Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis bei Zinsbescheid
Leitsatz (NV)
Eine Ehefrau ist nicht befugt, gegen einen Zinsbescheid zu klagen, der nur gegen ihren Ehemann gerichtet ist.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann, der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Verfahren IX R 28/89, sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Sie beantragten wegen voraussichtlicher Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einer Beteiligung an einem Objekt die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Kalendervierteljahr 1982. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) entschied zunächst nicht über diesen Antrag, sondern stundete die Einkommensteuervorauszahlung teilweise und setzte gleichzeitig gegen den Kläger Stundungszinsen fest. Das FA wies den Einspruch der Kläger gegen den Zinsbescheid als unbegründet zurück, nachdem es die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 1982 herabgesetzt hatte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage teilweise als unzulässig, im übrigen als unbegründet ab.
Mit der Revision rügt die Klägerin sinngemäß Verletzung von § 234 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Entscheidungsgründe
1. Die Revision ist zulässig. Die Klägerin ist zur Einlegung der Revision schon deshalb befugt, weil das finanzgerichtliche Urteil ihr gegenüber ergangen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1987 VIII R 397/83, BFH/NV 1989, 560 m.w.N.).
2. Die Revision ist aber unbegründet. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Klage insgesamt unzulässig. Das angefochtene Urteil ist aber trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil die Entscheidungsformel richtig ist (BFH-Urteil vom 20. April 1988 I R 67/84, unter 1., BFHE 154, 5, BStBl II 1988, 927).
Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt ist. Der nur gegen ihren Ehemann gerichtete Zinsbescheid beschwert sie nicht (§ 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Daß die Klägerin durch den Zinsbescheid als Ehefrau des Klägers wirtschaftlich betroffen sein kann, begründet nicht die Klagebefugnis (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1983 II R 21/83, BFHE 138, 531, BStBl II 1983, 645; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 40 Anm. 56).
Die Klagebefugnis ergibt sich auch nicht daraus, daß das FA den (unzulässigen) Einspruch der Klägerin gegen den Zinsbescheid als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 40 FGO Tz. 15). Daß das FA zu Unrecht der Klägerin gegenüber zur Sache entschieden hat, macht sie nicht nachträglich zur Adressatin des Zinsbescheides. In der Einspruchsentscheidung kann nicht die Festsetzung von Stundungszinsen gegenüber der Klägerin gesehen werden; eine solche Festsetzung ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus der Begründung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 560).
Die Revision ist danach als unbegründet zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 560; vom 10. August 1989 V R 36/84, BFH/NV 1990, 386).
Fundstellen
Haufe-Index 419610 |
BFH/NV 1994, 644 |