Leitsatz (amtlich)
Eine einmalige Abfindungszahlung, durch die eine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgelöst wird, ist selbst keine unter diese Vorschrift fallende Sonderausgabe.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Erbe seines verstorbenen Vaters, eines Handelsvertreters. Dieser hatte seiner Ehefrau durch Testament einen lebenslänglichen Anspruch auf 3 % der nach seinem Tode eingehenden Provisionen sowie auf 25 % aller Ausgleichszahlungen bei Auflösung eines Vertreterverhältnisses (§ 89b HGB) eingeräumt. Die Zahlungen sollten 1/2 Jahr nach seinem Tode beginnen. Schon vor Ablauf dieses Zeitraums vereinbarte der Steuerpflichtige mit seiner Stiefmutter, daß die Verpflichtungen durch eine einmalige Zahlung abgegolten sein sollten. Der Revisionsbeklagte (das FA) behandelte in der das Streitjahr 1966 betreffenden Einspruchsentscheidung diesen Betrag als nicht abzugsfähige Ausgabe.
Die Klage des Steuerpflichtigen, mit der er den Abzug der Abfindung als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe erstrebte, blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision rügt der Steuerpflichtige mangelnde Sachaufklärung und Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Die Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Beurteilung der Abfindungszahlung sind unbegründet.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende dauernde Lasten als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Das FG hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die zur Erfüllung der letztwilligen Verfügung zu leistenden Zahlungen keine Betriebsausgaben des Steuerpflichtigen gewesen wären, weil sie der auf privaten Erwägungen beruhenden Versorgung der Ehefrau des Erblassers gedient hätten (Urteil des BFH I 124/60 U vom 30. Oktober 1962, BFH 76, 109, BStBl III 1962, 40). In Übereinstimmung mit dieser Auffassung geht der Steuerpflichtige in seiner Revisionsbegründung davon aus, daß die laufenden Zahlungen bei ihm eine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dargestellt hätten. Mit Recht weist er darauf hin, daß zwei streng zu trennende Vorgänge zu unterscheiden sind, und zwar einerseits die durch ihn nicht beeinflußbare Errichtung des Testaments, auf welche die dauernde Last zurückzuführen ist, und andererseits der zwischen ihm und seiner Stiefmutter abgeschlossene Vertrag, durch den die dauernde Last vor Beginn der laufenden Zahlungen abgelöst wurde. Gerade diese Unterscheidung führt jedoch dazu, daß der Steuerpflichtige die Abfindung nicht als Sonderausgabe abziehen kann. Denn als von vornherein vereinbarte einmalige Zahlung fällt sie schon deshalb nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, weil das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "dauernde Lasten" nur wiederkehrende Aufwendungen umfaßt (BFH-Urteil VI 176/57 U vom 23. April 1958, BFH 67, 10, BStBl III 1958, 277). Damit macht das Gesetz die Abzugsfähigkeit von der äußeren Form der Zahlungen abhängig. Bei einer Ablösung der wiederkehrenden Zahlungen entfällt die für die Abzugsfähigkeit gesetzlich geforderte Form, so daß der Abfindungsbetrag nicht mehr als Sonderausgabe beurteilt werden kann (Urteil des FG München I 618-620/61 vom 25. Mai 1965, EFG 1965, 579).
Diese Beurteilung beruht nicht auf einer Anwendung der Rechtsprechung über die Abfindung von Rentenansprüchen (BFH-Urteil VI 176/57 U, a. a. O.; Urteil des RFH VI 75/42 vom 25. März 1942, RStBl 1942, 563), stimmt jedoch mit ihr im Ergebnis überein. Nach dieser Rechtsprechung kann die Abfindung einer privaten Versorgungsrente, die beim Empfänger keine steuerpflichtige Einnahme ist, beim Schuldner nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Als Einnahme kann sie beim Empfänger trotz § 24 EStG nicht angesetzt werden, da der aus dem Rentenanspruch umgewandelte Kapitalanspruch, sofern er von Anfang an anstelle des Rentenanspruchs bestanden hätte, keine Einkommensteuer ausgelöst hätte.
Entgegen der Meinung des Steuerpflichtigen kann aus dem BFH-Urteil IV 67/61 S vom 16. September 1965 (BFH 83, 568, BStBl III 1965, 706) kein Argument dafür hergeleitet werden, daß die Abfindungszahlung als Sonderausgabe abzugsfähig sei. Die in diesem Urteil aufgezeigten Schwierigkeiten betreffen den Umfang der Abzugsfähigkeit einer Rente oder einer dauernden Last, d. h. die Abzugsfähigkeit der laufenden Zahlungen, um die es im Streitfall nicht geht.
Fundstellen
Haufe-Index 69529 |
BStBl II 1971, 655 |
BFHE 1971, 502 |