Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung der Befreiungsvorschrift für den Nachbarortslinienverkehr (§ 3 Abs. 1 Ziff. 5 b in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BefStG) setzt nicht voraus, daß die von der Linie berührten Nachbargemeinden räumlich unmittelbar aneinander grenzen. Ihre räumliche Entfernung voneinander darf indessen nicht so groß sein, daß dadurch die enge wirtschaftliche und verkehrsmäßige Verbundenheit der Nachbargemeinden beeinträchtigt oder aufgehoben wird.
Enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen Nachbargemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BefStG können insbesondere dann bestehen, wenn die eine Gemeinde als Wohngemeinde für die in der anderen Gemeinde tätigen Arbeitnehmer dient und die andere Gemeinde zugleich das Einkaufs- und kulturelle Zentrum für die Wohngemeinde bildet. Die Wechselseitigkeit solcher wirtschaftlicher Beziehungen kann auch dann bejaht werden, wenn diese Beziehungen für die in Betracht kommenden Gemeinden von unterschiedlicher Bedeutung sind.
Normenkette
BefStG § 3/1/5/b, § 3 Abs. 2; BefStDV § 13 Abs. 3, § 13/4
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei den Personenbeförderungen, die die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -) mit ihren Kraftomnibussen auf der Strecke S.-F.-W. durchgeführt hat, um beförderungsteuerfreien Nachbarortslinienverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 b in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BefStG handelt.
Die Stpfl. ist Inhaberin eines Verkehrsunternehmens, das im Raum um S. die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen sowohl im Linien- als auch im Gelegenheitsverkehr betreibt. Während sie die Personenbeförderungen auf den sonstigen von ihr betriebenen Linien als Beförderungen im Fernlinienverkehr versteuert hat, beanspruchte die Stpfl. nach dem Inkrafttreten des BefStG 1955 für Beförderungen im Linienverkehr auf der Strecke S.-F.-W. Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 b BefStG, weil es sich insoweit um beförderungsteuerrechtlich begünstigten Nachbarortslinienverkehr handle.
Das Finanzamt (FA) erkannte die Steuerfreiheit der Personenbeförderungen auf der genannten Linie nicht an, weil es sich bei den genannten Orten nicht um Nachbarorte im Sinne der Befreiungsvorschrift handele und weil die Häufigkeit der auf dieser Linie durchgeführten Fahrten den in § 13 Abs. 5 BefStDV gestellten Mindestanforderungen für den Nachbarortslinienverkehr nicht genüge. Entsprechend den Feststellungen einer im September 1956 durchgeführten Beförderungsteuerprüfung versagte das FA die begehrte Steuerbefreiung für die auf der genannten Linie durchgeführten Fahrten und setzte die Beförderungsteuer für 1956 und 1957 entsprechend höher fest.
Gegen die beiden Beförderungsteuerbescheide für 1956 und 1957 legte die Stpfl. Einspruch ein. Der Einspruch gegen den Beförderungsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1957, über den das FA antragsgemäß zuerst entschied, wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil nach der Meinung des FA in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Juni 1957 schon die Verkehrshäufigkeit den Anforderungen des § 13 Abs. 5 BefStDV 1955 nicht entsprochen habe, während für den Restzeitraum vom 2. Juni bis 31. Dezember 1957 die Steuerbefreiung des streitigen Linienverkehrs daran scheitere, daß es an der wechselseitigen engen wirtschaftlichen Verbundenheit der Gemeinde F. einerseits und der Gemeinde S. und W. andererseits mangle.
Die Berufung, die von der Stpfl. auf den Besteuerungszeitraum vom 2. Juni bis 31. Dezember 1957 beschränkt wurde, führte zur änderung der angefochtenen Einspruchsentscheidung und des ihr zugrunde liegenden Steuerbescheides dahin, daß die Beförderungsteuer für das Kalenderjahr entsprechend dem Berufungsantrag der Stpfl. herabgesetzt wurde. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß nach der ab 2. Juni 1957 gültigen Fahrplangestaltung der Verkehr auf der Linie S.-F.-W. den Anforderungen entspreche, die gemäß § 3 Abs. 2 BefStG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 BefStDV hinsichtlich der Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Tarifgestaltung an einen steuerbefreiten Nachbarortslinienverkehr zu stellen seien. Es bejahte außerdem die enge wirtschaftliche und verkehrsmäßige Verbundenheit der drei durch die streitige Linie bedienten Gemeinden. Das FG hat darauf hingewiesen, daß in S. und F. je drei, in W. fünf Haltestellen bestehen, daß die Linie die Funktionen eines Ortslinienverkehrs wahrnehme, da neben ihr nur noch in S. ein besonderer Ortslinienverkehr bestehe, der aber nach der Zahl der in dem Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 1957 beförderten Personen von 41.690 gegenüber 169.348 auf der streitigen Linie beförderten Personen im Verkehrsvolumen weit hinter der letzteren zurückbleibe. Diese sehr hohen Beförderungszahlen, von denen ein großer Prozentsatz (rund 40 %) auf den zu ermäßigten Preisen durchgeführten Arbeiter- und Schülerverkehr entfalle, sprächen für eine enge wirtschaftliche und verkehrsmäßige Verbundenheit der drei Gemeinden. Die wirtschaftliche Verbundenheit ergebe sich insbesondere auch daraus, daß in der Gemeinde W., einer größeren Landgemeinde mit 3.300 Einwohnern, eine ausgedehnte Industrie angesiedelt worden sei, die auch zahlreiche Arbeitskräfte aus S. und F. beschäftige. F. sei demgegenüber nur eine kleinere Landgemeinde (900 Einwohner) mit einer Brotfabrik, einem Sägewerk und einer Meierei, in denen auch Arbeitskräfte aus S. und W. beschäftigt würden, während im übrigen die Einwohner von F. zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse, insbesondere zum Einkauf, zum Theaterbesuch und zu den staatlichen ämtern in die Kreisstadt S., aber auch nach W. fahren müßten. S. sei nicht nur Kreisstadt und kulturelles Zentrum, sondern beschäftige auch seinerseits eine Anzahl von Arbeitskräften aus W. und aus F., dessen Einwohner ihrer geschäftlichen Besorgungen nur in S. und W. besorgen könnten, weil es in F. selbst keine größeren Geschäfte gebe. Die wirtschaftliche Verbundenheit der drei Gemeinden sei daher ebenfalls gegeben.
Mit der Rb. rügt der Vorsteher des FA fehlerhafte Anwendung des geltenden Rechts, vor allem der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BefStG insofern, als das FG schon auf Grund der vorhandenen Verkehrsbedürfnisse allein die wirtschaftliche und verkehrsmäßige Verbundenheit der durch den streitigen Linienverkehr bedienten Gemeinden bejaht und außerdem verkannt habe, daß die Tatbestände "wirtschaftlich eng verbunden" bzw. "wirtschaftliche Beziehungen" nicht schon wegen der bestehenden allgemeinen Beziehungen kommunalpolitischer Art für gegeben erachtet werden könnten. Der Begriff "wirtschaftlich eng verbunden" habe nur dann einen Sinn, wenn man darunter eine besondere wirtschaftliche Verflechtung und Verzahnung verstehe, die sich deutlich von der allgemeinen gegenseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit von Nachbarorten unterscheide.
Im Laufe des Rb-Verfahrens hat der Bundesminister der Finanzen (BdF) den Beitritt zum Verfahren erklärt und sich der Rb- Begründung des FA-Vorstehers in vollem Umfang angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 gemäß § 115, § 184 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 FGO in Verbindung mit § 286 AO a. F. als Revision zu behandelnde Rb. ist nicht begründet.
Die Stpfl. will für die von ihr zwischen S. und W. im Linienverkehr ausgeführten Personentransporte die Steuerbefreiung des Nachbarortslinienverkehrs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 b in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BefStG in Anspruch nehmen. Dabei steht außer Frage, daß es sich bei der hier in Rede stehenden Linie S.-F.-W. um eine von der zuständigen Verkehrsbehörde genehmigte Linie im Sinne des § 3 Abs. 2 BefStG handelt. Das FG hat darüber hinaus in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß nach dem Inkrafttreten des ab 2. Juni 1957 gültigen Fahrplans die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser Linie als Nachbarortslinie insofern erfüllt sind, als der Verkehr entsprechend dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis nach Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Tarifgestaltung einem Ortslinienverkehr in einer der in Betracht kommenden Gemeinden gleichzuachten ist. Dies wird auch von den Finanzverwaltungsbehörden nicht mehr in Zweifel gezogen, nachdem sich aus den Feststellungen des FG ergibt, daß werktäglich innerhalb 12 Stunden 15 Fahrten in beiden Richtungen und in meist gleichbleibenden Zeitabständen von einer bzw. einer halben Stunde ausgeführt werden, unterbrochen nur in der Mittagszeit durch eine 1 1/2 stündige Verkehrspause, und daß außerdem der Fahrpreistarif als Zonentarif gestaltet ist.
Die Revision rügt aber, daß das FG allein auf Grund der bestehenden und vom FG festgestellten Verkehrsbedürfnisse auch die wirtschaftliche und verkehrsmäßige Verbundenheit zwischen den beteiligten Gemeinden bejaht habe, obwohl insbesondere die wirtschaftliche Verbundenheit nach anderen Merkmalen festzustellen sei; jedenfalls könnten zwei Gemeinden nicht schon deshalb als benachbart im Sinne der Befreiungsvorschrift angesehen werden, weil im Ergebnis, d. h. nach der Zahl der ausgeführten Beförderungen, der ausgeübte Verkehr einem Ortslinienverkehr gleichzuachten sei.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BefStG, die eine hinreichend bestimmte Legaldefinition des Nachbarortslinienverkehrs enthält (vgl. dazu das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - im Beschluß vom 2. Juni 1964 - 2 BvL 23/62, BStBl 1964 I S. 528, insbesondere S. 530), neben der Erlaubnis für den Linienverkehr und der einem Ortslinienverkehr entsprechenden Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Tarifgestaltung des Nachbarortsverkehrs weiterhin voraussetzt, die im Linienverkehr angefahrenen Gemeinden müßten wirtschaftlich und verkehrsmäßig eng verbunden sein, und es insoweit auch der besonderen Feststellung dieser Verbundenheit bedarf. Es würde aber zu weit gehen, wenn auch eine räumliche, insbesondere bebauungsmäßige Verbundenheit der von der Linie berührten Gemeinden gefordert werden sollte, wie es in der Rb. zumindest anklingt. Der Gesetzgeber hat auf das Erfordernis der unmittelbaren räumlichen Verbindung der "Nachbargemeinden" verzichtet und sich allein mit dem Erfordernis der wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verbundenheit begnügt. Dem entspricht es, daß § 13 Abs. 3 BefStDV 1955 den Hinweis enthält, als Nachbarorte kämen auch Gemeinden in Betracht, die nicht unmittelbar aneinandergrenzen, und wenn demgemäß in Verwaltungserlassen darauf hingewiesen wird, daß das Durchfahren nicht zum Nachbarortsbereich gehörender Gemeinden jedenfalls dann unschädlich ist, wenn in diesen Gemeinden Haltestellen nicht bestehen. Der im Schrifttum vertretenen abweichenden Auffassung, die benachbarten Gemeinden müßten räumlich aneinandergrenzen (so Klein in Deutsche Steuer-Zeitung A 1955 S. 157 ff., hier S. 163), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Da vom Gesetz selbst eine räumliche Verbindung der Nachbargemeinden nicht gefordert wird, muß es genügen, wenn ihre räumliche Entfernung nicht so groß ist, daß dadurch zugleich die enge wirtschaftliche und verkehrsmäßige Verbindung der betreffenden "Nachbargemeinden" beeinträchtigt oder gänzlich aufgehoben wird. Davon kann im Streitfall angesichts einer Entfernung von noch nicht 10 km zwischen Anfangs- und Endpunkt der Linie nicht die Rede sein. Darüber hinaus aber würde das unmittelbare räumliche Aneinandergrenzen vor allem der Bebauungszonen von Nachbargemeinden zwar ein Anzeichen für das Bestehen enger wirtschaftlicher und verkehrsmäßiger Beziehungen der Nachbargemeinden darstellen, das Fehlen dieser letztgenannten Merkmale aber der Anerkennung der Nachbarortseigenschaft nicht im Wege stehen, sofern das Bestehen wirtschaftlicher und verkehrsmäßiger Verbindungen aus anderen Gründen zu bejahen ist.
Es kommt deshalb im Streitfall nur noch darauf an, ob das FG die wirtschaftliche und verkehrsmäßige Verbundenheit der hier in Betracht kommenden Gemeinden zu Recht bejaht hat. Wenn die Revision beanstandet, daß das FG diese Verbundenheit in wirtschaftlicher und verkehrsmäßiger Hinsicht allein auf Grund der Verkehrsbedürfnisse bejaht habe, so ist dies nur bedingt richtig. Das FG hat allerdings besonders eingehend untersucht, wie groß die Zahl der beförderten Fahrgäste auf der streitigen Linie gewesen ist und in welchem Verhältnis diese Zahl zur Zahl der auf der zum Vergleich heranzuziehenden Ortslinie in S. beförderten Personen steht. Wenn es dabei festgestellt hat, daß die Zahl der vom 1. Juni bis 31. Dezember 1957 auf der streitigen Linie beförderten Personen mehr als 169.000 betragen hat und daß sie mehr als viermal so groß war wie die Zahl der im Ortslinienverkehr von S. selbst beförderten Personen, so konnte es zumindest die verkehrsmäßige Verbundenheit der durch den hier in Rede stehenden Linienverkehr bedienten Gemeinden bejahen, auch wenn ein nicht unerheblicher Teil der Beförderungen möglicherweise auf den innergemeindlichen Verkehr entfällt. Denn in der Tat stellt das in den Beförderungszahlen zum Ausdruck kommende Verkehrsbedürfnis das wichtigste Indiz für die verkehrsmäßige Verbundenheit der in Betracht kommenden Gemeinden dar. Es ergibt sich aus den vorliegenden Verkehrszahlen so eindeutig, daß es weiterer Ausführungen des FG insbesondere über eine gemeinsame Verkehrsplanung der beteiligten Gemeinden nicht bedurfte, zumal es keinen weiteren Beförderungsverkehr zwischen den drei Gemeinden gibt und im übrigen bereits aus der Fahrplangestaltung ersichtlich ist, daß auf den im Verkehr der beteiligten Gemeinden besonders wichtige Arbeiter- und Schülerverkehr die notwendige Rücksicht genommen wird.
Eine andere Frage ist freilich, ob auch das Vorliegen der wirtschaftlichen Verbundenheit in der gleichen Weise anerkannt werden kann. Das FG hat auch die wirtschaftliche Verbundenheit der in Betracht kommenden Gemeinden bejaht, ohne dafür im einzelnen eine nähere Begründung zu geben. Es hat sich vielmehr insoweit damit begnügt, auf eine Reihe von eingangs des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen zu verweisen, aus denen sich insbesondere die wirtschaftliche Verbundenheit der Gemeinde F. einerseits mit S. und W. andererseits ergeben soll. Aus diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß F. eine kleinere Landgemeinde ist, deren berufstätige Einwohner zu einem sehr erheblichen Teil Arbeitsplätze in S. und in W. aufsuchen. Wenn von den 900 Einwohnern der Gemeinde F. 75 in W. und 40 in S. ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, so folgt daraus, daß die Gemeinde F. als Wohngemeinde in weitgehendem Maße von den Nachbargemeinden W. und S. abhängig ist, in denen ihre Einwohner Arbeit finden. Die Beziehung von F. zu S. und W. reichen aber noch weiter, indem F. als reine Wohngemeinde auch auf die Einkaufszentren dieser Nachbargemeinden angewiesen ist. Selbst wenn die allgemeinen Beziehungen zwischen einer Kleinstadt und den in der Nähe liegenden ländlichen Gemeinden allein nicht ausreichen mögen, um eine enge wirtschaftliche Beziehung im Sinne des § 3 Abs. 2 BefStG herzustellen, so ist im Streitfall diese Beziehung zwischen S. und F. auf Grund der zwischen beiden Gemeinden bestehenden kulturellen, markt- und arbeitsplatzbedingten und behördenorganisatorischen Bindungen jedenfalls gegeben. Das gleiche gilt für die wirtschaftliche Verbindung zwischen F. und W., wobei auch die letztere Gemeinde nicht nur Arbeitsmöglichkeiten für die Einwohner von F. bietet, sondern darüber hinaus auch Einkaufsgelegenheiten und die Möglichkeit zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen im Gildehaus von W. Daß diese Beziehungen für die Gemeinde F. und ihre Einwohner von größerer Bedeutung sind als für ihre Nachbargemeinden, schließt die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht aus (vgl. hierzu Heidekrüger in Deutsche Steuerzeitung A 1957 S. 24 ff., insbesondere S. 26). Da im übrigen die Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit der freien Beweiswürdigung des FG unterliegt, die Würdigung des FG den allgemeinen Denkgesetzen und der Lebenserfahrung aber nicht widerspricht, so ist die Feststellung des FG, daß zwischen F. einerseits und den Nachbargemeinden S. und W. andererseits enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen, nicht zu beanstanden. Die gleiche Feststellung wäre allerdings auch für das Verhältnis zwischen S. und W. zu treffen gewesen. Wenn das FG hierauf nicht ausdrücklich eingegangen ist, so offenbar deshalb, weil das FA in seiner Einspruchsentscheidung ausdrücklich erklärt hatte, es mangele lediglich an der wechselseitigen wirtschaftlich engen Verbundenheit der Gemeinden F. einerseits und der Gemeinden S. und W. andererseits. Das FA hat daher das Bestehen enger wirtschaftlicher Verbindungen zwischen S. und W. in gleicher Weise stillschweigend anerkannt, wie es auch das FG getan hat. Diese Beurteilung entspricht auch einer bereits früher von der Oberfinanzdirektion in einer Verfügung vom 26. Januar 1957 vertretenen Auffassung, die der Stpfl. durch Schreiben des FA vom 2. Februar 1957 mitgeteilt worden ist. Im übrigen ergibt sich aus den sonst vom FG getroffenen Feststellungen ohnehin, daß die Beziehungen zwischen S. und W. weit über die allgemeinen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen einer Kreisstadt und einer Landgemeinde hinausgehen, daß insbesondere die Gemeinde W. für zahlreiche Einwohner von S. Arbeitsplätze zur Verfügung stellt, wie dies auch umgekehrt in S. der Fall ist, daß außerdem ein lebhafter Schülerverkehr zwischen S. und W. stattfindet und daß auch in kultureller Beziehung wechselseitige Beziehungen bestehen. Wenn unter diesen Umständen das FG unter Würdigung des wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Gesamtbildes der durch die streitige Linie bedienten Gemeinden zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die drei Gemeinden einen gemeinsamen Nachbarortsraum bilden und daß unter diesen Umständen die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 b in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BefStG zu gewähren ist, so ist dies nicht zu beanstanden.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 412136 |
BStBl III 1966, 574 |
BFHE 1966, 660 |
BFHE 86, 660 |