Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug bei Kapitalanlagen
Leitsatz (NV)
1. Vermögensverwaltungsgebühren sind als Aufwendungen auf Kapitalanlagen uneingeschränkt abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h. nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).
2. Dies gilt nicht nur, wenn sich wegen der Ungewissheit künftiger ggfs. steuerfreier Veräußerungen zuverlässige Abgrenzungsmerkmale zwischen den Einkünften nach § 20 EStG und solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten schwer finden lassen, sondern auch dann, wenn sich im Einzelfall solche Aufteilungsmaßstäbe ergeben.
3. Die Berechenbarkeit des Verhältnisses von Wertsteigerung und (steuerbaren) Einnahmen ist kein sachlich einleuchtender Grund i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG, Aufwendungen nicht insgesamt der Einkunftssphäre zuzuordnen, solange die Einkünfteerzielung im Vordergrund steht.
Normenkette
EStG §§ 9, 20, 23
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob und inwieweit eine einheitliche Vermögensverwaltungsgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Rz. 2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1. und seine Ehefrau, die frühere Klägerin, die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) zu 2. bis 5. beerbt worden ist, waren verheiratet und wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Rz. 3
Im Streitjahr 2000 übertrugen der Kläger und seine Ehefrau die Verwaltung ihres bei der A-Bank geführten Vermögens auf die Firma F-AG. Grundlage der Tätigkeit der F-AG waren vier Verträge über die "individuelle Vermögensverwaltung”. Zwei dieser Verträge hatten der Kläger und seine Ehefrau je für sich gesondert mit der F-AG geschlossen. Die anderen beiden Verträge hatten sie gemeinsam als GbR mit der AG vereinbart. In den Verträgen waren als Gegenstand der Vermögensverwaltung unter Ziff. 3 "Verwaltete Vermögenswerte” jeweils bei der A-Bank geführte Depots sowie Girokonten bezeichnet. Zu dem Umfang der Vermögensverwaltung heißt es in Ziff. 1 der Verträge:
Rz. 4
"Der Mandant bevollmächtigt die … AG, die Verwaltung der Vermögenswerte im Namen und auf Rechnung des Mandanten durchzuführen. Bei Einzeldispositionen sind keine weiteren Weisungen oder Zustimmungen des Mandanten erforderlich.
Rz. 5
Die … AG ist insbesondere befugt, in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, Käufe und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere umzutauschen oder zu konvertieren, Bezugsrechte auszuüben, zu verkaufen oder zu kaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen auszuführen, die bei der Verwaltung der Vermögenswerte zweckmäßig und sinnvoll erscheinen.
Rz. 6
Die … AG ist weiterhin berechtigt, Termin- und Optionsgeschäfte an in- und ausländischen Terminbörsen sowie Optionsscheingeschäfte, denen Wertpapiere, Devisen oder Indizes als Basiswert zugrunde liegen, zu tätigen.”
Rz. 7
Nach Ziff. 6 der Verträge erhält die F-AG eine Verwaltungsvergütung von jährlich 0,65 % zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 0,754 %, bezogen auf den jeweiligen Vermögenswert am Ende eines Kalenderhalbjahres. Die Vergütung wird monatlich abschlagsweise erhoben. Im Hinblick auf die halbjahresweise vorzunehmende Abrechnung der Verwaltungsvergütung war die F-AG verpflichtet, zum Ende jedes Kalenderhalbjahres mit einem Rechenschaftsbericht die Wertentwicklung der Vermögenswerte in der jeweiligen Periode, die jeweiligen Depot- und Kontenbestände sowie die aktuelle Strukturierung der Vermögenswerte darzustellen sowie eine Übersicht über entsprechende Entwicklungen an den Kapitalmärkten zu geben.
Rz. 8
Gemäß Ziff. 2 der Verträge waren von den Vertragsparteien unterzeichnete sog. "Anlagerichtlinien” Bestandteil der jeweiligen Verträge. In diesen Anlagerichtlinien wurden u.a. die Aufteilung bzw. die Schwankungsbreiten von Aktien- und Rentenanteilen festgelegt. Des Weiteren wurde fixiert, inwieweit andere Geschäfte in börsengehandelten Terminprodukten, Optionsscheinen und Devisentermingeschäften getätigt werden konnten.
Rz. 9
Aus dem verwalteten Vermögen erzielten der Kläger, seine Ehefrau und die GbR im Streitjahr umfangreiche Kapitaleinkünfte.
Rz. 10
Die im Rahmen der Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten, an die F-AG gezahlten Verwaltungsgebühren betrugen für den Kläger 13.854,43 DM, für die Ehefrau des Klägers 9.586,25 DM sowie für die GbR 8.486,66 DM.
Rz. 11
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm für die streitigen Vermögensverwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 31.927,34 DM folgende Aufteilung vor: Es wurden auf der Grundlage der Depotbestände vom 31. Dezember 2000 die jeweiligen Wertpapiere den Gruppen sog. ertragbringender bzw. ertragloser Papiere zugeordnet. Des Weiteren errechnete das FA die Summe der in jedem Portfolio im Laufe des gesamten Jahres entstandenen positiven und negativen Veräußerungserlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Rz. 12
Aus den Gruppen der ertragbringenden und ertraglosen Papiere sowie der Summe der Veräußerungsgeschäfte bildete das FA sodann eine Gesamtbemessungsgrundlage und errechnete die auf die jeweiligen Gruppen entfallenden quotalen Anteile. Auf der Grundlage dieser vom-Hundert-Sätze berücksichtigte das FA die strittigen Verwaltungsgebühren anteilig als auf die ertragbringenden Papiere entfallende Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 20 EStG. Der auf die privaten Veräußerungsgeschäfte entfallende Gebührenanteil wurde unter den zu § 23 EStG gehörigen Werbungskosten erfasst, der auf die ertraglosen Papiere entfallende Anteil blieb unberücksichtigt.
Rz. 13
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1002 veröffentlichten Urteil ab.
Rz. 14
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Rz. 15
Die Kläger beantragen, die Einspruchsentscheidung und das angefochtene Urteil aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 28. Juli 2005 unter Ansatz weiterer Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Klägers in Höhe von 5.361,09 DM sowie bei den Kapitaleinkünften der Ehefrau des Klägers in Höhe von 6.504,93 DM zu ändern.
Rz. 16
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Rz. 17
Da innerhalb der streitbefangenen Portfolios Investitionen ohne Überschusserzielungsabsicht vorgenommen worden seien, liege ein Mischsachverhalt mit unterschiedlichen Veranlassungszusammenhängen vor. Bei dieser Sachlage komme es neben dem Verwaltervertrag auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und damit darauf an, dass der Kläger und seine Ehefrau nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Rendite ihrer Investitionen im Wesentlichen aus Wertsteigerungen und aus Erträgen der Kapitalanlagen hätten erzielen wollen. Bei diesem Ergebnis seien die Kläger ersichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ihnen bei einem Aktienbestand von unter 60 % in ihren Depots ein Werbungskostenanteil von ca. 63 % im Rahmen des § 20 EStG zugebilligt worden sei.
Rz. 18
Folge man dem Revisionsbegehren der Kläger einschränkungslos, würden im Übrigen Teile der streitigen Aufwendungen zweimal berücksichtigt, nämlich soweit diese bereits als Aufwand bei den Einkünften aus § 22 Nr. 2 EStG berücksichtigt worden seien. Deshalb müssten zumindest die Verluste des Klägers und seiner Ehefrau auf einen Betrag von 58.834 DM (Kläger) bzw. 97.608 DM (Ehefrau) vermindert werden.
Entscheidungsgründe
Rz. 19
II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 20
Zu Unrecht hat das FG die Verwaltungsgebühren nicht insgesamt zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Kläger zugelassen.
Rz. 21
1. Nach § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 20 EStG sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, und vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m.w.N.).
Rz. 22
a) Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung gleichermaßen, soweit die Aufwendungen --wie Depot- und Verwaltungsgebühren-- nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlagen dienen (BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VIII R 7/91, BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832, unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung; offen lassend, ob bei Vorliegen von Erträgen aus § 17 EStG oder § 23 EStG eine Aufteilung geboten sein könnte).
Rz. 23
b) Auf dieser Grundlage ist nach der Rechtsprechung des BFH keine Aufteilung von Aufwendungen auf Kapitalanlagen zwischen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) einerseits und Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen andererseits vorzunehmen, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht (BFH-Urteile in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).
Rz. 24
Danach kann der Steuerpflichtige Aufwendungen auf seine Kapitalanlagen vollumfänglich als Werbungskosten abziehen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist, aber auch der Tatbestand der Einkünfteerzielung i.S. der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 EStG verwirklicht wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, m.w.N).
Rz. 25
Dies gilt nicht nur dann, wenn sich wegen der Ungewissheit künftiger, ggf. steuerfreier Veräußerungen zuverlässige Merkmale für die Abgrenzung der den Einkünften nach § 20 EStG und solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten schwer finden lassen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, unter 3.b der Entscheidungsgründe), sondern auch dann, wenn sich im Einzelfall solche Aufteilungsmaßstäbe ergeben.
Rz. 26
c) Damit ist die Auffassung des FG unvereinbar, Verwaltungsgebühren seien generell nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Aufwendungen nicht nach nachvollziehbaren Maßstäben den Einkünften nach § 20 EStG, den privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG oder den nicht steuerbaren Geschäften zugeordnet werden könnten.
Rz. 27
Sie entspricht insbesondere nicht dem aus dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Denn nach der BFH-Rechtsprechung ist die Berechenbarkeit des Verhältnisses von Wertsteigerung und (steuerbaren) Einnahmen kein sachlich einleuchtender Grund, um die Aufwendungen nicht insgesamt der Einkunftssphäre zuzuordnen, solange die Einkunftserzielung im Vordergrund steht. Sonst würden nämlich in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis vergleichbare Fälle, in denen die voraussichtliche Höhe der Einnahmen aus der Kapitalanlage die Ausgaben übersteigt, nach unterschiedlichen Grundsätzen beurteilt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, m.w.N.).
Rz. 28
Dementsprechend hat bereits der Reichsfinanzhof in einem Fall, in dem im Veranlagungszeitpunkt die Höhe des steuerfreien Gewinns aus Aktien bereits feststand, entschieden, dass der Abzug von Zinsen für eine zum Erwerb von Aktien aufgenommene Bankschuld nicht etwa --ausnahmsweise-- nur insoweit zuzulassen sei, als es dem Verhältnis der bezogenen Dividende zu dem bereits feststehenden steuerfreien Gewinn entspreche (Urteil vom 15. Mai 1929 VI A 77/29, Steuer und Wirtschaft 1929, 1406).
Rz. 29
2. Nach diesen Grundsätzen, die der Senat unlängst erneut bestätigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2008 VIII B 145/07, juris), hat das FG die streitigen Depot- und Verwaltungsgebühren zu Unrecht nicht den Werbungskosten der Kläger bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG zugeordnet.
Rz. 30
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen und damit für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stand bei den streitbefangenen Kapitalanlagen die Erwartung steuerneutraler Vermögensvorteile nicht im Vordergrund.
Rz. 31
Diese Feststellung rechtfertigt entgegen der Auffassung des FG die Zuordnung der Depot- und Verwaltungsgebühren zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus den bereits in ständiger Rechtsprechung --zuletzt in BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937-- dargelegten Gründen. Darauf ist im Wesentlichen unter Hinweis auf den Vorrang dieser Einkunftsart gegenüber den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG (§ 23 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu verweisen. Denn schon nach der BFH-Entscheidung in BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937 sind Aufwendungen für ertragbringende Kapitalanlagen ungeachtet späterer Veräußerungen i.S. des § 23 EStG vor der Beschlussfassung und Umsetzung einer solchen Veräußerung solange als Werbungskosten abziehbar, wie mit ihnen Einnahmen i.S. des § 20 EStG erzielt werden.
Rz. 32
3. Die Berechnung der Einkommensteuer unter Ansatz der antragsgemäß zu berücksichtigenden weiteren Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Klägers in Höhe von 5.361,09 DM (= 2.741,08 €) sowie bei den Kapitaleinkünften der Ehefrau des Klägers in Höhe von 6.504,93 DM (= 3.325,92 €) wird dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
Fundstellen