Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Feststellung des Wertes des Streitgegenstands im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Werts von Anteilen und Genußscheinen.
Normenkette
AO § 320 Abs. 4; FGO § 140/3; BewG § 13 Abs. 2, § 11
Gründe
Der Wert des Streitgegenstands bemißt sich im Verfahren nach §§ 64 ff. der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV), wenn die Gesellschaft selbst das Rechtsmittel eingelegt hat, grundsätzlich nach dem strittigen Wertunterschied aller durch den Feststellungsbescheid bzw. die dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidungen betroffenen Anteile. Maßgebend ist die Auswirkung des strittigen Wertunterschieds auf die Vermögensteuer, die mit dem Doppelten eines Jahresbetrags anzunehmen ist (Urteil des Reichsfinanzhofs III A 195/36 vom 11. Februar 1937, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 364). Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft keine eigenen Anteile besitzt. Als Vermögensteuersatz kann im Streitfall für die Feststellung des Streitwerts nach freiem Ermessen der Steuersatz von 1 v. H. (ß 8 des Vermögensteuergesetzes - VStG - in der Fassung von Kontrollratgesetz Nr. 13 Art. III b I) zugrunde gelegt werden. Es ist nicht erforderlich, daß für die Ermittlung des Streitwerts, die nach freiem Ermessen zu erfolgen hat, die Vermögen der einzelnen Gesellschafter berechnet werden und der danach jeweils in Frage kommende Steuersatz ermittelt wird. Aus diesem Grunde erscheint es für die Berechnung des Streitwerts angemessen, von dem niedrigsten Vermögensteuersatz von 1 % (bzw. 2 % im Falle des § 8 in der Fassung des Kontrollratgesetzes Nr. 13 Art. III a I) auszugehen. Hiernach beträgt der Wert des Streitgegenstands für den Einspruch 5.040 RM, für die Berufung 3.688 RM, umgestellt 504 DM bzw. 368 DM. Eine Aufteilung des Streitwerts auf RM und DM gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 136/50 vom 20. September 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 198) kommt nicht in Betracht. Zweifelhaft ist, wie der Streitwert zu berechnen ist, wenn das Rechtsmittel nur von einem Anteilseigner hinsichtlich seines Anteils eingelegt wird. An sich braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, da diese Voraussetzung im Streitfall nicht gegeben ist. Indessen hat das Finanzgericht diese Frage in seinem Urteil angeschnitten. Es soll daher auch hierzu Stellung genommen werden. Der Reichsfinanzhof hat den Fall in dem Urteil III 363/37 vom 17. Februar 1938 (RStBl. 1938 S. 423) behandelt und dort ausgesprochen: In dem Verfahren nach §§ 64, 71 BewDV 1935 ist der Wert des Streitgegenstands regelmäßig nach dem umstrittenen Wert aller von der Einheitswertfeststellung betroffenen Anteile zu bemessen. In den Gründen wird ausgeführt, daß der umstrittene Wert des gesamten Aktienkapitals zugrunde zu legen sei, weil die Feststellung des Einheitswerts auch für und gegen den anderen Aktieninhaber wirke (ß 72 BewDV 1935), und daß die Rechtsbeschwerde (Rb.) unzulässig gewesen wäre, falls der Streitwert lediglich nach dem Aktienbesitz des Beschwerdeführers berechnet worden wäre. Dies deutet darauf hin, daß die Rücksicht auf die Zulassung der Rb. für die Entscheidung mitbestimmend war. Jedenfalls setzt sich das Urteil in Widerspruch zu dem Grundsatz, daß sich der Streitwert nach dem Steuerbetrag bemißt, der für den Steuerpflichtigen auf dem Spiele steht. Außerdem hat der Reichsfinanzhof in dem Urteil III A 909/31 vom 14. Juli 1932 (Steuer und Wirtschaft - StuW - 1932 II Nr. 894), das die Bewertung eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs betraf, ausgesprochen, für den Pächter bestehe ein Interesse nur an der Einheitsbewertung des Pächterinventars. Der Unterschied in der Bewertung des Pächterinventars bzw. die steuerliche Auswirkung aus diesem Unterschiedsbetrag begrenze das steuerliche Interesse des Pächters. Daß die Nachprüfung der Vorentscheidung auf Rb. des Pächters hin zur Nachprüfung und ggf. anderweiten Feststellung des Einheitswerts für den ganzen landwirtschaftlichen Betrieb führen müsse, sei für die Frage der Zulässigkeit der Rb., die lediglich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers zu beurteilen sei, bedeutungslos. Die Auffassung des letztgenannten Urteils steht also nicht im Einklang mit der Auffassung in dem Urteil III 363/37. Der Senat ist im Anschluß an das Urteil vom 14. Juli 1932 der Auffassung, daß es nicht gerechtfertigt ist, wenn ein Gesellschafter ein Rechtsmittel wegen der Bewertung seines vielleicht nur geringfügigen Anteilbesitzes einlegt, den Streitwert für die Kostenberechnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Rb. nach dem gesamten Aktien- bzw. Stammkapital zu bemessen. Grundsätzlich ist vielmehr in einem solchen Fall nur von dem Anteil des einzelnen beschwerdeführenden Gesellschafters und seinem steuerlichen Interesse an dem Rechtsmittel auszugehen.
Fundstellen
Haufe-Index 407728 |
BStBl III 1953, 272 |
BFHE 1954, 713 |
BFHE 57, 713 |