Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.03.1965 - IV 339/64 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen eines Steuerbevollmächigten zur Vorbereitung und Ablegung der Steuerberaterprüfung sind Fortbildungskosten und Betriebsausgaben, wenn nicht ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium Voraussetzung für seine Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1963, ob die Kosten, die einem Steuerbevollmächtigten zur Vorbereitung und Ablegung der Steuerberaterprüfung entstehen, nichtabzugsfähige Ausbildungskosten oder abzugsfähige Fortbildungskosten sind.

Der Steuerpflichtige ist Steuerbevollmächtigter. Er nahm im Jahre 1963 an einem von der Steuerberaterkammer veranstalteten Kurs für Steuerrecht teil und unterzog sich im Anschluß daran der Steuerberaterprüfung, die er nicht bestand. Seine Aufwendungen betrugen 500 DM Kursgebühren, 425 DM Zulassungs- und Prüfungsgebühren und 1.278 DM Reisekosten.

Das Finanzamt behandelte diese Aufwendungen als nichtabzugsfähige Ausbildungskosten. Der Steuerpflichtige sah in den Aufwendungen aus folgenden Gründen Fortbildungskosten. Er habe zunächst an dem Kurs teilgenommen, um allgemein seine Kenntnisse zu erweitern. Erst im Laufe des Kurses sei ihm nahegelegt worden, die Steuerberaterprüfung abzulegen. Durch seine Teilnahme an der Prüfung seien die Kosten nicht zu Ausbildungskosten geworden. Denn die Berufe des Steuerbevollmächtigten und des Steuerberaters seien einander so ähnlich, daß man nicht von einem Berufswechsel sprechen könne, wenn ein Steuerbevollmächtigter Steuerberater werde.

Demgegenüber lehnte das Finanzamt eine Gleichstellung des Steuerbevollmächtigten und des Steuerberaters ab und hielt einen Vergleich mit dem gehobenen und höheren Dienst in der Verwaltung oder mit der Ablegung des Doktorexamens für zutreffend. Die Rechtsprechung habe weder die Kosten des übergangs vom gehobenen zum höheren Dienst noch die Kosten für das Doktorexamen als Fortbildungskosten anerkannt.

Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht sah in den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Besuch des Kurses (Kursgebühren und Reisekosten) schon deshalb Betriebsausgaben, weil der Steuerpflichtige frei bestimmen könne, in welchem Umfang er Aufwendungen für seine Fortbildung mache. Betriebsausgaben seien auch die Zulassungs- und Prüfungsgebühren, weil die Ablegung der Steuerberaterprüfung durch einen Steuerbevollmächtigten im Regelfall nicht zu einem Wechsel in der Berufs- oder Erwerbsart führe. Die Berufsbilder des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten seien nicht wesensverschieden. Die Steuerberatertätigkeit sei lediglich eine in der gleichen Fachrichtung sozial höher bewertete Stellung.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist unbegründet.

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den Beruf veranlaßt sind, soweit es sich nicht um Kosten der Lebenshaltung im Sinne von § 12 Ziff. 1 EStG handelt. Die Kosten der Ausbildung für einen Beruf gehören zu den einkommensteuerrechtlich nichtberücksichtigungsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Das gleiche gilt von Aufwendungen, die ein bereits im Erwerbs- oder Berufsleben stehender Steuerpflichtiger macht, um seine Lebensstellung durch den übergang in einen anderen Beruf zu verbessern. Indessen sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zur Fortbildung in seinem bereits ausgeübten Beruf macht, Betriebsausgaben, weil sie durch den Betrieb oder den Beruf veranlaßt und ihn zu fördern geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 45/63 U vom 28. Juni 1963, BStBl 1963 III S. 435, Slg. Bd. 77 S. 313). Im Einzelfall kann die Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten schwierig sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es im öffentlichen Interesse liegt, das Streben nach Verbesserung der beruflichen Leistungen zu fördern, und daß deshalb der Begriff "Fortbildungskosten" nicht eng auszulegen ist.

Der Steuerpflichtige hat seine Berufsausbildung mit der Ablegung der Prüfung als Steuerbevollmächtigter und mit seiner Zulassung zu diesem Beruf grundsätzlich abgeschlossen. Der Kurs zur Vorbereitung und Ablegung der Steuerberaterprüfung diente unabhängig davon der Vertiefung seiner Kenntnisse als Steuerbevollmächtigter, ob er die Prüfung als Steuerberater bei Beginn oder während des Kurses abzulegen beabsichtigte. Der Inhalt des Kurses war auch zur Fortbildung geeignet. Die Vorinstanz hat deshalb schon aus diesem Grund die Kursgebühren und die Reisekosten als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt.

Dem Finanzgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß die Zulassungs- und Prüfungsgebühren Betriebsausgaben sind. Denn der übergang von der Tätigkeit eines Steuerbevollmächtigten zu der eines Steuerberaters stellt keinen Wechsel in der Berufs- oder Erwerbsart dar. Ein solcher Wechsel wird allerdings auch bei verwandten Berufen im allgemeinen anzunehmen sein, wenn ein abgeschlossenes Studium zum übergang in den neuen Beruf erforderlich ist. Deshalb hat z. B. der VI. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung VI 110/62 U vom 24. August 1962 (BStBl 1962 III S. 488, Slg. Bd. 75 S. 606) die Studienkosten eines nebenher an einer Universität Rechtswissenschaft studierenden Steuerinspektors nicht als Fortbildungskosten angesehen, weil der Beamte mit dem Studium die Absicht verfolgte, nach Abschluß der juristischen Ausbildung in den Höheren Dienst der Finanzverwaltung einzutreten. Hierin sah der VI. Senat ungeachtet der Möglichkeit des Aufstiegs von tüchtigen Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst einen Berufswechsel.

Die Vorentscheidung steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Wenn auch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (StBerG) die Zulassung zur Steuerberaterprüfung grundsätzlich an ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium knüpft, so können doch nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StBerG Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf zehn Jahre lang hauptberuflich ausgeübt und sich besonders bewährt haben, auch ohne Hochschulstudium zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Diese Voraussetzungen waren für den Steuerpflichtigen nach den Feststellungen der Vorinstanz unstreitig gegeben. Für ihn war also der übergang zum Beruf des Steuerberaters nicht von einem abgeschlossenen Hochschulstudium abhängig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411593

BStBl III 1965, 357

BFHE 1965, 305

BFHE 82, 305

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren