Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Der Wert des Streitgegenstands für das Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist, wenn nur um die Aufteilung des Gewinns zwischen Ehegatten gestritten wird, in der Regel mit 10 v. H. des streitigen Gewinnanteils zu bemessen.
Normenkette
AO § 320 Abs. 4; FGO § 140/3
Gründe
Für die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands ist § 320 Abs. 4 AO maßgebend. Diese Vorschrift ist für das Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile I 207/55 U vom 9. Oktober 1956, BStBl 1956 III S. 382, Slg. Bd. 63 S. 484; I 10/58 S vom 16. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 145, Slg. Bd. 70 S. 388; I 147/59 vom 29. März 1960 und I 4/60 vom 24. Mai 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform, § 320 AO, Rechtssprüche 21 und 22) in der Weise ausgelegt worden, daß der Streitwert grundsätzlich nach einem Hundertsatz des streitigen Gewinns zu bemessen ist. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung in den Fällen abzuweichen, in denen die Anerkennung eines Gesellschaftsverhältnisses oder eines mitunternehmerähnlichen Verhältnisses (Urteil des Bundesfinanzhofs I 170/59 S vom 19. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 159, Slg. Bd. 70 S. 422) zwischen Ehegatten streitig ist. Es erscheint indessen nicht angezeigt, die im Gewinnfeststellungsverfahren vorgesehenen Hundertsätze auch anzuwenden, wenn der Streit nur darum geht, ob im Verhältnis zwischen Ehegatten eine einheitliche Gewinnfeststellung stattzufinden hat, d. h. ob der Gewinn aufzuteilen ist. Dieser Streit wirkt sich in der Regel steuerbetragsmäßig nur in der Weise aus, daß die Einkommensteuer entweder auf Grund der Zusammenveranlagung oder nach Anerkennung eines Beteiligungsverhältnisses auf Grund getrennter Veranlagung zu ermitteln ist. Das Ziel der Ehegatten ist in solchen Fällen, die sie wirtschaftlich als Gemeinschaft betreffende Steuerlast zu mindern. Es ist auch zu beachten, daß die hier streitigen Fragen der Ehegattenbesteuerung rechtlich besonders zweifelhaft und zum Teil auch jetzt noch nicht ganz geklärt sind, weil eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussteht; die Steuerpflichtigen sind deshalb zuweilen gezwungen, den Rechtsmittelweg auszuschöpfen, um ihre Rechte zu wahren. Auch diese Erwägung spricht dafür, den Streitwert nicht zu hoch zu bemessen. In Anwendung des § 320 Abs. 4 AO ist es gerechtfertigt, den Streitwert im allgemeinen nur mit 10 v. H. des streitigen Gewinnanteils festzusetzen, wenn nur darum gestritten wird, ob der Gewinn zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424072 |
BStBl III 1961, 196 |
BFHE 1961, 540 |
BFHE 72, 540 |