Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage gegen die Rücknahme einer Warenverkehrsbescheinigung
Leitsatz (NV)
Die Klage gegen die ,,Rücknahme" einer für die Ausfuhr nach Österreich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung durch das ausstellende Hauptzollamt aufgrund einer von den österreichischen Behörden erbetenen Nachprüfung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Normenkette
Freihandelsabkommen EWG / Österreich Protokoll Nr. 3 Art. 8; Freihandelsabkommen EWG / Österreich Protokoll Nr. 3 Art. 17
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte Herrenpullover und Krawatten in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und in Italien und Hemden in Sri Lanka und verkaufte sie nach Österreich. Auf Wunsch des Käufers stellte sie je einen Pullover mit einem Hemd und einer Krawatte größen- und farbmäßig passend zu einem sog. ,,Herren-Set" zusammen und verpackte jedes Set für sich. Am . . . beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt - HZA -) die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (WVB) für die Ausfuhr nach Österreich. Das HZA entsprach dem Antrag.
Mit Schreiben vom . . . ersuchte die österreichische Zollverwaltung um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der WVB unter Hinweis darauf, daß es sich bei den Herren-Sets um Warenzusammenstellungen im Sinne des Zolltarifs handle, bei denen die Hemden als Drittlandsware die Wertgrenze von 15 % nach Art. 8 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich vom 22. Juli 1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 300 vom 31. Dezember 1972, S. 36, Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung - VSF - Z 4137; im folgenden: Protokoll Nr. 3) überstiegen. Aufgrund der nachträglichen Überprüfung fand das HZA die Annahme der österreichischen Zollverwaltung bestätigt. Mit Schreiben vom . . . teilte es der Klägerin mit, daß die Herren-Sets tariflich Warenzusammenstellungen seien, die wegen des zu hohen Wertanteils der Hemden nach den präferenzrechtlichen Bestimmungen nicht als Ursprungswaren anzusehen seien. Mit demselben Schreiben nahm das HZA die erteilte WVB zurück. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin mit dem Antrag, den Bescheid vom . . . in Gestalt der Beschwerdeentscheidung aufzuheben, mit folgender Begründung statt:
Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Es könne dahinstehen, ob der Einfuhrstaat an eine rechtmäßig erteilte WVB gebunden sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe die österreichische Zollverwaltung bislang keinen Zoll erhoben. Dies spreche dafür, daß der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens in der Bundesrepublik abgewartet werde. Das rechtlich geschützte Interesse brauche nicht auf abgabenrechtlichem Gebiet zu liegen. Es sei davon auszugehen, daß bei der Erhebung der Eingangszölle die Rechtmäßigkeit der Erteilung der WVB bzw. deren Rücknahme für die Auseinandersetzung der Klägerin mit dem österreichischen Einführer von Bedeutung sein werde.
Die Klage sei auch begründet. Es könne offenbleiben, ob die WVB zu Unrecht erteilt worden sei oder nicht. Jedenfalls habe die WVB nicht zurückgenommen werden dürfen. Für die Rücknahme seien nicht das Protokoll Nr. 3, sondern die §§ 130, 131 der Abgabenordnung (AO 1977) maßgebend. Deren Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die nachträgliche Änderung der Rechtsauffassung bilde keinen Rücknahmegrund. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Seine Revision begründet das HZA im wesentlichen wie folgt:
Der Sichtvermerk der Zollstelle auf der WVB habe keine konstitutive Wirkung und dürfe berichtigt werden, wenn sich die bescheinigende Behörde geirrt habe. Aber auch wenn die Bescheinigung als Verwaltungsakt anzusehen sei, sei die Rücknahme nach § 130 AO 1977 zulässig und geboten, weil die Ursache für die Unrichtigkeit des Sichtvermerks stets vom Begünstigten gesetzt worden sei. Außerdem ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 und aus dem Vordruck der WVB ein Vorbehalt der Nachprüfung, der die Möglichkeit einer späteren Korrektur offenlasse.
Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das schwebende Nachprüfungsverfahren. Nach den von der österreichischen Zollverwaltung bei der Eingangsabfertigung getroffenen Feststellungen entspreche die Warenzusammenstellung nicht den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 6 Protokoll Nr. 3. Diese Auffassung teile es, das HZA, in vollem Umfang. Eine entsprechende Mitteilung werde an die ersuchende österreichische Zollverwaltung nach Abschluß dieses Rechtsstreits gemacht werden müssen, ohne Rücksicht darauf, ob die Rücknahme der WVB rechtswirksam aufgehoben werde.
Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und - sinngemäß - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Sie macht geltend:
Die Erteilung einer WVB durch die Zollstelle sei ein Verwaltungsakt rechtsfeststellender Art i. S. des § 118 AO 1977. Deren Rücknahme durch das HZA sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 nicht gegeben seien. Der Rechtsirrtum einer Behörde könne jedenfalls keinen Rücknahmegrund für einen begünstigenden Verwaltungsakt bilden. Art. 17 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 stelle keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme der WVB dar. Voraussetzung sei, daß der Verwaltungsakt mit einem wirksamen Widerrufsvorbehalt versehen sei; das sei vorliegend nicht der Fall. Die Ausführungen des HZA zum Rechtsschutzinteresse seien unverständlich.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 29. März 1988 VII R 92/85 (BFHE 154, 1, BStBl II 1988, 953). Dort ist ausführlich dargetan (Nr. 2 der Gründe), aus welchen Gründen für eine Anfechtungsklage wie die vorliegende das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese Gründe gelten ohne Einschränkung auch für den vorliegenden, im relevanten Bereich gleichgelagerten Fall.
Die Gegenargumente des FG - das Senatsurteil in BFHE 154, 1, BStBl II 1988, 953 war dem FG z. Zt. seiner Entscheidung noch nicht bekannt - sind nicht stichhaltig. Aus der Tatsache, daß die österreichische Zollverwaltung für die Wareneinfuhr in Österreich noch keinen Zoll erhoben hat, ergibt sich nichts für das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Sie ist offensichtlich auf den aus der Revisionsbegründung des HZA hervorgehenden Umstand zurückzuführen, daß die deutsche Zollverwaltung das Nachprüfungsersuchen der österreichischen Behörden offiziell noch nicht beantwortet hat. Für die Erhebung der Zölle in Österreich spielt die nach Ansicht der Klägerin bestehende formelle Unabänderbarkeit der erteilten WVB keine Rolle, wie der Senat im Urteil in BFHE 154, 1, BStBl II 1988, 953 im einzelnen begründet hat. Für eine evtl. zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem österreichischen Geschäftspartner für den Fall, daß dieser Zoll in Österreich nachzuzahlen hat, ist eine Entscheidung über den Weiterbestand der WVB offensichtlich ohne wesentliche Bedeutung. Ob die Klägerin aus ihrem möglichen Vertrauen in die Richtigkeit des Sichtvermerks des Zollamts auf der WVB etwa Rechte gegen die Verwaltung herleiten kann, ist für die Frage des Rechtsschutzinteresses bei der hier erhobenen Anfechtungsklage ohne Bedeutung, da sie auch bei einer Entscheidung im Sinne des Klageantrages nicht präjudiziert wird.
Fundstellen
Haufe-Index 416504 |
BFH/NV 1990, 339 |