Leitsatz (amtlich)
Die in § 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967 bezeichneten Angaben brauchen nicht Inhalt der für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 erforderlichen Rechnung des Leistenden zu sein. In der Rechnung muß jedoch durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht.
Normenkette
UStG 1967 § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel. Sie bezog in den Jahren 1971 bis 1973 einen Teil ihrer Waren von der Lebensmittel-Handelsgesellschaft A (LHG). Die Rechnungsformulare der LHG enthielten die Rechnungsnummer, den Hinweis "nur für Gewerbebedarf", die Kundennummer, das Rechnungsdatum, die Bezeichnung von 14 Warengruppen mit den dazugehörigen Artikelnummern, eine Spalte für die Artikelnummer des einzelnen Liefergegenstandes, die jedoch unausgefüllt geblieben war, die Rechnungsbeträge für die von der Klägerin bezogenen Waren, die ggf. durch ein --erläutertes-- Symbol gekennzeichnet waren, das den allgemeinem Steuersatz bezeichnete, zwei Endsummen, die den der Steuer zu unterwerfenden Nettowarenwert angaben, getrennt nach allgemeinen und ermäßigten Steuersatz, den jeweiligen Steuersatz und die darauf jeweils entfallende Umsatzsteuer.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah diese Rechnungen nicht als ausreichend für den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug an. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 sei, daß Rechnungen vorlägen, die den Anforderungen des § 14 Abs.1 UStG 1967 entsprächen; im vorliegenden Fall fehle aber die Angabe von Menge und handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Waren, wie sie in § 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967 vorgeschrieben sei. Dementsprechend versagte es durch Umsatzsteuerberichtigungsbescheide vom 7.Mai 1976 den von der Klägerin aus den Rechnungen der LHG geltend gemachten Abzug von Vorsteuer für 1971 in Höhe von 1 327,84 DM, für 1972 in Höhe von 1 405,52 DM und für 1973 in Höhe von 1 641,82 DM.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging zwar davon aus, daß der Vorsteuerabzug die Angabe der gelieferten Gegenstände nach Menge und handelsüblicher Bezeichnung in der Rechnung erfordere. Es hielt aber diese Angaben nach den Umständen des Falles deshalb nicht für nötig, weil es unzweifelhaft sei, daß die Waren für das Unternehmen der Klägerin geliefert worden seien.
Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision begehrt das FA,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Vorsteuerabzug zu. Entgegen der vom FA --und auch vom FG grundsätzlich-- vertretenen Rechtsauffassung sind die in § 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967 bezeichneten Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände --oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung-- als Inhalt der Rechnung nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967. Ob für den nach seinem Wortlaut hiervon abweichenden § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 etwas anderes gilt, kann der Senat offenlassen.
Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 kann der Unternehmer unter weiteren, hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen, die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Nach der Formulierung des Gesetzes "von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen" muß in der Rechnung zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht. Hierfür genügen alle Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung, auch durch Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, daß der Rechnungsaussteller Lieferungen oder sonstige Leistungen i.S. des § 3 UStG 1967 an den Leistungsempfänger erbracht hat. Eine nähere Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder der sonstigen Leistung nach Menge und handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder nach Art und Umfang der sonstigen Leistungen (§ 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967) ist in der Rechnung, die dem Unternehmer den Zugang zum Vorsteuerabzug eröffnet, nicht erforderlich. § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 bezieht sich nicht auf die in § 14 Abs.1 UStG 1967 bezeichneten Rechnungsangaben. Der in § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 verwendete Begriff der Inrechnungstellung ist nicht gleichbedeutend mit Rechnung i.S. des § 14 Abs.1 UStG 1967 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.Mai 1979 V R 112/74, BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657, insbesondere Abschnitte 3 und 7).
Soweit eine hiervon abweichende Auffassung in Abschnitt C III Abs.1 bis 3 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28.Juni 1969 - IV A/3 - S 7300 - 48/69 (BStBl I 1969, 349) zum Ausdruck kommen sollte, fände dies im UStG 1967 keine Grundlage. Die Nennung insbesondere der in § 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967 bezeichneten Angaben in der Rechnung des Leistenden als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Empfängers nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 kann auch nicht deshalb gefordert werden, weil sich hieraus ergebe, ob die Lieferung für das Unternehmen des Empfängers ausgeführt worden ist. Die genaue Angabe nach Art, Gegenstand und Umfang der Leistung erleichtert dem Empfänger zwar den Nachweis, daß die geltend gemachte Vorsteuer auf einer von ihm bezogenen Leistung beruhe. Darüber, ob die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist, können die vom Leistenden stammenden Angaben jedoch nichts aussagen, denn dies hängt von der Entscheidung des Empfängers ab, die Leistung für Zwecke des Unternehmens in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 12.Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).
Nach dem dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt genügen die Angaben in den Rechnungen der LHG den oben gestellten Anforderungen. Aus der Aufzählung der von der LHG angebotenen Warengruppen und der Bezeichnung Abholmarkt in Verbindung mit dem in Rechnung gestellten und quittierten Kaufpreis ist zu entnehmen, daß der Rechnungsaussteller Lieferungen i.S. des § 3 Abs.1 UStG 1967 an die Klägerin erbracht hat. Bedenken, daß die sonstigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt seien, bestehen nach den Feststellungen des FG nicht; Sachverhaltsrügen hat das FA nicht erhoben.
Fundstellen
Haufe-Index 61229 |
BStBl II 1986, 581 |
BFHE 146, 489 |
BFHE 1986, 489 |
DB 1986, 1905-1906 (ST) |
DStR 1986, 661-662 (ST) |
HFR 1986, 472-473 (ST) |
DVRdsch 1987, 45-45 (S) |