Entscheidungsstichwort (Thema)
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen als Veräußerungskosten
Leitsatz (NV)
Verpflichtet sich der Verkäufer eines Mietwohngrundstücks im Kaufvertrag, erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen noch nach der Übergabe auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, so bilden diese der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung zuzuordnenden Aufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465).
Normenkette
EStG §§ 3c, 9 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - Eheleute - waren zu einem Viertel Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. An der Grundstücksgemeinschaft waren außerdem die Beigeladene zu 1 mit einem Sechstel und der Beigeladene zu 2 mit einem Drittel beteiligt. Die Miteigentümer verkauften das bis dahin durch Vermietung genutzte Grundstück am 20. November 1978 zum Preis von . . . DM an die A-Lebensversicherung AG. In dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Verkäufer noch, verschiedene Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Gesamtbetrag von mindestens . . . DM nach Übergabe bis spätestens 30. Juni 1979 auf eigene Rechnung durchzuführen, und zwar insbesondere Erneuerung von Treppenhausfenstern, Einbau von Kabinen und Abschlußtüren in den Personenaufzügen, Reparatur und Außenanstrich der Fenster sowie Erneuerung der Außentüren im Dachgeschoß. Nach dem Vertrag wollte die Käuferin für diese Arbeiten Angebote von Handwerkern einholen und sie den Verkäufern zur Genehmigung vorlegen, sodann namens und für Rechnung der Verkäufer die erforderlichen Aufträge erteilen und die Bauleitung selbst durchführen. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis im wesentlichen im Dezember 1978. Zugleich wurde ihr auch das Grundstück übergeben. Von dem Kaufpreis behielt die Käuferin jedoch vereinbarungsgemäß . . . DM bis zur Abnahme der noch nicht ausgeführten Instandsetzungsarbeiten zurück. Diese Arbeiten ließ die Grundstücksgemeinschaft im Streitjahr 1979 ausführen. Es entstanden Aufwendungen in Höhe von . . . DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von . . . DM. Unstreitig erstattete die Erwerberin diesen Betrag im Jahre 1980.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr machten die Miteigentümer einen Werbungskostenüberschuß von . . . DM geltend, in dem die Instandsetzungsaufwendungen enthalten waren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erließ unter Vorbehalt der Nachprüfung einen entsprechenden Feststellungsbescheid, den er nach Durchführung einer Außenprüfung dahingehend änderte, daß der Werbungskostenabzug für die Instandsetzungsaufwendungen einschließlich der Vorsteuer versagt wurde. Während der Einspruch der Kläger erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) ihrer Klage gegen den während des finanzgerichtlichen Verfahrens in einem anderen Punkte geänderten Bescheid nach Beiladung der Beteiligten statt. Es führte im wesentlichen aus: Die Grundstücksgemeinschaft - nicht die Käuferin des Grundstücks - habe die streitbefangenen Reparaturaufwendungen erbracht. Nach der Vertragsgestaltung habe die Grundstücksgemeinschaft das Gebäudegrundstück in renoviertem Zustand zu einem auf diesen Zustand zugeschnittenen festen Kaufpreis verkauft. Die Aufwendungen seien Werbungskosten, weil sie durch die Vermietungstätigkeit veranlaßt worden seien. Anlaß für die Reparaturen sei die Abnutzung während der Zeit der Vermietung durch die Grundstücksgemeinschaft gewesen. Demgegenüber trete der weitere Anlaß für die konkreten Aufwendungen, die Veräußerung, zurück.
Diese Auffassung mache das steuerliche Ergebnis allerdings von der Gestaltung durch Verkäufer und Käufer abhängig. Die bewußte Gestaltung mit dem Ziel, daß der Verkäufer die Aufwendungen als Werbungskosten habe, laufe jedoch den Zwecken der Besteuerungsregelung nicht zuwider.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Das FA beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils, die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FG hat die strittigen Aufwendungen rechtsfehlerhaft zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen. Auch wenn der Senat mit der Vorinstanz davon ausgeht, daß die Kläger und die Beigeladenen als Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft die Aufwendungen getragen haben, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; denn diese liegen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bei Aufwendungen vor, bei denen ein objektiver Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlaßt sind; denn der Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Mietwohngrundstücks stellt - abgesehen vom Fall des Spekulationsgeschäfts im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG - einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre dar. Da der Veräußerungserlös nicht der Einkommensteuer unterliegt, können auch die im engen Zusammenhang mit der Veräußerung angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil vom gleichen Tage IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465.
Hiernach kann das FG-Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die strittigen Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes sind der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung des Grundstücks zuzuordnen. Daher war unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 416894 |
BFH/NV 1990, 761 |