Leitsatz (amtlich)
Der Erwerb eines Grundstückes durch einen Wasser- und Bodenverband im Sinne von § 2 WVVO zum Betrieb eines Wasserwerkes ist nach § 40 Abs. 1 Buchstabe a WVVO von der Grunderwerbsteuer befreit.
Normenkette
WVVO § 2 Nr. 5; WVVO § 40/1/a; WVVO § 40 Abs. 2
Tatbestand
Der Bg., ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 10. Februar 1937 (RGBl 1937 I S. 188) und der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) vom 3. September 1937 (RGBl 1937 I S. 933), hat mit Vertrag vom 31. Dezember 1955 die der Wassererzeugung und Wasserverteilung dienenden Anlagen eines anderen Wasserverbandes nebst den dazugehörigen Grundstücken übernommen. Der übernahmepreis betrug 695.888,52 DM. Das Finanzamt ermittelte für die Grundstücke eine Gegenleistung von 91.392,96 DM und setzte die Grunderwerbsteuer auf 6.397,50 DM fest. Mit dem Einspruch begehrte der Bg. unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 Buchstabe a WVVO Steuerfreiheit. Er legte eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde nach § 40 Abs. 2 WVVO vor, in der dem Bg. bestätigt wird, daß der Grundstückserwerb der Durchführung der Aufgaben des Verbandes dient. Das Rechtsmittel führte zur Ermäßigung der Bemessungsgrundlage um 1.652,50 DM und dementsprechend zur Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 6.281,80 DM; im übrigen hatte es keinen Erfolg. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, daß die Versorgung der Bevölkerung und der Betriebe mit Trink- und Brauchwasser nicht, wie § 1 WVG dies erfordere, dazu geeignet sei, die Wasser- und Bodenverhältnisse zu verbessern. Der Bg. könne im übrigen nicht anders behandelt werden als kommunale Versorgungsbetriebe.
Das Finanzgericht stellte den Bg. von der Steuer frei. Es führte aus, daß § 1 WVG mit dem Satz "um die Wasser- und Bodenverhältnisse zu verbessern und um Wasser- und Abwasserschaden abzuwenden" das Programm einer umfassenden Neugestaltung der Wasserwirtschaft aufgestellt habe. Zu diesen Aufgaben gehöre auch die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser und die Sicherstellung der Wasserversorgung der Bevölkerung.
Der Vorsteher des Finanzamts vertritt demgegenüber in der Rb. unter Hinweis auf § 1 WVG die Ansicht, daß zwar wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Anschaffung von Wasser noch unter die Befreiungsvorschrift fielen; hierzu gehöre etwa die Einrichtung von Talsperren, Stauanlagen usw., nicht aber eine Tätigkeit, die darin bestehe, Trink- und Brauchwasser dem Boden zu entnehmen, für den Genuß zuzubereiten, zu speichern und zu verteilen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Nach § 40 Abs. 1 Buchstabe a WVVO ist der Erwerb von Grundstücken durch den Wasser- und Bodenverband zur Durchführung seiner Aufgabe von der Grunderwerbsteuer einschließlich der Zuschläge und der Wertzuwachssteuer befreit. Zu den Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes kann nach § 2 Nr. 5 WVG (= § 2 Nr. 5 WVVO) die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser gehören. Unstreitig ist der Bg. ein Wasser- und Bodenverband im Sinne von § 2 WVVO. Streitig ist allein, ob die Tätigkeit des Bg. in der Trink- und Brauchwasserbeschaffung im Sinne des Gesetzes besteht. Der Bg. betreibt ein Wasserwerk mit den auf dem Wasserwerksgelände befindlichen Brunnenanlagen. Das Wasser wird dabei aus dem Erdreich gefördert, für den Genuß zubereitet, in einem Wasserturm zur Herbeiführung eines ausreichenden Leitungsdruckes gespeichert und in das Leitungsnetz abgegeben.
Was nach dem Wasser- und Wasserverbandsrecht unter dem Begriff "Trink- und Brauchwasserbeschaffung" zu verstehen ist, ist den dazu erschienenen Erläuterungsbüchern nicht zu entnehmen. Auch das Schrifttum hat sich, soweit ersichtlich, nicht näher mit dieser Frage beschäftigt. Bochalli-Linckelmann (Wasser- und Bodenverbandrecht, 1949) führen lediglich in Anm. 9 zu § 2 WVVO aus, daß unter die Bestimmung des § 2 Nr. 5 WVVO insbesondere die Trinkwasserversorgungsverbände fallen. Anhaltspunkte für die Auslegung ergeben sich aber aus der in der WVVO vorgesehenen Verteilung der Beitragslast, welche die Mitglieder nach § 81 im Verhältnis der Vorteile zu tragen haben, die sie von den Aufgaben des Verbandes haben. Bei Verbänden zur Beschaffung von Trink- und Brauchwasser kann sich die Höhe der Beiträge unter anderem auch nach der Menge des verbrauchten Wassers oder nach der Anzahl der in dem Betrieb vorhandenen Personen richten (vgl. Bochalli-Linckelmann a. a. O. § 82 Anm. 5; Tönnesmann, Wasserverbandsverordnung, 2. Aufl. 1941 § 82 Anm. 4). Der nach § 1 WVG als Verordnungsgeber ermächtigte ehemalige Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat in der Anlage zu den Zweiten Ausführungsvorschriften zur Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 18. August 1939 (abgedruckt bei Tönnesmann a. a. O. S. 314 ff.) ein Satzungsmuster für Wasserbeschaffungsverbände veröffentlicht. § 4 Abs. 1 dieses Musters lautet:
"Zur Durchführung seiner Aufgabe hat der Verband die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen - Gemeinden - seine in § 2 genannten Mitgliedsgemeinden - mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen und für einen geordneten Betrieb und eine gleichmäßige Benutzung der Verbandsanlage zu sorgen. Er hat die nötigen Quellen, Grundstücke oder Rechte an Grundstücken zu erwerben, die erforderlichen gemeinsamen Anlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben (Verbandunternehmen)."
Nach § 31 dieses Satzungsmusters verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder unter anderem im Verhältnis der Menge des jährlich abgenommenen Wassers.
Ausführungsvorschriften sind zwar für die Gerichte nicht verbindlich. Sie können aber dennoch ein wichtiger Hinweis für die Auslegung von Rechtsvorschriften sein. Hier kommt hinzu, daß das in Betracht kommende Satzungsmuster von der Dienststelle entworfen wurde, auf die auch die WVVO vom 3. September 1937 zurückgeht, und daß diese Ausführungsvorschriften knapp zwei Jahre nach Erlaß und rund eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der WVVO bekanntgegeben wurden. Daraus kann gefolgert werden, daß das Satzungsmuster die Absichten, die dem Verordnungsgeber vorschwebten, besonders zuverlässig wiedergibt (vgl. insoweit auch die Begründung des Urteils des Bundesfinanzhofs II 100/58 U vom 30. September 1959, BStBl 1959 III S. 483, Slg. Bd. 69 S. 595 ff. vorletzter Absatz am Schluß). Hiernach folgt aus dem Satzungsmuster, daß der Verordnungsgeber unter dem Begriff der Trink- und Brauchwasserbeschaffung jede wasserwirtschaftliche Tätigkeit verstanden hat, die erforderlich ist, um dem Endverbraucher gebrauchsfähiges Wasser zur Zapfstelle zuzuleiten.
Die Vorschrift des § 1 WVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (wiedergegeben bei Tönnesmann a. a. O. S. 5) ergibt, war das WVG als Rahmengesetz für die Neuordnung des gesamten Rechts der Wasser- und Bodenverbände gedacht. § 1 WVG nennt, der Begründung zufolge, nur einige wichtige Abschnitte des Verbandsrechtes. Gibt demnach diese Gesetzesbestimmung den Aufgabenbereich der Wasser- und Bodenverbände nicht erschöpfend wieder, so können aus ihr auch keine Schlüsse gezogen werden, die es rechtfertigen, die Vorschrift des § 2 Nr. 5 WVG einengend auszulegen, dies um so weniger, als die Trink- und Brauchwasserbeschaffungsverbände rein zahlenmäßig nur eine untergeordnete Rolle spielen. Bei dieser Sachlage bestand für den Gesetzgeber nur wenig Veranlassung, in § 1 des nur als Rahmengesetz erlassenen WVG auf die Aufgaben eines Verbandes zur Erfüllung von Sonderaufgaben besonders einzugehen.
Auch die Entwicklung, die zur Gründung von Wasserbeschaffungsverbänden führte, bestätigt das gefundene Ergebnis. In den Anfängen einer zentralen Wasserversorgung bereitete die Wasserbeschaffung keine Schwierigkeiten. Erst als im Laufe der Entwicklung der Bedarf steil anstieg, war es oft nicht mehr möglich, die erforderliche Menge Wasser aus eigener Kraft zu fördern. Diese Schwierigkeiten regten zur gemeinsamen Lösung durch mehrere Gemeinden, Industriewerke oder sonstige Verbraucher an. Für derartige Zusammenschlüsse hat der Gesetzgeber im Jahre 1937 zwar in der Wasserverbandsordnung eine besondere öffentlich-rechtliche Organisationsform geschaffen (vgl. insoweit Dinsing in Festschrift für Paul Gieseke 1958 S. 132 f.), die übernommenen Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände aber nicht verändert oder gar eingeschränkt. Allein der Zusammenschluß von Verbrauchern, meist Gemeinden, zeigt, daß der Endzweck der Verbände nicht nur in der Sicherstellung der Wasserversorgung, sondern in der Versorgung der Verbraucher mit Wasser selbst liegt.
Soweit die Rb. sich für ihre Ansicht, daß die Befreiungsvorschrift nach § 40 WVVO nicht Platz greifen könne, auf Vorschriften des Körperschaft- und des Grundsteuerrechts stützt, verkennt sie, daß diese gesetzliche Bestimmung und die in Betracht kommenden Vorschriften des KStG 1951 (§§ 1 Abs. 1 Ziff. 6, 4 Abs. 1 Ziff. 6), der KStDV 1951 (§§ 2, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1) und des GrStG 1951 (ß 4 Ziff. 9 Buchst. d) nicht nur im Wortlaut, sondern auch in ihrem rechtlichen Gehalt voneinander abweichen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 4 Ziff. 9 Buchst. d GrStG 1951 inhaltlich der Bestimmung des § 40 WVVO nicht gleichzustellen. Einrichtungen im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse, welche der Bg. nach dem in seiner Grundsteuersache ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs III 279/57 vom 10. Januar 1958 nicht unterhält, sind etwas anderes als Einrichtungen zur Beschaffung von Trink- und Brauchwasser. Bei der Verschiedenheit der steuerbefreienden Tatbestände ist für jeden Steuertatbestand gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Die Steuerpflicht eines grundsteuerlichen Tatbestandes schließt daher Steuerfreiheit bei einem grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang nicht aus. Mit Recht sieht das Finanzgericht auch in dem Umstand, daß beim Erwerb von Grundstücken für die gleiche Aufgabe durch kommunale Versorgungsbetriebe Grunderwerbsteuerfreiheit nicht gewährt werden kann, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes; denn derartige an die Person des Erwerbers geknüpfte Steuervergünstigungen stellen es auf die besonderen Verhältnisse des Erwerbers ab und behandeln somit nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches verschieden. Da das erworbene Grundstück auch unstreitig unmittelbar der Beschaffung von Trink- und Brauchwasser dient (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs II 21/52 S vom 2. April 1952, BStBl 1952 III S. 133, Slg. Bd. 56 S. 340), war die Rb. nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 410481 |
BStBl III 1962, 350 |
BFHE 1963, 227 |
BFHE 75, 227 |