Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung an die Revisionszulassung des FG; Werbungskostenabzug bei Auslands-Gruppenreisen
Leitsatz (amtlich)
1. Der BFH ist an einen Beschluß des FG, durch den es einer Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Revision zugelassen hat, gebunden, es sei denn, daß die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig ist.
2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für eine Gruppenreise ins Ausland nur dann als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn dieser einen engen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit nachweist, wie insbesondere dadurch, daß er bezüglich der geographischen Verhältnisse des besuchten Landes einen Forschungsauftrag oder anschließend eine Semestervorlesung an der Hochschule durchgeführt oder hierüber ein wissenschaftliches Buch verfaßt hat.
Orientierungssatz
1. Ein Beschluß des FG, durch den es einer Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Revision zugelassen hat, ist nicht deshalb offensichtlich gesetzwidrig, weil an der Entscheidung nur die drei Berufsrichter des FG, nicht aber die beiden ehrenamtlichen Richter mitgewirkt haben, die das Urteil in dieser Streitsache gefällt haben. Denn ergeht ein Abhilfebeschluß ohne mündliche Verhandlung, so wirken die ehrenamtlichen Finanzrichter daran nicht mit (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1970 VII R 88/68).
2. Ein Beschluß des FG, durch den es einer Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Revision zugelassen hat, ist nicht deshalb offensichtlich gesetzwidrig, weil er nicht mit Gründen versehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 22.6.1979 VI R 85/76).
3. Ein Beschluß des FG, durch den es einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) abgeholfen und die Revision zugelassen hat, ist nicht deshalb offensichtlich gesetzwidrig, weil das FG die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt hat, obwohl die NZB nur mit Divergenz zu Entscheidungen des BFH begründet wurde.
Normenkette
EStG 1981 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, 2 Nrn. 1-2
Tatbestand
Die klagenden Eheleute (Kläger und Revisionsbeklagte --Kläger--) wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann (Kläger) bezog als Professor für Geographie an einer Pädagogischen Hochschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit vom 2. bis 14.September 19.. nahm er an einer Studienreise nach Ungarn teil. Diese Reise war vom Ostkolleg der Bundeszentrale für politische Bildung zusammen mit der Karl-Marx-Universität der Wirtschaftswissenschaften Budapest organisiert und veranstaltet worden. Die Teilnehmer hörten zunächst an zwei Tagen Vorträge, die geographische, wirtschaftliche, industrielle und entwicklungspolitische Fragen zum Gegenstand hatten. Daran schloß sich vom 5. bis 10.September 19.. eine Rundfahrt durch Ungarn an, bei der diese Themenbereiche durch konkrete Anschauung und Besichtigungen ergänzt wurden. Den Abschluß bildete ein Aufenthalt in Budapest in der Zeit von Freitag, dem 11.September bis zur Abreise am Sonntag, dem 13.September 19... Dabei wurden Fragen der Agglomeration der Metropole Budapest näher behandelt. Die 25 Teilnehmer der Reise waren nahezu ausschließlich Hochschullehrer der Geographie und ihrer Didaktik an pädagogischen Hochschulen oder ähnlichen Institutionen. Die Teilnahme des Klägers an der Reise wurde vom Rektor der Pädagogischen Hochschule genehmigt; ein Zuschuß oder eine Kostenübernahme wurde nicht gewährt.
In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Kosten der Ungarn-Reise als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte den begehrten Abzug. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage bezüglich dieses Streitpunkts statt. Es führte aus, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien die Aufwendungen für die Ungarn-Reise als beruflich veranlaßt zu würdigen. Dafür sprächen folgende Umstände:
Die vom Ostkolleg der Bundeszentrale für politische Bildung im Zusammenwirken mit der Karl-Marx-Universität der Wirtschaftswissenschaften in Budapest organisierte und veranstaltete Reise sei straff organisiert gewesen. Der Reiseverlauf sowie sein zeitlicher Ablauf hätten kaum oder nur geringfügig Gelegenheiten für außerberufliche Aktivitäten zugelassen. Die Exkursion sei nach der glaubwürdigen Darstellung des Klägers mit Betriebsbesichtigungen, geomorphologischen und fremdenverkehrsgeographischen Vorträgen und Besichtigungen angefüllt gewesen. Teilnehmer der Reise seien nahezu ausschließlich Professoren oder Dozenten für Geographie an pädagogischen Hochschulen bzw. Personen gewesen, die sich beruflich mit Fragen der Geographie und ihrer didaktischen Umsetzung beschäftigten. Der Kläger habe den Senat überzeugt, daß die anläßlich der Reise gebotenen Vorträge und Informationen sowie die bei der Exkursion durch Ungarn gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse für seinen Beruf als Professor für Geographie nützlich und wichtig gewesen seien. Den beruflichen Bezug habe der Kläger durch umfangreiche Unterlagen belegt. Das Gericht halte es für unschädlich, daß die anläßlich der Reise gewonnenen Erkenntnisse nicht in eine spezielle Vorlesung über Ungarn eingemündet seien, sondern nur in einer Lehrveranstaltung über die sog. RGW-Länder ausgewertet worden seien. Der Umstand, daß der Reise auch ein privates Moment anhaften könne, trete bei Würdigung der beruflichen Gesichtspunkte in den Hintergrund und könne daher vernachlässigt werden.
Gegen diese Entscheidung hatte das FA Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Es war der Ansicht, das Urteil des FG weiche von den Entscheidungen des BFH vom 19.Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), vom 27.November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213), und vom 23.Oktober 1981 VI R 71/78 (BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69) ab.
Das FG ließ durch nicht begründeten Beschluß die Revision nach § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 12 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1980.
Es beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Ungarn-Reise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unzulässig zu verwerfen, sowie hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie bringen hierzu u.a. vor:
Das FG habe die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Revision könne zwar wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn in der Beschwerdeschrift eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH geltend gemacht werde, in Wirklichkeit dort aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werde. Dies setze voraus, daß die grundsätzliche Bedeutung in der Nichtzulassungsbeschwerde --wenn auch unter unzutreffender rechtlicher Einordnung-- dargelegt worden sei. Hieran habe es im Streitfall gefehlt.
Es sei zudem bedenklich, daß ein Urteil, das das FG mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern gefällt habe, bei Abhilfe der Beschwerde durch einen von nur drei Berufsrichtern gefaßten Beschluß ersetzt worden sei.
Halte man den Abhilfebeschluß des FG für wirksam, so sei die Revision jedenfalls unbegründet. Denn das FG sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Reise nach Ungarn ausschließlich beruflich veranlaßt gewesen sei. Das FG habe festgestellt, daß die Reise nicht den Interessen "allgemeiner" Information und "allgemeiner" beruflicher Fortbildung gedient habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet.
1. Die Revision ist zulässig, weil das FG sie rechtswirksam zugelassen hat und der erkennende Senat an den Zulassungsbeschluß des FG gebunden ist.
Da das FA seine Revision nicht auf die Zulassungsgründe des § 116 FGO gestützt hat, konnte es die Revision in zulässiger Weise nur erheben, wenn das FG oder der BFH sie aus den sich aus § 115 Abs.2 FGO ergebenden Gründen zugelassen hat (§ 115 Abs.1 FGO, Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).
Im Streitfall hat das FG der Nichtzulassungsbeschwerde des FA nach § 130 Abs.1 FGO abgeholfen und die Revision gemäß § 115 Abs.2 Nr.1 FGO zugelassen.
Der BFH ist an diese Entscheidung grundsätzlich gebunden; als Revisionsgericht hat er nicht nachzuprüfen, ob das FG die Revision zu Recht zugelassen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig ist; denn eine solche Zulassung bindet das Revisionsgericht nicht (BFH-Beschluß vom 30.Juni 1971 I R 31/69, BFHE 102, 461, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 98; BFH-Beschluß vom 10.August 1990 VI R 62/87, BFH/NV 1991, 256; vgl. auch die Rechtsprechungszitate bei Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 115 Anm.45).
Ein Abhilfebeschluß des FG ist nicht deshalb offensichtlich gesetzwidrig, weil an der Entscheidung nur die drei Berufsrichter des FG, nicht aber die beiden ehrenamtlichen Richter mitgewirkt haben, die das Urteil in dieser Streitsache gefällt haben. Denn ergeht --wie hier-- ein Abhilfebeschluß ohne mündliche Verhandlung, so wirken nach dem Urteil des BFH vom 28.April 1970 VII R 88/68 (BFHE 99, 107, BStBl II 1970, 573) die ehrenamtlichen Finanzrichter daran nicht mit. Nach dieser Entscheidung müssen nicht dieselben Mitglieder des Gerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde beschließen, die am Urteil mitgewirkt haben. Daß dies nicht erforderlich ist, ergibt sich insbesondere aus § 130 Abs.1 FGO. Danach hat das "Finanzgericht" der Beschwerde abzuhelfen, wenn es sie für begründet ansieht. Hierüber hat der nach der Organisation des FG zuständige Spruchkörper zu entscheiden. Nach § 5 Abs.3 FGO wirken bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Finanzrichter nicht mit.
Der Zulassungsbeschluß des FG ist auch nicht deshalb offensichtlich gesetzwidrig, weil das FG die Zulassung der Revision auf § 115 Abs.2 Nr.1 FGO gestützt, es der Rechtssache also grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, obwohl das FA seine Nichtzulassungsbeschwerde nur mit Divergenz zu Entscheidungen des BFH begründet hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 23.Juni 1967 VI B 11/67, BFHE 89, 256, BStBl III 1967, 611, sowie Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm.69 und die dort erwähnte Rechtsprechung) kann bei einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Abweichung von BFH-Urteilen die Frage, ob eine solche Divergenz vorliegt, bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde dahingestellt bleiben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, wenn in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird. Dies hat das FG offensichtlich angenommen. Ob diese Annahme zutrifft und ob das FG der Rechtssache zu Recht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, hat der Senat gemäß vorstehenden Ausführungen nicht zu prüfen.
Die Zulassung der Revision durch das FG ist letztlich nicht offensichtlich gesetzwidrig, wenn ein solcher Beschluß --wie hier-- nicht mit Gründen versehen ist (Beschluß des Senats vom 22.Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660, und die dort erwähnte Rechtsprechung).
2. Die Revision führt bezüglich des Streitpunkts zur Aufhebung der Vorentscheidung und insoweit zur Abweisung der Klage, weil das FG die geltend gemachten Aufwendungen für die Ungarn-Reise zu Unrecht als Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz 1 EStG zum Abzug zugelassen hat.
Nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG sind sog. gemischte Ausgaben, d.h. Ausgaben, die aus beruflichen Gründen erwachsen sind, zugleich aber Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung darstellen, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Nach den Entscheidungen des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 19.Oktober 1970 GrS 3/70 (BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) ist das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit sich der den Betrieb (Beruf) fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abtrennen läßt und wenn außerdem der betriebliche (berufliche) Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Diese Grundsätze sind nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entsprechend zu berücksichtigen, wenn Steuerpflichtige an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken teilnehmen. Nach dieser Entscheidung können Aufwendungen für eine solche Reise nur anerkannt werden, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist. Für die Beurteilung einer solchen Reise hat der Große Senat des BFH im letztgenannten Beschluß bestimmte Merkmale als gewichtige Indizien für eine private und für eine betriebliche (berufliche) Veranlassung herausgestellt. Hiernach kann ein Anzeichen für die berufliche Veranlassung der Reise darin erblickt werden, daß der Teilnehmerkreis im wesentlichen gleichartig (homogen) ist und die Reise von einem Fachverband veranstaltet wird. Für eine private Veranlassung kann in der Regel die Tatsache sprechen, daß die Reiseroute weit auseinandergezogen sowie mit häufigem Ortswechsel verbunden ist und die besuchten Orte auch beliebte Ziele der Touristik darstellen. Solche Reisen werden nämlich erfahrungsgemäß auch von Personen unternommen, die ihren Urlaub zur privaten Wissens- und Kenntniserweiterung benutzen und keine betriebliche (berufliche) Veranlassung haben, diese Orte aufzusuchen. Der Große Senat hat in dieser Entscheidung ferner betont, daß es für die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung nicht genügt, daß die Reise der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer dient, weil dies Teil der Allgemeinbildung und damit der Lebensführung ist.
Von den vorstehenden Erwägungen des Großen Senats ist der erkennende Senat insbesondere im Urteil in BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69 bei der Beurteilung von Aufwendungen eines Professors für Geographie und Didaktik der Geographie für dessen Teilnahme an einer von einer Reisegesellschaft organisierten Gruppenreise durch die Sahara ausgegangen. Er führte dort aus, daß Aufwendungen für eine solche Reise nur dann als Werbungskosten anzuerkennen seien, wenn ein enger und konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliege. Das gelte auch für einen Professor für Geographie und Didaktik der Geographie, der leichter als andere Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung zwischen den beruflichen und privaten Interessen solche Aufwendungen wegen seines Berufs in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern könne. Er könne den engen Bezug seiner Reise zu seiner beruflichen Tätigkeit dartun, wenn er nachweislich die Absicht gehabt habe, ein Buch über die geographischen Verhältnisse der Sahara zu schreiben, oder die Reise wegen eines von ihm für die Sahara erteilten Forschungsauftrags oder wegen einer anschließenden Semestervorlesung über dieses Thema unternommen habe.
An den Grundsätzen der letztgenannten Entscheidung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. BFH- Urteil vom 26.April 1989 VI R 62/86, BFH/NV 1990, 28 betreffend Teilnahme einer Geographie-Lehrerin an einer von einem Geographen-Verband veranstalteten Studienreise nach Süd-China, sowie BFH-Urteil vom 1.Dezember 1989 VI R 135/86, BFH/NV 1990, 558 betreffend eine von der Landesstelle für Erziehung und Unterricht veranstalteten Informations- und Studienreise von Lehrern, die an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in den Fächern Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Erdkunde oder Religion unterrichten).
Der Streitfall bietet keinen Anlaß, die vorstehenden Grundsätze aufzugeben. Der Senat läßt sich dabei von der Erwägung leiten, daß in der Regel nur die vorgenannten Kriterien des engen Bezugs der Reise zur beruflichen Tätigkeit des Geographen, nämlich die Verwertung der Reiseeindrücke durch Verfassen eines entsprechenden Buches oder das Abhalten einer sich anschließenden Semestervorlesung sowie die Durchführung eines speziell hierzu erteilten Forschungsauftrags es ermöglichen, Bildungs- und Studienreisen von Personen, die ihren Urlaub zur privaten Wissens- und Kenntniserweiterung nutzen wollen und hierfür keinerlei berufliche bzw. betriebliche Veranlassung haben, von beruflich veranlaßten Reisen von Geographen abzugrenzen. Im Hinblick darauf, daß Geographen sich mit der Wissenschaft von der Erde und ihrem Aufbau, von der Verteilung und Verknüpfung der verschiedenen Erscheinungen und Sachverhalte der Erdoberfläche, insbesondere hinsichtlich der Wechselwirkung zwischen Erde und Mensch beschäftigen (vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der Deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 3 Stichwort: Geographie) und die Didaktik der Geographie deren Unterrichtslehre beinhaltet (vgl. Duden, a.a.O., Band 2 Stichwort: Didaktik), könnten Geographen, wie insbesondere Hochschulgeographen, sonst Aufwendungen für jede Einzel- oder Gruppenreise als beruflich veranlaßt geltend machen.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG von den vorstehenden Grundsätzen abgewichen ist.
Die nicht von einem Fachverband der Hochschul-Geographen, sondern vom Ostkolleg der Bundeszentrale für politische Bildung zusammen mit der Karl-Marx-Universität der Wirtschaftswissenschaften Budapest organisierte und veranstaltete Reise befaßte sich nach dem vom Kläger eingereichten Bericht vor allem mit der wirtschaftlichen Situation Ungarns im Jahre 1981. So behandelten die einleitenden Vorträge Probleme der Entwicklung und der räumlichen Struktur der ungarischen Industrie, der wirtschaftlichen Entwicklung und Leitung in Ungarn, der Naturressourcen und der Position der ungarischen Industrie in der internationalen Kooperation, der Naturressourcen und der weltwirtschaftlichen Position der ungarischen Landwirtschaft und der besonderen Situation Budapests. Dabei war allerdings ein Vortrag dem Schulfach Geographie gewidmet, wobei ein Dozent seinen deutschen Kollegen das ungarische Schulwesen, die Stundentafel und den Lehrplan für Geographie erläuterte. Das sich anschließende Exkursionsprogramm bewegte sich jedoch auf einer weit auseinandergezogenen Reiseroute mit häufigem Ortswechsel, wobei die aufgesuchten Gegenden beliebte Ziele auch des Tourismus waren. Dabei wurden landwirtschaftliche Betriebe mit überdurchschnittlicher Produktion besucht, die Beispiele für den Aufbau neuer Betriebszweige und überbetrieblicher Produktionssysteme wie etwa Kükenzucht, Fleischverarbeitung und Weinkellerei boten. Vor Ort wurde auch aufgezeigt, wie in Kleinbetrieben aus der genossenschaftlichen Produktion stammende Küken und Ferkel bei den sog. Hauswirtschaften mit dem von der Genossenschaft gelieferten Futter aufgezogen und später über die Genossenschaft vermarktet wurden. Bei dem Studienausflug in den Südwesten des Landes wurden vom stellvertretenden Direktor eines Forschungsinstituts Fragen des Fremdenverkehrs und der Naherholung erörtert. Bei dem anschließenden Besuch in Budapest veranschaulichte ein Dozent das Problem der Agglomeration und vermittelte einen Eindruck von der sozialräumlichen Differenzierung der Stadt. Einen speziellen Bezug zur Wissenschaft der Geographie hatte nur der Besuch des Instituts für Geographie an der Kossuth-Lajos-Universität der Wissenschaften, wo ein Professor aus morphologischer Sicht eine Einführung in die Entwicklung des Alföld gab.
Da ein solches Programm --abgesehen von dem Vortrag zum Schulfach Geographie und dem Besuch des letztgenannten Instituts für Geographie-- auch für Personen interessant ist, die ihren Urlaub zur privaten Wissens- und Kenntniserweiterung nutzen wollen und die keine berufliche (betriebliche) Veranlassung haben, diese Orte aufzusuchen, hätte die vorliegende Reise trotz des fast homogenen Teilnehmerkreises beim Kläger nur dann als beruflich veranlaßt gewertet werden können, wenn dieser konkret dargelegt hätte, welchen engen Bezug die Teilnahme an der Gruppenreise in Ungarn zu seiner beruflichen Tätigkeit hatte. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Er hat nicht behauptet, nachweisbar die Absicht gehabt zu haben, ein Buch über die geographischen Verhältnisse Ungarns zu schreiben. Er hatte keinen Forschungsauftrag bezüglich der geographischen Verhältnisse Ungarns und er hat anschließend auch keine Semestervorlesung über dieses Thema gehalten. Die von ihm beim FG eingereichten Kopien der Vorlesungsverzeichnisse zum Wintersemester 19.. und Sommersemester 19.. zeigen, daß von ihm Vorlesungen über dieses Thema an der Pädagogischen Hochschule nicht gehalten wurden.
Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausging, ist daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Da das FA die Aufwendungen des Klägers für die Ungarn-Reisen zu Recht nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat, war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 63823 |
BFH/NV 1991, 50 |
BStBl II 1991, 575 |
BFHE 164, 75 |
BFHE 1992, 75 |
BB 1991, 1394 |
BB 1991, 1394-1396 (LT) |
DB 1991, 1427-1428 (LT) |
DStR 1991, 842 (KT) |
HFR 1991, 536 (LT) |
StE 1991, 333 (K) |