Entscheidungsstichwort (Thema)
Umbau von Türen als Modernisierungsaufwand
Leitsatz (NV)
Die Erneuerung von Türen ist nicht gemäß Anlage 7 Nr. 10 zu § 82 a EStDV a.F. begünstigt. Unter ,,Umbau" ist die bauliche Veränderung eines bestehenden Gebäudes zu verstehen; deshalb fällt unter den Begriff des Umbaues von Türen nur deren Veränderung in ihrer Konstruktion oder ihrer baulichen Struktur.
Normenkette
EStDV 1979 § 82a Anlage 7 Nr. 10; EStDV 1979 § 82a
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - zusammenveranlagte Ehegatten - sind Eigentümer eines im Jahre 1938 errichteten Einfamilienhauses, das sie selbst nutzen und dessen Nutzungswert nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird. Die Kläger ließen im Veranlagungszeitraum 1979 eine Reihe von Baumaßnahmen durchführen; unter anderem wandten sie 4 400 DM auf, um Türen zu erneuern.
Die Kläger begehrten hierfür die erhöhten Absetzungen gemäß § 82 a der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung (EStDV). Sie sind der Auffassung, es könne für die Frage, ob eine erstmalige Durchführung des Umbaues von Fenstern und Türen vorgenommen worden sei, nicht darauf abgestellt werden, ob bereits Fenster und Türen vorhanden gewesen seien.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ diesen Aufwand nicht zum Abzug zu, weil der Ersatz von modisch veralteten Türen nicht gemäß § 82 a EStDV begünstigt sei. Auch ein geringfügiges Versetzen von Türen und die Wahl neuer Materialien könnten zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die Aufwendungen von 4 400 DM für die Erneuerung der Türen dürften nach § 82 a EStDV erhöht abgeschrieben werden. ,,Umbaumaßnahmen an Fenstern und Türen - soweit diese nicht mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gebäudes selbst verbunden waren -", hätten schon immer dem Bereich der Erhaltung angehört. Die Erneuerung sei hier eine erstmalige Umbaumaßnahme. Wollte man nur den erstmaligen Einbau einer gesamten Anlage der Begünstigungsvorschrift unterwerfen, so würde bei Fenstern und Türen Erhaltungsaufwand nicht - wie aber in § 82 a EStDV vorgesehen - in die Begünstigung einbezogen werden können.
Mit der Revision rügt das FA unrichtige Auslegung von § 82 a Abs. 3 EStDV und verweist zur Begründung auf Abschn. 164 b Abs. 12 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR). Es ist der Auffassung, das Wort ,,erstmalig" beziehe sich auf die ,,Durchführung der Maßnahme" und nicht auf das Wort ,,Erhaltungsaufwand".
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).Mangels tatsächlicher Feststellungen ist es dem Senat nicht möglich zu beurteilen, ob die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Erneuerung der nicht reparaturbedürftigen Türen als Maßnahmen des Umbaus von Fenstern und Türen einkommensteuerrechtlich begünstigt sind.
Der Steuerpflichtige kann bei einem Gebäude von den Herstellungskosten für den Einbau der in der Anlage 7 zu § 82 a EStDV bezeichneten Anlagen und Einrichtungen anstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder § 54 EStG zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 v.H. absetzen. Gemäß § 82 a Abs. 3 EStDV können auch Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i.S. des Abs. 1, die Erhaltungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen entstehen, deren Nutzungswert nach § 21 a EStG ermittelt wird und bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 oder 4 vorliegen, abweichend von § 21 a Abs. 3 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.
Zu den gemäß Anlage 7 zu § 82 a EStDV begünstigten Anlagen und Einrichtungen gehört auch nach Nr. 10 der ,,Umbau von Fenstern und Türen". Wie jedoch im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1983 VIII R 145/81 (BFHE 139, 169, BStBl II 1983, 676) näher dargelegt worden ist, kann die Rechtsverordnung nicht losgelöst von der ihr zugrunde liegenden Ermächtigungsvorschrift (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG) ausgelegt werden.
Mit der Verweisung auf § 40 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), die in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG enthalten ist, wird die Mindestausstattung im sozialen Wohnungsbau beschrieben. Das bedeutet, daß durch die Rechtsverordnung die Angleichung der Ausstattung der Altbauwohnungen an die beim sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung steuerlich gefördert werden sollte. Nr. 10 der Anlage 7 zu § 82 a EStDV enthält keine Entsprechung in § 40 Abs. 1 II. WoBauG. Gleichwohl bleibt auch insoweit Ziel der Begünstigungsvorschrift die Modernisierung, nicht aber die bloße Instandsetzung. Instandsetzung ist die Behebung bereits vorhandener baulicher Mängel, wie sie bei einer laufenden baulichen Unterhaltung erforderlich ist (vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Wohnungsmodernisierungsgesetzes, BTDrucks 7/4550, dort S. 15 zu § 3). In der Begründung ist u.a. ausgeführt: ,,Die Abgrenzung der Instandsetzung gegen die Modernisierung kann im Einzelfall schwierig sein, wenn bei einer Erneuerung bessere Teile, Anlagen oder Einrichtungen eingebaut werden. In solchen Fällen kann es nicht genügen, daß das Eingebaute nur aufgrund der technischen Entwicklung besser als das Ersetzte ist. So bleibt die Erneuerung von schadhaften zweiadrigen elektrischen Leitungen durch dreiadrige Leitungen (mit Schutzleiter), die nicht mit einer Vermehrung der Brennstellen einer Verstärkung der Steigleitungen und der Hausanschlüsse verbunden ist, eine Instandsetzung." Modernisierung dagegen ist ,,die Verbesserung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, die nicht unter die Instandsetzung oder Instandhaltung im Sinne einer laufenden baulichen Unterhaltung fallen". Die Modernisierungsmaßnahmen müssen den ,,Gebrauchs- oder Wohnwert der Wohnungen nicht nur kurzfristig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern". Unschädlich ist es, wenn eine Modernisierung anläßlich einer fälligen Erneuerung vorgenommen worden ist. Diese Erwägungen gelten auch im Rahmen der Nr. 10 der Anlage 7 zu § 82 a EStDV. Inhaltlich kommen sie dadurch zum Ausdruck, daß nicht die ,,Erneuerung von Fenstern und Türen" begünstigt wurde, sondern der ,,Umbau von Fenstern und Türen". Unter Umbau ist die bauliche Veränderung eines bestehenden Gebäudes zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725); deshalb fällt unter den Begriff des Umbaus von Türen nur deren Veränderung in ihrer Konstruktion oder ihrer baulichen Struktur (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stuttgart 1984, Bd. 6, Stichwort ,,umbauen"). Es darf sich also bei der Maßnahme i.S. von Nr. 10 der Anlage 7 zu § 82 a EStDV nicht nur um eine Erneuerung - das ist die Ausbesserung eines schadhaften Stückes oder die Ersetzung eines alten durch ein neues Stück (vgl. Brockhaus/Wahrig, a.a.O., Stuttgart 1981, Bd. 2, Stichwort ,,erneuern") - handeln. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß bereits die bloße Erneuerung von Fenstern und Türen begünstigt sei, sofern sie nach Inkrafttreten der Begünstigungsvorschriften erstmalig vorgenommen wurde. Dadurch hat die Vorinstanz es unterlassen zu prüfen, was die Kläger tatsächlich haben vornehmen lassen. Begünstigt wäre die Erneuerung von Fenstern und Türen nicht, wenn die eingebauten Fenster und Türen nur aufgrund der technischen Entwicklung besser als die ersetzten Fenster und Türen wären oder nur der Anpassung an die ,,Überholung der Wohnung" gedient hätten. Die Abgrenzung liegt im Einzelfall auf tatsächlichem Gebiet. Hier hat die Vorinstanz jedoch eine solche tatsächliche Abgrenzung nicht vorgenommen. Die Sache geht daher an das FG zurück, damit dieses die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholt.
Fundstellen
Haufe-Index 414727 |
BFH/NV 1987, 31 |