Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Finanzgericht die Berufung eines Steuerpflichtigen gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen, so bedeutet es im allgemeinen keinen Fehlgebrauch des Ermessens bei Anwendung des § 251 AO, wenn das Finanzamt die weitere Aussetzung der Vollziehung des mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Steuerbescheids ablehnt.
Normenkette
AO §§ 251, 242; StAnpG § 2 Abs. 2
Tatbestand
Die Bfin., eine GmbH, begehrt Aussetzung der Vollziehung des vom Finanzamt am 7. August 1957 erlassenen Haftungsbescheids, mit dem sie wegen Nichteinbehaltung der Kapitalertragsteuer auf eine vom Finanzamt angenommene verdeckte Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafter in Höhe von (1/3 von 60.000 =) 20.000 DM in Anspruch genommen worden war. Das Finanzamt hatte, nachdem die Bfin. gegen den Haftungsbescheid Berufung eingelegt hatte, zunächst gemäß § 251 AO die Vollziehung des Haftungsbescheids unter Vorbehalt des Widerrufs ausgesetzt. Als das Finanzgericht die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen hatte, widerrief das Finanzamt die Aussetzung. Den Antrag der Bfin., die Vollziehung des Haftungsbescheids weiterhin bis zur Entscheidung über die gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegte Rb. auszusetzen, lehnte das Finanzamt ab; die Oberfinanzdirektion wies die gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts eingelegte Beschwerde als unbegründet zurück. Auch die Berufung beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte entsprechend seiner in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen aus, daß die Rb. keine Aussicht auf Erfolg habe.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist im Ergebnis nicht begründet.
Der Senat hat in der gleichzeitig ergehenden Entscheidung in der Hauptsache der Rb. der Bfin. stattgegeben und den Haftungsbescheid des Finanzamts ersatzlos aufgehoben, weil eine verdeckte Gewinnausschüttung der Bfin. an ihre Gesellschafter nicht vorlag. Trotzdem konnte die Rb. in dieser Sache, die die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Haftungsbescheids betrifft, keinen Erfolg haben.
Gemäß § 251 AO wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels die Erhebung einer streitigen Steuer nicht aufgehalten; die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann aber - gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung - die Vollziehung aussetzen. über den Antrag des Steuerpflichtigen, den Vollzug eines angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen, muß das Finanzamt nach seinem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit entscheiden. Dabei kommt es vor allem darauf an, wie bei summarischer rechtlicher Prüfung die Aussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels zu beurteilen sind (vgl. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs II 37/53 U vom 10. Februar 1954, BStBl 1954 III S. 116, Slg. Bd. 58 S. 538; III 187/52 S vom 10. September 1954, BStBl 1954 III S. 328, Slg. Bd. 59 S. 307; II 126/55 U vom 5. September 1955, BStBl 1955 III S. 355, Slg. Bd. 61 S. 406; V z 129/57 vom 10. Oktober 1957, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Rechtsspruch 8 zu § 251 AO; III 332/58 S vom 12. Dezember 1958, BStBl 1959 III S. 140, Slg. Bd. 68 S. 361). Die Steuergerichte können gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im erweiterten Rechtsbeschwerdeverfahren prüfen, ob das Finanzamt sein Ermessen bei der Entscheidung über den Aussetzungsantrag richtig angewendet, d. h. ob es die Grenzen von Recht und Billigkeit eingehalten hat (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951, BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277). Sie sind aber grundsätzlich nicht befugt, ihr Ermessen an die Stelle der nach dem Gesetz zur Ausübung des Ermessens berufenen Verwaltungsbehörden zu setzen. Ist also die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Rahmen von Recht und Billigkeit vertretbar, so können die Steuergerichte sie nicht aufheben oder ändern.
Im Streitfall hatte das Finanzgericht als unabhängiges Gericht die vom Finanzamt und der Oberfinanzdirektion übereinstimmend vertretene Rechtsauffassung gebilligt, daß die Bfin. verdeckt Gewinne an ihre Gesellschafter ausgeschüttet habe. Unter diesen Umständen war es kein Fehlgebrauch des Ermessens, wenn das Finanzamt, nachdem die Entscheidung des Finanzgerichts vorlag, von dem Vorbehalt des Widerrufs der bisher gewährten Aussetzung der Vollziehung Gebrauch machte und eine weitere Aussetzung der Vollziehung ablehnte. Wenn ein Finanzgericht die Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen gebilligt und einen Steuerbescheid aufgehoben oder geändert hat, so kann das Finanzamt im allgemeinen die streitige Steuer, soweit sie noch nicht erhoben ist, nicht mehr einziehen. Umgekehrt ist aber auch in der Regel der Steuerpflichtige nicht unbillig beschwert, wenn das Finanzamt einen streitigen Steuerbetrag einzieht, nachdem das Finanzgericht die Rechtmäßigkeit des erhobenen Steueranspruchs bestätigt hat. Es bedarf jedenfalls der Darlegungen besonderer Umstände, daß in einem solchen Fall die Grundsätze von Recht und Billigkeit ausnahmsweise die Aussetzung der Vollziehung gebieten. Wenn eine Verwaltungsbehörde von einem Bürger ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt, das nach seiner Erfüllung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so ist, wenn der Bürger ein Rechtsmittel einlegt, im allgemeinen die Vollziehung auszusetzen, weil sonst das Rechtsmittel gegenstandslos würde (vgl. dazu Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., 1958, S. 269 ff.). Anders ist es aber, wenn der Steuerfiskus von einem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren die Zahlung einer Geldsumme verlangt. Denn hier ist, wenn der Steuerpflichtige im Rechtsstreit obsiegt, die Erstattung möglich; für die Erstattung bietet der Steuerfiskus dem Steuerpflichtigen auch ausreichende Sicherheit. Der Unterschied in der Aussetzung der Vollziehung bestimmter Handlungen und in der Zahlung von Geldleistungen kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß im allgemeinen Verwaltungsrecht gewöhnlich die Einlegung des Rechtsmittels den Vollzug des verlangten Tuns aufschiebt (sogenannter Suspensiveffekt eines Rechtsmittels), während im Steuerrecht § 251 AO umgekehrt als Regel aufstellt, daß die Einlegung eines Rechtsmittels die Einziehung einer verlangten Steuer nicht aufschiebt (vgl. Forsthoff, a. a. O., S. 484).
Allerdings zahlt der Steuerfiskus, wenn er überzahlte Steuerbeträge erstattet, keine Erstattungszinsen, so daß dem Steuerpflichtigen, der vorzeitig zahlt, auch bei späterer Erstattung der Nachteil des Zinsverlustes entsteht. Dieser mögliche Schaden allein rechtfertigt aber nicht die Aussetzung der Einziehung einer bestrittenen Steuerforderung. Es ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die Finanzverwaltungsbehörden nicht etwa die beantragte Aussetzung einer streitigen Steuerforderung mit der Begründung ablehnen dürfen, daß der Steuerfiskus im Falle des Obsiegens keine Zinsen wegen der verspäteten Zahlung bekomme. Nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1935 die Erhebung von Soll- und Habenzinsen im Besteuerungsverfahren beseitigt hat (vgl. §§ 9 bis 12 des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934, RGBl I S. 1271, RStBl 1934 S. 1692), kann bei einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der Zinsverlust weder zugunsten des Steuerpflichtigen noch zugunsten des Steuerfiskus entscheidend sein. Ob die Nichterhebung von Soll- und Habenzinsen auch unter den derzeitigen Verhältnissen noch gerecht und zweckmäßig ist, muß der Gesetzgeber im Rahmen seines politischen Ermessens entscheiden; die Steuergerichte können das bestehende Gesetz nicht ändern oder außer Betracht lassen.
Für die Auffassung, daß die Finanzämter, wenn ein Finanzgericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Steuerforderung bestätigt hat, in der Regel die weitere Aussetzung der Einziehung ablehnen können, läßt sich auch anführen, daß grundsätzlich die Autorität einer richterlichen Entscheidung Beachtung verlangt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. Wollte man die Streitfrage anders entscheiden, so würde für die Steuerpflichtigen auch ein Anreiz geschaffen werden, Rechtsbeschwerden nur einzulegen, um durch Herausschiebung der Rechtskraft den Vorteil eines zinslosen Steuerkredits zu erreichen. Das wiederum wäre mit dem Ziel einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung nicht zu vereinbaren.
Da die Bfin. keine besonderen Umstände vorgetragen hat, die in ihrem Fall die Finanzverwaltungsbehörden nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit hätten veranlassen müssen, den Vollzug des Haftungsbescheids auch nach Einlegung der Rb. weiterhin auszusetzen, mußte die Rb. als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Tatsache, daß die Steuerpflichtige nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache obgesiegt hat, kann für sich allein nicht bewirken, daß rückblickend die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids als ein Fehlgebrauch des Ermessens bei der Anwendung des § 251 AO erscheint.
Den Streitwert hat der Senat gemäß der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 437/53 U vom 9. Dezember 1954 (BStBl 1955 III S. 56, Slg. Bd. 60 S. 145) auf 10 v. H. der streitigen Steuer festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 409731 |
BStBl III 1960, 357 |
BFHE 1961, 292 |
BFHE 71, 292 |
StRK, AO:251 R 13 |