betriebsausgaben, wenn die die Bildung und das Erleben fördernden Teile des Programms unlösbar mit den die beruflichen Interessen fördernden Teilen verbunden sind oder es sich dem Gesamtbild nach um eine übliche Erholungs- und Bildungsreise handelt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1959, ob Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine Reise nach den USA Betriebsausgaben (ß 4 Abs. 4 EStG) sind.
Der Steuerpflichtige betrieb im Jahre 1959 drei eigene Filmtheater; einen weiteren zugepachteten Betrieb gab er 1959 auf. Er unternahm vom 4. bis 25. November 1959 eine Reise nach den USA, die von der Internationalen Reiseorganisation Hotel-Plan GmbH durchgeführt wurde. Angeregt und geleitet wurde die Reise durch den Rechtsbeistand des Wirtschaftsverbandes der Filmtheaterbesitzer in der Bundesrepublik.
Folgendes Programm war vorgesehen:
November Flug nach New York; Besuch des 70. Stockwerks des RCA-Wolkenkratzers zwecks Vermittlung eines ersten Eindrucks der Stadt.
November Vormittag: Empfang durch den amerikanischen Verband der Filmtheaterbesitzer mit Vorträgen über "Die Zukunft des Filmtheaters" und "Die persönliche Note eines Filmtheaters" ;
Nachmittag: Presseempfang in Form einer Cocktail-Party, veranstaltet von der PAN American World Airways.
November Vormittag: Besuch eines Filmtheaters und der "Radio-City" ;
Nachmittag: Besuch der NBC-Studios, insbesondere der Fernsehstudios.
November (Samstag) Allgemeine Stadtbesichtigung und Besichtigung des UNO-Gebäudes.
November Flug nach Chikago.
bis 11. November Teilnahme am XII. Jahreskongreß amerikanischer Filmtheaterbesitzer.
November Flug nach Los Angeles.
bis 18. November Studiobesichtigungen, Diskussionen mit Produktionsgesellschaften, ein Besuch von "Disneyland" sowie Teilnahme an verschiedenen Parties.
November Flug nach San Francisco.
bis 22. November Diese Tage standen im Zeichen der internationalen Filmfestspiele. Die Reiseteilnehmer waren bei den gesellschaftlichen Veranstaltungen Gäste des Festspielkomitees. Darüberhinaus Ausflüge und Besichtigungen in und um San Francisco.
November Dieser Tag stand den Reiseteilnehmern zur freien Verfügung.
November Rückflug über den Nordpol nach London. 25, November Weiterflug zu den Heimatflughäfen.
Der Steuerpflichtige buchte die Kosten für die Reise in Höhe von 7 580 DM als Betriebsausgaben. Das Finanzamt rechnete den Betrag dem Gewinn zu.
Mit seinem Einspruch gegen den Steuerbescheid machte der Steuerpflichtige geltend, er habe die Reise ausschließlich aus betrieblichen Gründen unternommen. Sie sei wegen der fachlichen Veranstaltungen als typische Studienreise anzusehen. Die Teilnehmer hätten ihr fachliches Wissen in Amerika vertiefen wollen, da dieses Land auf dem Gebiete des Fernsehens und des Films der Entwicklung in Deutschland um Jahre voraus gewesen sei. Er habe sich besonders über das Verfahren bei Filmvorführungen auf einer Riesenleinwand informieren wollen, weil er eine ähnliche Veranstaltung in Deutschland geplant habe. Aus den auf der Reise gewonnenen Erkenntnissen habe er nach seiner Rückkehr betrieblichen Nutzen gezogen. Die Reise habe auch dem Ausbau seiner geschäftlichen Beziehungen gedient. Mit den Niederlassungen der besuchten Produktions- und Vertriebsgesellschaften in der Bundesrepublik stehe er in unmittelbarem Geschäftsverkehr. Zur Verfolgung privater Interessen habe keine Zeit zur Verfügung gestanden. Vor Beginn der Reise sei dem Rechtsbeistand des Wirtschaftsverbandes der Filmtheaterbesitzer von einem Referenten der Oberfinanzdirektion X. eine amtliche Auskunft dahin erteilt worden, daß die Kosten der Reise als Betriebsausgaben behandelt werden würden. Andere Finanzämter seien so verfahren.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Berufung, mit der der Steuerpflichtige im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholte , führte zu einem Teilerfolg. Das Finanzgericht sah ein Viertel der Kosten als abzugsfähige Betriebsausgaben an. Zur Begründung führte es aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lägen Betriebsausgaben nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich betrieblich veranlaßt gewesen sei. Ergebe sich, daß die Reiseaufwendungen gleichzeitig die private Lebensführung und den Beruf angingen und könne der beruflich bedingte Teil nicht leicht und einwandfrei ausgesondert werden, so sei der gesamte Aufwand zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zu rechnen (ß 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG). Die Kosten der Reise des Steuerpflichtigen seien sowohl betrieblich als auch privat bedingt. Eine berufliche Veranlassung ergebe sich schon daraus, daß die Reise von einem Fachverband organisiert und der Reiseplan auf das berufliche Interesse des Steuerpflichtigen ausgerichtet gewesen sei. Eine lehrgangsmäßige Organisation einer Reise sei zwar ein wichtiges Indiz für eine betriebliche Veranlassung, aber nicht unbedingt erforderlich, um Betriebsausgaben annehmen zu können. Es sei dem Steuerpflichtigen nicht zu widerlegen, daß er sich in Amerika über bestimmte Fragen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Filmtheater habe informieren wollen. Nach Auffassung der Kammer reiche der vom Steuerpflichtigen vorgelegte Reiseplan aus, um den von ihm behaupteten beruflichen Reisezweck weitgehend darzutun. Dieser berufliche Zweck werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß zeitlich gesehen der überwiegende Teil der Reise der allgemeinen Wissensbereicherung gedient habe. Als entscheidend für den beruflichen Zweck der Reise seien die Vorträge, Besichtigungen und Tagungen am 5. November, 6. November und 9. bis 11. November anzusehen, weil der Steuerpflichtige entsprechend seinen Darlegungen gerade hier seine notwendigen Informationen habe sammeln können. Dagegen könne ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Steuerpflichtigen und seiner Betätigung an den übrigen Tagen nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden. Insbesondere habe der Steuerpflichtige nicht überzeugend dargetan, inwieweit seine Teilnahme an verschiedenen Parties vom 13. bis 18. November und an den Filmfestspielen vom 20. bis 22. November mit Ausflügen und Besichtigungen in und um San Francisco in einem sachlichen inneren Zusammenhang zu seinen Filmtheatern stehe. Gleiches treffe für die allgemeine Stadtbesichtigung und die Besichtigung des UNO-Gebäudes am 7. November zu. Insoweit überwiege der privat bedingte Reiseteil, ohne daß die beruflichen Interessen ausgesondert werden könnten, so daß insoweit die Reisekosten als Privatausgaben gelten müßten. Die Kosten der ausschließlich beruflich bedingten Betätigung am 5., 6. und 9. bis 11. November seien abtrennbar und auf ein Viertel der Gesamtkosten ( 5 berufliche von insgesamt 20 Reisetagen) zu schätzen.
Gegen diese Entscheidungen haben der Steuerpflichtige Rb. und der Vorsteher des Finanzamts Anschlußbeschwerde eingelegt. Der Steuerpflichtige erstrebt die Anerkennung der gesamten Kosten als Betriebsausgaben; der Vorsteher des Finanzamts möchte den Steuerbescheid wiederhergestellt sehen.
Der Steuerpflichtige trägt vor, bei pflichtgemäßer Aufklärung des Sachverhalts hätte das Finanzgericht erkennen müssen, daß seine Betätigung auch an den anderen Wochentagen ausschließlich beruflicher Natur gewesen sei. Die Parties hätten dazu gedient, ihm und den anderen Reiseteilnehmern die persönliche Begegnung mit Filmfachleuten der USA, Produzenten, Verleihern, Regisseuren und Schauspielern zu ermöglichen, um aus diesen Gesprächen neue Erkenntnisse zu erlangen und neue Geschäftsverbindungen anzuknüpfen. Wenn das Finanzgericht die Bedeutung dieser Parties und ihren Zusammenhang mit ihren Betriebsinteressen auf Grund seines Sachvortrags nicht habe feststellen können, so wäre es seine Pflicht gewesen, den von ihm als Zeugen benannten Organisator und Leiter der Studienreise zu allen unklaren Punkten zu hören. Dieser hätte bezeugen können, daß die durchgeführten Studiobesichtigungen in Los Angeles, Hollywood, der Besuch von Disneyland und die Teilnahme an den Filmfestspielen in San Francisco nicht lediglich der allgemeinen Wissensbildung der Reiseteilnehmer, sondern allein beruflichen Interessen hätte dienen sollen. Da die Filmtheaterbesitzer in Deutschland ausländische Filme in der Regel kaufen oder mieten müßten, ohne die Streifen vorher gesehen zu haben, sei es angebracht, so oft wie möglich die neuesten ausländischen Spitzenfilme auf Filmfestspielen anzusehen oder durch Studiobesuche und Besprechungen mit Produzenten, Regisseuren und Schauspielern schon von den geplanten und in Arbeit befindlichen Filmen zu hören. Das Finanzgericht sei nicht auf seinen Vortrag eingegangen, ein Referent der Oberfinanzdirektion X habe verbindlich erklärt, die Kosten der Reise seien Betriebsausgaben und andere Finanzämter seien entsprechend verfahren.
Der Vorsteher des Finanzamts macht geltend, es sei 1959 nicht ungewöhnlich gewesen, daß Angehörige wohlhabender Bevölkerungskreise private Bildungsreisen nach übersee gemacht hätten. Es widerspreche der Lebenserfahrung, daß der Steuerpflichtige ausgerechnet eine Gesellschaftsreise benutzt habe, um angeblich sehr wesentliche Verhandlungen und Besprechungen über seine künftigen geschäftlichen Maßnahmen zu führen. Das Reiseprogramm sei zwar auf die Interessen von Kinobesitzern zugeschnitten gewesen; es habe aber trotzdem weitgehend den Charakter einer Bildungs- und Erlebnisreise erkennbar gemacht. Der Steuerpflichtige habe nicht vorgetragen, daß dem Reiseleiter vor Antritt der Reise von der Oberfinanzdirektion X. eine verbindliche Rechtsauskunft erteilt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Steuerpflichtigen ist unbegründet. Auf die Anschlußbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts waren das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung des Steuerpflichtigen zurückzuweisen und damit der Steuerbescheid wiederherzustellen.
Der Senat hat sich in den Urteilen IV 36/64 U und IV 209/63 U vom 18. Februar 1965 (BStBl 1965 III S. 279 und S. 282) mit der hier streitigen Frage befaßt. Er hat dabei besonders in dem erstgenannten Urteil die Grundsätze, die vom Bundesfinanzhof bei der Beurteilung von Studienreisen entwickelt worden sind, zusammengestellt. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen. Danach kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten einer Studienreise Betriebsausgaben sind, zunächst darauf an, ob die Reise ausschließlich oder doch weitaus überwiegend durch berufliche Erwägungen veranlaßt ist. Ist das der Fall, so sind die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ist eine ausschließliche oder weitaus überwiegende betriebliche Veranlassung, die der Steuerpflichtige zu beweisen hat (Urteil IV 209/63 U) , nicht gegeben, so folgt aus § 12 Ziff. 1 EStG, daß die gesamten Kosten der Reise grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten gehören, selbst wenn eine berufliche Tätigkeit gefördert wird. Die Rechtsprechung legt allerdings insofern § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG mildernd aus, als sie zuläßt, daß die anläßlich einer Privatreise im beruflichen Interesse abgrenzbar und nachweisbar aufgewendeten Mehrkosten abgezogen werden.
Entscheidend ist daher nicht in erster Linie, ob bestimmte Ausgaben im beruflichen oder im privaten Interesse gemacht wurden, sondern ob der Gesamtvorgang, der die Ausgaben verursachte, beruflich oder privat veranlaßt war. Insofern erleidet der Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG durch § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG, der ausdrücklich in § 4 Abs. 4 Satz 3 EStG 1958 in Bezug genommen ist, eine gewisse Modifizierung.
Die entscheidende Frage, ob der Steuerpflichtige die Reise aus betrieblichen Erwägungen unternommen hat oder mit anderen Worten, ob er sie auch unternommen hätte, wenn er sich nicht gleichzeitig eine Bereicherung seiner Bildung und seines Wissens versprochen hätte, behandelte das Finanzgericht nicht eindeutig. Es stellte vielmehr in seiner Begründung darauf ab, inwieweit die tatsächlich aufgewendeten Beträge mit beruflichen Interessen zusammenhingen. Entscheidende Schlußfolgerungen auf den Anlaß und den Gesamtcharakter der Reise lassen sich daraus, daß sie von einem Fachverband organisiert wurde, daß die Teilnehmer nur Fachleute waren, daß der Reiseplan nach Art und Umfang auf berufliche Interessen abgestimmt ist, und daß dem Steuerpflichtigen "nicht zu widerlegen" sei, er habe sich über berufliche Fragen orientieren wollen, nicht herleiten. Die Feststellung, das Programm sei "nach Art und Umfang" und "in erster Linie" auf die beruflichen Interessen abgestellt, steht im Widerspruch zu der weiteren Feststellung des Urteils, zeitlich gesehen habe der "überwiegende Teil" der Reise der allgemeinen Wissensbereicherung gedient, so daß nur der kleinere Teil der Kosten als Betriebsausgaben anzusehen sei. Diese Unklarheiten und Widersprüche haben möglicherweise das Ergebnis der Rechtsfindung beeinflußt. Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts sind daher für den Senat nicht bindend. Darum ist das Urteil aufzuheben. Der Senat hat nunmehr, da er die Sache für entscheidungsreif hält, selbst den Sachverhalt zu würdigen.
Die Frage, ob private oder berufliche Erwägungen Anlaß zu einer Studienreise gegeben haben, ist oft schwierig zu beantworten. Es sich dabei alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Wegen dieser Schwierigkeiten hat der Bundesfinanzhof einige Beweisgrundsätze entwickelt, die in der genannten Entscheidung IV 36/64 U zusammengefaßt sind. Hierauf wird verwiesen. In dem damals zu entscheidenden Falle handelte es sich wie hier um eine von einem Fachverband veranstaltete Reise. Der Senat war damals an die einwandfreie Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht gebunden, das eine überwiegend durch betriebliche Erwägungen veranlaßte Berufsreise angenommen hatte. Er führte indessen schon damals aus, nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise könne als betriebsbedingte Reise anerkannt werden, da sonst leicht durch Ausarbeiten eines Programms, an dem jeder Teilnehmer nach Belieben teilnehmen oder nicht teilnehmen könne, zur Lebenshaltung gehörende Reisen zu Betriebsreisen gemacht werden könnten, ein Vorteil, der anderen Schichten der Bevölkerung verschlossen wäre und deshalb im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vermieden werden müsse.
Im vorliegenden Falle ergibt die Gesamtwürdigung, daß eine maßgebliche betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen ist und auch bei weiterer Aufklärung nicht nachzuweisen wäre.
Wie schon das Finanzgericht ausführte, bot die Reise eine große Anzahl von Erlebnissen, die jeden anderen Bildungsreisenden angezogen hätten: Der Besuch der Städte New York, Chicago, San Francisco und Los Angeles, die Besichtigung des RCA-Wolkenkratzers, der Radio-City, der NBC-Studios, des UNO-Gebäudes, des Vergnügungsparks Disneyland, der Rückflug über den Nordpol, die Teilnahme an den Filmfestspielen und die Teilnahme an Parties, auf denen Land und Leute kennenzulernen waren. In diesem Zusammenhange ist auch ein Schreiben des Rechtsbeistandes des Verbandes und Reiseleiters von Bedeutung, in dem es heißt, die Reise sei zeitlich so geplant, "daß genügend Raum für persönliche Interessen und Wünsche" verbliebe; es sei auch noch möglich, "fachliche Wünsche oder historische oder kulturelle Interessen zu berücksichtigen". Somit kann nicht davon ausgegangen werden, daß - wie die Rechtsprechung verlangt - die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen war.
Es ist zwar richtig, daß dem Steuerpflichtigen der Besuch der Filmfestspiele, die Sammlung von Erfahrungen mit einer neuen Großprojektion und die Auffrischung von Beziehungen zu Produzenten und Verlegern betrieblich wichtig waren. Der Senat ist aber nicht überzeugt, daß der Steuerpflichtige, hätte er nicht gleichzeitig die Annehmlichkeiten einer solchen Reise zu einem nicht übermäßigen Preis genießen können, wegen dieser Informationsmöglichkeit allein eigens nach den USA, und zwar an deren entfernte Westküste, gereist wäre, zumal da Informationen über die auf dem Markt befindlichen Filme, über ihre Wirkung auf das Publikum, über Erfahrungen mit Cinerama, Kontakte mit den Verlegern auch - wenn auch vielleicht nicht aus erster Hand - in Deutschland zu erhalten gewesen wären.
Dem Vorteil, sich an der Quelle informieren zu können, stehen im übrigen die Nachteile entgegen, die ernstlichen geschäftlichen Gesprächen und Untersuchungen im Rahmen einer derartigen Gesellschaftsreise anhaften.
Es kann daher nicht mehr entscheidend darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige, was er als nicht genügend aufgeklärt rügt, die ihm anläßlich der Reise gebotenen beruflichen Möglichkeiten voll ausgenutzt hat. Da der betriebliche Anlaß nicht nachgewiesen ist, erschiene das nur als eine Förderung beruflicher Interessen anläßlich einer nicht nachgewiesenermaßen berufsbedingten Reise. Da die der Bildung und dem Erleben gewidmeten Teile des Programms unlösbar mit den die beruflichen Interessen fördernden Teilen verknüpft sind, erscheint eine Aussonderung der eindeutig durch die Förderung des Berufs allein verursachten Mehrkosten auch für einzelne Tage des Aufenthalts nicht möglich. Es waren also entsprechend dem Antrag des Vorstehers des Finanzamts die ganzen Kosten nicht zum Abzug zuzulassen.
Auf die Frage, ob die Oberfinanzdirektion X eine verbindliche Rechtsauskunft über die Behandlung der Reisekosten als Betriebsausgaben gegeben hat, kam es schon deshalb nicht an, weil diese Oberfinanzdirektion nicht für den Steuerpflichtigen zuständig war. Sollten andere Finanzämter die Reisekosten als Betriebsausgaben behandelt haben, so könnte das auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn eine rechtlich unzulässige Behandlung durch einige Finanzämter kann nicht bewirken, daß andere Finanzämter ebenso fehlerhaft verfahren müßten.
Fundstellen
Haufe-Index 411724 |
BStBl III 1965, 646 |
BFHE 1966, 406 |
BFHE 83, 406 |
BB 1965, 1057 |
DB 1965, 1385 |