Leitsatz (amtlich)
Überläßt eine in der Form einer GmbH gegründete betriebliche Unterstützungskasse ihr Stammkapital darlehnsweise ihrer Muttergesellschaft, so sind die von der Muttergesellschaft der Unterstützungskasse gezahlten Darlehnszinsen Betriebsausgaben der Muttergesellschaft.
Normenkette
StAnpG § 6; EStG § 4 Abs. 4; KStDV § 11 Nr. 1
Tatbestand
Im Jahre 1956 gründete die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, eine Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH. Von dem Stammkapital von 60 000 DM übernahm sie 59 500 DM. Diese Beteiligung behandelte die Klägerin als Betriebsvermögen. Gleichzeitig überließ die Unterstützungskasse ihr Barvermögen darlehnsweise der Klägerin. Streitig ist in der Revisionsinstanz, ob die Klägerin Zinsen, die sie an die Unterstützungskasse für die Überlassung ihres Stammkapitals als Darlehen in den Veranlagungszeiträumen 1956, 1958 und 1959 zahlte, als Betriebsausgaben behandeln konnte.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung im Jahre 1961 erließ das FA für die Streitjahre 1956, 1958 und 1959 nach § 225 AO endgültige Bescheide. Es erkannte die von der Klägerin an die Unterstützungskasse für die Überlassung ihres Stammkapitals als Darlehen gezahlten Zinsen (1965 3 592 DM, 1958 4 035 DM und 1959 4 157 DM) nicht als Betriebskosten an.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klage hatte Erfolg. Den Abzug der der Unterstützungskasse gutgeschriebenen Zinsen hielt das FG für zulässig und führte aus: Daß die Klägerin zahlungsunfähig sei, habe sie selbst nicht vorgetragen. Da die Aufwendung von 59 500 DM für die Gründung der Unterstützungskasse ein betrieblicher Vorgang sei, müsse die Unterstützungskasse steuerlich auch als eigene Rechtsperson angesehen werden. Wenn die Unterstützungskasse das ihr zustehende Barvermögen der Klägerin darlehnsweise überlassen habe, müßten die hierfür gezahlten Zinsen, welche nicht überhöht erschienen, als Betriebsausgaben anerkannt werden. Es spiele dabei keine Rolle, ob das Stammkapital tatsächlich eingezahlt und danach der Klägerin darlehnsweise zur Verfügung gestellt oder ob dieser Vorgang lediglich buchmäßig so behandelt worden sei. Wirtschaftlich gesehen liege hierin kein Unterschied. Soweit die Unterstützungskasse der Klägerin ein Darlehen gewährt habe, seien die dafür gezahlten Zinsen auch als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Gegen das Urteil legte das FA Revision ein. Es wendet sich gegen die Berücksichtigung der der Unterstützungskasse gutgeschriebenen Zinsen als Betriebsausgaben, rügt die Verletzung von Bundesrecht und führt aus: Bei Beachtung des § 6 StAnpG würden sich die Zinszahlungen nicht gewinnmindernd auswirken. Die von der Klägerin gewählte Form der Unterstützungskasse sowie die Ausstattung der Unterstützungskasse mit einem Stammkapital von 60 000 DM stelle eine gegenüber dem wirtschafltichen Hintergrund unangemessene Gestaltung dar. Die Unterstützungskasse solle der Unterstützung von Arbeitern, Angestellten und Unternehmern der Klägerin sowie von ehemaligen Arbeitern und Angestellten und deren Hinterbliebenen dienen. Nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse seien einmalige oder laufende Unterstützungszahlungen im Alter oder in Fällen der Not vorgesehen. Dazu habe die Unterstützungskasse aber nicht mit einem Kapital von 60 000 DM ausgestattet zu werden brauchen, denn innerhalb der ersten zehn Jahre seit Gründung der Unterstützungskasse könnten nur einmalige Leistungen anfallen, weil keiner der Betriebsangehörigen während dieser ersten zehn Jahre die nach dem Leistungsplan erforderliche ununterbrochene Dienstzeit von zehn Jahren hätte nachweisen können. Zur Zahlung der innerhalb der ersten zehn Jahre anfallenden einmaligen Leistungen hätten die nach dem Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 26. März 1952 (BGBl 1952, 206, BStBl I 1952, 227) - ZuwG - zulässigen Zuführungen bei weitem ausgereicht. Die unangemessene Gestaltung der Unterstützungskasse sei ursächlich für die Steuerumgehung, denn nur bei der für sie gewählten Gesellschaftsform könnten sich Zinsen für ein fiktives Darlehen gewinnmindernd auswirken. Ebenso wie bei nahen Angehörigen stimmten bei wirtschaftlich eng verbundenen Gesellschaften die bürgerlich-rechtliche Form und der wirtschaftliche Gehalt oft nicht überein. Darlehnsverhältnisse zwischen diesen Gesellschaften müßten daher ernsthaft begründet und durchgeführt werden, wenn sie steuerlich anerkannt werden sollten (vgl. Urteil des BFH vom 22. November 1963 VI 178/62 U, BFHE 78, 184, BStBl III 1964, 74). Die Tatsache, daß die Unterstützungskasse in Form einer GmbH gegründet und mit einem Stammkapital von 60 000 DM ausgestattet worden sei, spreche ebenso gegen die Ernsthaftigkeit der gewählten Form wie die weitere Tatsache, daß die Klägerin der Unterstützungskasse sowohl die Anteile am Stammkapital als auch die jährlichen Zuwendungen und Zinsen lediglich gutgeschrieben habe.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet.
Die Ansicht des FA, schon die Gründung der Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH stelle einen Mißbrauch im Sinne des § 6 StAnpG dar, der zur Nichtanerkennung der Gründung führen müsse, ist unzutreffend. Wie bereits der III. Senat des BFH in dem Rechtsstreit der Kägerin wegen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens in seinem Urteil vom 30. April 1971 III R 81/69 (BFHE 102, 401, BStBl II 1971, 654) ausgeführt hat, kann in der Gründung einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH in der Regel kein Mißbrauch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsformen zur Steuerersparnis gesehen werden. Der Ansicht des III. Senats ist auch für das Gewinn-Feststellungsverfahren zuzustimmen, zumal auch der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1972 Gr. S. 6/71 (BFHE 107, 296, BStBl II 1973, 79) keine Bedenken gegen die Gründung einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH äußert.
Daraus, daß das Stammkapital der Unterstützungskasse der Klägerin als Trägerunternehmen zugleich als Darlehen verblieb, ergibt sich nichts anderes. Die Unterstützungskasse als Kapitalgesellschaft bedarf zu ihrer Existenz eines bestimmten Stammkapitals. Die Existenz der Unterstützungskasse ist aber nicht zweifelhaft. Auch das FA selbst geht davon aus, daß die Unterstützungskasse bereits im Streitjahr 1956 Leistungen erbrachte. Die Ernsthaftigkeit der Darlehnsvereinbarung ist auch nicht deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin möglicherweise nicht in der Lage sein könnte, der Unterstützungskasse die überlassenen Mittel zurückzugewähren. Da bereits im Zeitpunkt ihrer Gründung das Vermögen der Unterstützungskasse lediglich in einer Darlehnsforderung gegen die Klägerin bestand, hätte schon die Gründung nicht anerkannt werden dürfen, wenn die Darlehnsforderung nicht gesichert gewesen wäre; denn nach § 11 Nr. 1 KStDV muß die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse tatsächlich für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein. Anzunehmen, daß sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin innerhalb der Streitjahre derart verschlechterte, daß das Darlehen nicht mehr gesichert ist, besteht kein Anlaß.
Begegnet aber die Darlehnsvereinbarung keinen Bedenken, sind auch die von der Klägerin gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das Urteil des BFH VI 178/62 U, auf das sich das FA stützt, ist nicht anwendbar, weil es sich in jenem Fall um Rechtsbeziehungen zwischen eng verwandten natürlichen Personen handelte, die ein unkündbares und ungesichertes Darlehen zum Gegenstand hatten.
Fundstellen
Haufe-Index 70493 |
BStBl II 1973, 632 |
BFHE 1973, 350 |