Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsbetrag nach § 15b BerlinFG bei Überlassung der Wohnung an die am Wohnort der Eltern zur Schule gehende Tochter
Leitsatz (NV)
Die Steuerbegünstigung nach § 15b BerlinFG i.V.m. § 10e Abs. 1 EStG steht dem Eigentümer einer hergestellten oder angeschafften Wohnung auch dann zu, wenn er diese nicht selbst bewohnt, sondern einem - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden - Kind zur alleinigen Nutzung überläßt.
Normenkette
BerlinFG § 15b; EStG § 10e Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen in Berlin. Am 1. Dezember 1988 erwarben sie - ebenfalls in Berlin - eine 41 qm große Eigentumswohnung, in die ihre (1969 geborene) Tochter einzog. Die Tocher ging im Streitjahr noch zur Schule.
In der Einkommensteuererklärung 1988 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) i.V.m. § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte den Abzugsbetrag nicht. Er war der Auffassung, die unentgeltliche Überlassung einer Eigentumswohnung an Kinder sei keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 waren erfolglos.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht - FG - (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
a) Die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 1 EStG setzt u.a. voraus, daß der Steuerpflichtige die angeschaffte oder hergestellte Wohnung in dem jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (§ 10e Abs. 1 Satz 2 EStG).
b) Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1994 X R 94/91 (BFHE 173, 345) nutzt der Eigentümer eine Wohnung auch dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG darin einen selbständigen Haushalt führt. Es ist nicht erforderlich, daß der Eigentümer die Wohnung selbst mitbenutzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe seines Urteils vom 26. Januar 1994 X R 94/91 Bezug.
c) Das FG ist dagegen davon ausgegangen, eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liege nur vor, wenn der Eigentümer die Wohnung selbst bewohne. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Abzugsbetrages nach § 15b BerlinFG i.V.m. § 10e Abs. 1 EStG nicht geprüft. Dies wird es bei erneuter Verhandlung und Entscheidung nachholen.
Fundstellen
Haufe-Index 423272 |
BFH/NV 1994, 842 |