Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Tritt bei einer Werbung, die im übrigen die Merkmale typischer Markenwerbung aufweist, der Alleinvertreter als Zwischenhändler in nicht übersehbarer Weise in Erscheinung, liegt - wertzollrechtlich gesehen - eine aus typischer Markenwerbung und Händlerwerbung gemischte Form der Werbung vor. In einem solchen Fall kann nur der auf die typische Markenwerbung entfallende Teil der Werbeaufwendungen zur Ermittlung eines etwaigen Zuschlags zum Rechnungspreis herangezogen werden.

 

Normenkette

ZG § 53 Abs. 2, § 53a/1/1, § 53b

 

Tatbestand

I. - Im vorliegenden Fall wird gestritten um die Berechtigung eines Zuschlages zum Rechnungspreis wegen der von einem Alleinvertreter durchgeführten Werbemaßnahmen für eingeführte Markenwaren. Dabei geht es im Streitfall um die besondere Frage, welche wertzollrechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, daß in der Werbung neben der an die Endverbraucher gerichteten Anpreisung der Marke und der damit gekennzeichneten Ware auch der Alleinvertreter selbst in Erscheinung tritt. In seinem Grundsatzurteil VII 67/62 S vom 25. Mai 1965 (BStBl 1965 III S. 526) hat der Senat die dort für die Entscheidung nicht wesentliche Frage offengelassen.

 

Entscheidungsgründe

II. -

.... Im Streitfall hat die Vorinstanz in der von der Bgin. für das eingeführte Erzeugnis getriebenen Werbung keine Markenwerbung im wertzollrechtlich erheblichen Sinne gesehen. Sie hat sich dabei darauf gestützt, daß sich die Werbekosten der Bgin. nach den Feststellungen der Betriebsprüfung in der Hauptsache aus den Aufwendungen für Anzeigen, Plakate und Drucksachen zusammensetzen und daß nach dem unwiderlegten Vortrag der Bgin. die hierbei verwendeten Werbetexte wie auch einzelne der Vorinstanz vorgelegte Zeitungsausschnitte den in die Augen fallenden Zusatz "Durch X. (Name der Bgin.) im Fachhandel zeigten. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit dem Akteninhalt. Im übrigen zeigt auch ein - allerdings erst im Rechtsbeschwerdeverfahren eingereichtes und aus dem Jahre 1961 stammendes - Inserat eine Abbildung des Erzeugnisses mit dem Zusatz "Durch X. überall", und führen die ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Produktions- und Lieferprogramme der Bgin. neben A-, B- und C-Erzeugnissen unter "X." das eingeführte Erzeugnis auf.

Soweit danach die Bgin. in Werbedrucksachen das eingeführte Erzeugnis zugleich mit anderen von ihr vertriebenen Waren angepriesen hat, hat sie hierdurch für das bei ihr zu beziehende Sortiment von Waren und damit für ihr Unternehmen geworben. Bei dieser Werbung liegt eine typische Markenwerbung nicht vor.

Soweit die Bgin. dagegen z. B. in Inseraten in der Weise für das eingeführte Erzeugnis - und zwar jeweils nur für dieses - geworben hat, daß zwar der Name des Herstellers und auch ein Markenzeichen, zum Teil auch die Ware in einer Abbildung in Erscheinung trat, daneben aber mit dem Zusatz "Durch X. im Fachhandel" zwar in nicht übersehbarer Weise auf die Bgin. hingewiesen wurde, gleichwohl jedoch erkennbar war, daß für das Erzeugnis des Herstellers oder Markeninhabers geworben wird, liegt eine aus typischer Markenwerbung und Händlerwerbung gemischte Form der Werbung vor.

Da in letzterem Falle die Aufwendungen für die Werbung, soweit sie typische Markenwerbung ist, im Interesse des Herstellers (Markeninhabers) gemacht wurden und insoweit eine zusätzliche Leistung für den Erwerb der Ware im Sinne des oben genannten Grundsatzurteils erbracht wurde, könnten daher auch nur die auf diese Werbeanteile entfallenden Aufwendungen zur Ermittlung eines etwaigen Zuschlages zum Rechnungspreis herangezogen werden. Da im Streitfall die Vertragsparteien offensichtlich schon durch ihre Vereinbarungen hinsichtlich der Kostentragung diesem Umstande Rechnung getragen haben, indem sie je die Hälfte der Aufwendungen für den jeweils gemeinsam aufzustellenden Werbeetat übernahmen, muß davon ausgegangen werden, daß damit der von der Bgin. erbrachte Anteil an typischer Markenwerbung hierdurch besonders abgegolten ist. Daher war im Streitfall für einen Zuschlag zum Rechnungspreis kein Raum.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424013

BStBl III 1965, 532

BFHE 1966, 91

BFHE 83, 91

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