Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Bei Personengleichheit kommt es für die Höhe des Abzugs des Gewerbeverlustes auf das Beteiligungsverhältnis im Jahr der Entstehung des Verlustes an. Bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Personengesellschaft ist deshalb der volle Gewerbeverlust des früheren Einzelunternehmers bei der Personengesellschaft abzugsfähig.
Normenkette
GewStG § 10a
Tatbestand
Der bisherige Alleininhaber der Firma A. in H. nahm durch Vertrag vom 19. Februar 1954 seine Ehefrau und drei langjährige Angestellte in das Unternehmen auf und gründete damit die Beschwerdeführerin (Bfin.). Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages der Bfin. für 1954 versagte das Finanzamt den Abzug des von der Einzelfirma herrührenden Verlustes 1953 in Höhe von 54.875 DM. Im Einspruchsbescheid wurde der Abzug in Höhe des Hundertsatzes anerkannt, mit dem der Gesellschafter, der den Verlust als Einzelunternehmer erlitten hatte, am Gewinn der Bfin. im Jahr 1954 beteiligt war.
Das Finanzgericht hob auf die Berufung des Vorstehers des Finanzamts hin die Einspruchsentscheidung auf und stellte den vorläufigen Gewerbesteuerbescheid wieder her. Es verneinte die für den Verlustabzug erforderliche Personenidentität und begründete dies unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 425/53 U vom 4. Mai 1955 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 185, Slg. Bd. 60 S. 484) mit dem sich aus § 5 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1951 ergebenden Unternehmerwechsel.
Die Rechtsbeschwerde der Bfin. stützt sich im wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 666/55 U vom 19. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 210, Slg. Bd. 66 S. 548) das dem § 5 Abs. 2 GewStG Bedeutung nur für die Frage der Steuerschuldnerschaft, nicht aber für die Frage der Unternehmergleichheit beimaß.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Senat schloß sich im Urteil I 139/57 U vom 23. Juli 1958 (BStBl 1958 III S. 426, Slg. Bd. 67 S. 400), der vom IV. Senat im Urteil IV 666/55 U vertretenen Auffassung an, daß sich § 5 Abs. 2 GewStG auf die Regelung der Steuerschuldnerschaft beschränke und daß aus ihm keine Folgerungen für die Auslegung des § 10a GewStG zu ziehen seien. Er kam zu dem Ergebnis, daß die zur Anwendung des § 10a GewStG notwendige Unternehmergleichheit nicht allein unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 GewStG mit der Begründung verneint werden kann, daß durch die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine KG ein anderer Unternehmer den Betrieb übernommen habe und damit ein anderes Steuersubjekt entstanden sei. Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfalle die Unternehmergleichheit anzuerkennen, da der bisherige Einzelunternehmer in der KG eine beherrschende Stellung einnimmt und den weitaus überwiegenden Teil des Gesellschaftskapitals besitzt.
Der Senat stimmt der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung nicht zu, daß die Bfin. den Verlust des früheren Einzelunternehmens nur in Höhe des Anteils absetzen darf, mit dem der frühere Einzelunternehmer jetzt an ihr beteiligt ist. Bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Einzelfirma ist der Verlustabzug bei der Personengesellschaft deshalb auf den Bruchteil, mit dem der Einzelunternehmer als Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt war, beschränkt, weil der Einzelunternehmer nur mit diesem Bruchteil tatsächlich belastet ist. Im Falle der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Personengesellschaft dagegen hat der jetzige Gesellschafter und frühere Einzelinhaber den Verlust allein getragen. Der Verlust muß deshalb, wenn die Personengleichheit anzuerkennen ist, auch in voller Höhe beim Gewerbeertrag der Gesellschaft berücksichtigt werden. Für die Höhe des Abzugs kommt es auf die Beteiligungsquote im Jahr der Entstehung des Verlustes an.
Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung sowie der Festsetzungs- und Gewerbesteuerbescheid sind aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer den vorstehenden Ausführungen entsprechend festsetzen wird.
Fundstellen
Haufe-Index 409236 |
BStBl III 1959, 115 |
BFHE 1959, 294 |
BFHE 68, 294 |