Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstverbrauchsteuer bei Aufgabenübergang zwischen Gebietskörperschaften

 

Leitsatz (NV)

1. Die Selbstverbrauchsteuer nach § 30 i. V. m. § 27 Abs. 15 UStG 1973 richtet sich gegen den Unternehmer, der in seiner Person den Investitionsentschluß getroffen und vollzogen hat.

2. Daran fehlt es, wenn eine Verbandsgemeinde die Wasserversorgungsaufgabe einer Ortsgemeinde gemäß der Aufgaben-Übergangs-Verordnung (Rheinland-Pfalz) übernimmt, aufgrund dieser in Werkverträge zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage eintritt, die von der Ortsgemeinde zwischen 9. Mai und 30. November 1973 abgeschlossen wurden, und später die Anlagen der Nutzung als Anlagevermögen zuführt. Die Aufgaben-Übergangs-Verordnung enthält keine Sonderregelung, aus der sich eine unmittelbare Rechtsnachfolge der Verbandsgemeinde in die Rechtsstellung der Ortsgemeinde (bezüglich der Wasserversorgungsaufgabe) ergibt.

 

Normenkette

UStG 1973 §§ 30, 27 Abs. 15

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Verbandsgemeinde, auf die nach der Landesverordnung (Rheinland-Pfalz) über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf Verbandsgemeinden (Aufgaben-Übergangs-Verordnung) vom 2. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz - GVBl RP - 1974, 380) u. a. Aufgaben der Wasserversorgung von Ortsgemeinden ab 1. Januar 1975 übergegangen sind.Eine der Ortsgemeinden (X), die bis zum 31. Dezember 1974 ein eigenes Wasserwerk betrieb, erteilte in der Gemeinderatssitzung vom 24. April 1973 den Zuschlag für den in zwei Losen ausgeschriebenen Bauabschnitt für eine Wasserversorgungsmaßnahme, nämlich a) Hochbehälterbau und b) Leitungsneuverlegung. Der büroleitende Beamte bei der Klägerin teilte einem Bauunternehmer am 25. April 1973 im Auftrag des Bürgermeisters der Ortsgemeinde telefonisch mit, er habe nach dem Beschluß des Gemeinderats den Auftrag für die Baumaßnahme erhalten. Der Bauunternehmer bestellte daraufhin am 25. April 1973 bei einem Lieferanten Material unter Angabe des Verwendungszwecks ,,Wasserversorgung X". Baubeginn war der 13. August 1973. Die schriftliche Auftragsvergabe durch ein von der Ortsgemeinde mit der Abwicklung beauftragtes Ingenieurbüro erfolgte auf Anordnung der Gemeindeverwaltung am 27. Juni 1973, nachdem das Ingenieurbüro dem Bauunternehmer u. a. mitgeteilt hatte, daß bei nicht fristgemäßer Ergänzung verschiedener Positionen seines Angebots bis zum 27. Juni 1973 eine Auftragsvergabe nicht möglich sei. Der Werkvertrag wurde am 28. August 1973 unterzeichnet.

Am 1. Januar 1975 übernahm die Klägerin aufgrund der Aufgaben-Übergangs-Verordnung von der Ortsgemeinde das Wasserwerk und die noch unfertigen Anlagen und führte diese nach Fertigstellung im Jahr 1975 dem Anlagevermögen zu.

Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin im Jahr 1980 vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, die Inbetriebnahme dieser Anlagen 1975 führe zur Selbstverbrauchsteuer in Höhe von . . . DM. Entsprechend wurde die Umsatzsteuerfestsetzung 1975 geändert.

Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin geltend: Selbstverbrauchsteuerpflicht bestehe schon deshalb nicht, weil die Auftragsvergabe durch die Ortsgemeinde nicht in dem nach § 27 Abs. 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 maßgeblichen Zeitraum vom 9. Mai bis 30. November 1973 stattgefunden habe. Der Auftrag sei bereits durch die telefonische Benachrichtigung des Bauunternehmers über den Ortsgemeinderatsbeschluß erteilt worden. Eine derartige Benachrichtigung sei damals nach der tatsächlichen Übung Auftragserteilung gewesen. Daß § 49 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz nur eine schriftliche Auftragsvergabe als bindend ansehe, habe für den Streitfall keine Bedeutung.

Selbst wenn man auf den Beginn der Bauarbeiten abstelle, sei keine Selbstverbrauchsteuer entstanden. Denn die auftraggebende Ortsgemeinde sei ein von ihr, der Klägerin, als Verbandsgemeinde verschiedenes Rechtssubjekt. Sie, die Klägerin, sei zum 1. Januar 1975 im Rahmen einer Geschäftsveräußerung gemäß § 10 Abs. 4 UStG 1973 in den Werkvertrag der Ortsgemeinde eingetreten. Gegenleistung für die übernommenen Anlagen sei die Übernahme der Schulden gewesen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1973 sei gleichgültig, ob die Übertragung kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft erfolgt sei. Auch sei beim Eintritt in andere Verträge als Kaufverträge für die Anwendung des § 30 UStG 1973 von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Eintretende die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernommen habe (Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 28. Dezember 1973 Abs. 46). Gemäß BMF-Schreiben vom 18. Juni 1975, das aufgrund BMF-Schreibens vom 14. Mai 1976 auch für Abs. 46 des erstgenannten BMF-Schreibens gelte, sei insbesondere darauf abzustellen, ob seitens des Eintretenden eine neue Investitionsentscheidung getroffen worden sei.

Mit der Übertragung der Wasserversorgungsanlagen sei sie (Klägerin) auch nicht in die gesamte Rechtsstellung der Ortsgemeinde eingetreten, sondern habe lediglich die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Lasten übernommen. Die Investitionsentscheidung der Ortsgemeinde könne daher nicht ihr als eigene Entscheidung zugerechnet werden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es nahm zum einen an, daß nicht nur der Beginn der Herstellung der Anlagen, sondern auch die zuvorliegende Bestellung der Wirtschaftsgüter i. S. von § 27 Abs. 15 UStG 1973 erst nach dem 9. Mai 1973 gelegen hätten. Bestellung sei die Erteilung eines bindenden und unwiderruflichen Lieferauftrags (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1978 V R 32/75, BFHE 127, 77, BStBl II 1979, 289; vom 28. September 1979 III R 95/77, BFHE 129, 104, BStBl II 1980, 56, und III R 12/78, BFHE 129, 107, BStBl II 1980, 57). Der Gemeinderatsbeschluß über die Auftragsvergabe habe zu keiner Bindung der Ortsgemeinde als Unternehmerin des Wasserwerks führen können. Nach § 47 Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz sei allein der Bürgermeister oder sein gesetzlicher Vertreter als Gemeindeorgan in der Lage, für die Gemeinde nach außen Rechtshandlungen vorzunehmen. Dem Bürgermeister obliege die Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse, z. B. durch Abschluß eines Vertrags. In der Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses über die Vergabe der Bauarbeiten könne keine Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses gesehen werden. Wie sich aus der späteren Auftragsvergabe ergebe, sei die bloße telefonische Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses nicht dessen Konkretisierung nach außen durch die Gemeindeverwaltung gewesen.

Zum anderen vertrat das FG die Auffassung, aufgrund der Regelung der Aufgaben-Übergangs-Verordnung sei die Klägerin nicht aufgrund eines Anschaffungsvorgangs, sondern kraft Gesetzes unentgeltlich - entsprechend dem Hinweis des FA auf § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) - in die Rechtsstellung der Ortsgemeinde hinsichtlich des Betriebs gewerblicher Art (Wasserwerk) eingetreten. Der Klägerin sei kein Spielraum für eine eigene Investitionsentscheidung geblieben. Darin unterscheide sich der Streitfall vom Eintritt eines Unternehmers in einen bereits bestehenden Vertrag aufgrund eines eigenen Investitionsentschlusses, wie im BFH-Urteil vom 27. März 1981 V R 119/79 (BFHE 133, 115, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1981, 131), das auf den Zeitpunkt des Eintritts des Unternehmers in den Vertrag abstelle.

Selbst wenn die Klägerin nicht Gesamtrechtsnachfolgerin i. S. des § 45 der Abgabenordnung (AO 1977) sei, müsse sie sich das Verhalten der Ortsgemeinde bei der Vergabe der Bauaufträge entgegenhalten lassen. Denn auch hinsichtlich der von der Ortsgemeinde mit dem Bauunternehmer abgeschlossenen Werkverträge liege - unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung des Vertragseintritts - letztlich eine durch Gesetz angeordnete Rechtsnachfolge hinsichtlich eines Sondervermögens vor.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 27 Abs. 15 Satz 2 UStG 1973. Sie macht im wesentlichen geltend, nach dieser Vorschrift müsse der gemäß § 30 UStG 1973 später investierende Unternehmer identisch sein mit dem bestellenden Unternehmer. Sie habe aber vor dem 1. Dezember 1973 weder Wirtschaftsgüter bestellt noch mit deren Herstellung begonnen. Sie habe also in der Zeit vom 9. Mai bis 30. November 1973 selbst keine Investitionsentscheidung getroffen, wie sie gemäß § 27 Abs. 15 UStG 1973 durch die Einführung der Selbstverbrauchsteuer 1973 habe unterbunden werden sollen. Da sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der bestellenden Ortsgemeinde, sondern lediglich Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Sondervermögens der Wasserversorgung der Ortsgemeinde geworden sei, wirke die Bestellung der Ortsgemeinde nicht zu ihren (der Klägerin) Lasten.

Darüber hinaus habe das FG zu Unrecht als Bestellung i. S. von § 27 Abs. 15 UStG 1973 erst den Abschluß des Bauvertrags zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer vom 28. August 1973 angesehen. Maßgeblich sei aber die telefonische Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses über die Auftragsvergabe vom 25. April 1973. Der Entscheidungsprozeß der Gemeinde sei mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 24. April 1973, die Bauausführung entsprechend dem Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung vom 3. März 1973 dem Bauunternehmer zu dem bei der Submission angegebenen Preis zu vergeben, abgeschlossen gewesen. Der Ortsbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Ortsgemeinde sei an diesen Beschluß gebunden gewesen. Im übrigen gelte die Formvorschrift des § 49 Gemeindeordnung nicht bei Versorgungsbetrieben, die als gemeindliche Eigenbetriebe geführt würden. Diese würden im Rechtsverkehr von der Werkleitung vertreten (§ 6 der Eigenbetriebsverordnung Rheinland-Pfalz), sofern nicht ausnahmsweise die Vertretung in wichtigen Angelegenheiten dem Bürgermeister obliege. Die strikte Einhaltung der zivilrechtlichen Auslegung des Begriffs der Bestellung würde dazu führen, daß in den Fällen, in denen die Formvorschrift des § 49 der Gemeindeordnung gelte, ein anderer Bestellzeitpunkt anzunehmen wäre, als in den Fällen, in denen die Bestellung nicht von dieser Formvorschrift abhänge.

Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer 1975 um . . . DM auf . . . DM herabzusetzen.

Das FA tritt der Revision der Klägerin entgegen. Es geht weiter davon aus, daß eine von der Ortsgemeinde begonnene und von der Klägerin weitergeführte Investition vorliege, die in den die Selbstverbrauchsteuer auslösenden Zeitraum falle. Die Klägerin habe die durch Gesetz angeordnete Rechtsnachfolge hinsichtlich des Sondervermögens Wasserversorgung der Ortsgemeinde angetreten.

Gegenüber dem Vortrag der Klägerin, die Wasserversorgungsanlagen seien durch Geschäftsveräußerung auf sie - als einen von der Ortsgemeinde verschiedenen Unternehmer - übergegangen, beruft sich das FA auf § 23 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1969 vom 14. August 1969 (BStBl I 1969, 498).

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG war aufzuheben, die Umsatzsteuer 1975 war antragsgemäß herabzusetzen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Entstehung von Selbstverbrauchsteuer nach § 30 UStG 1973 in ihrer Person nicht erfüllt.

Nach § 27 Abs. 15 UStG 1973 ist die Vorschrift des § 30 auf den Selbstverbrauch anzuwenden, der in der Zeit vom 9. Mai 1973 bis zum 30. November 1973 (Abkürzung durch die Neunte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - vom 20. Dezember 1973 - 9. UStDV -) bewirkt wird. Hat der Unternehmer in diesem Zeitraum ein Wirtschaftsgut bestellt oder mit dessen Herstellung begonnen, so entfällt für dieses Wirtschaftsgut die in Satz 1 bezeichnete Befristung für die Anwendung des § 30.

Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Selbstverbrauchsteuer nach § 30 UStG 1973 in erster Linie an den Investitionsentschluß und in zweiter Linie an die Zuführung des Investitionsgegenstandes zur Verwendung der Nutzung als Anlagevermögen anknüpft. Der Investitionsentschluß des zuführenden Unternehmers manifestiert sich in den Fällen des § 27 Abs. 15 Sätze 2 und 3 UStG 1973 in einer Bestellung des Wirtschaftgsguts bzw. im Beginn seiner Herstellung (oder des Herstellenlassens, vgl. Urteil vom 27. März 1981 V R 119/79, BFHE 133, 115, UR 1981, 131). Nach vorbezeichneter Entscheidung richtet sich die Selbstverbrauchsteuer gegen denjenigen Unternehmer, der in seiner Person den Investitionsentschluß getroffen und vollzogen hat. Die Entscheidung betraf den Fall, daß ein Unternehmer in einen Kaufvertrag über einen PKW eintrat, den der ursprüngliche Käufer vor dem 9. Mai 1973 geschlossen hatte. Der Senat hielt eine personenbezogene Betrachtung des Investitionsentschlusses bei Eintritt in fremde Kaufverträge für erforderlich, um die Dämpfungswirkung des Gesetzes nicht zu unterlaufen. Er schloß sich damit dem Urteil des BFH vom 19. Juni 1980 VIII R 195/78 (BFHE 131, 307, BStBl II 1980, 759) an, demzufolge der Eintritt in den Kaufvertrag einer Bestellung i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Dritten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen gleichzusetzen sei. Auch zu dieser Bestimmung hat der BFH einen objektivbezogenen Begriff der Bestellung abgelehnt.

Im Streitfall handelt es sich zwar nicht um den Eintritt in einen Kaufvertrag (als Bestellung eines Wirtschaftsguts), sondern um den Eintritt der Klägerin aufgrund der Aufgaben-Übergangs-Verordnung in Werkverträge, die die Ortsgemeinde X geschlossen hatte. Daraus ergeben sich aber keine anderen Folgen hinsichtlich der Selbstverbrauchsteuer.

Die Klägerin (als Übernehmerin der Wasserversorgungsaufgabe und der dazu dienenden Einrichtungen) hat zwar die insoweit maßgeblichen Wirtschaftsgüter der Nutzung als Anlagevermögen (im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art, § 2 Abs. 3 UStG 1973) zugeführt; sie hat aber diese Wirtschaftsgüter nicht in der Zeit vom 9. Mai bis 30. November 1973 bestellt. Der Senat kann offenlassen, ob der Umstand, daß die Ortsgemeinde zu einem bestimmten Zeitpunkt die Wirtschaftsgüter bestellt hat, aufgrund einer Rechtsnachfolge der Klägerin zurechenbar ist. Denn es liegt jedenfalls weder eine Gesamtrechtsnachfolge noch eine Sondervermögensnachfolge vor.

Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin als Verbandsgemeinde (Gebietskörperschaft gemäß Art. 64 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz) in die Rechtsstellung der Ortsgemeinde scheidet aus. Der Übergang (lediglich) der Wasserversorgungsaufgabe ließ den Bestand der Ortsgemeinde als kommunale Gebietskörperschaft unberührt.

Rechtsnachfolge in die durch den (übergegangenen) Funktionsbereich Wasserversorgung begrenzten Rechtspositionen der Ortsgemeinde, auf Grund der die Bestellung der Wasserversorgungsanlagen durch die Ortsgemeinde als Bestellung der Klägerin angesehen werden müßte, ist nicht gegeben. Rechtsnachfolgeregelungen, wie z. B. in § 7 i. V. m. § 11d der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung - EStDV - (worauf FA und FG sich berufen) gelten mangels entsprechender Bezugnahme nicht im UStG. Vergleichbare Sonderregelungen sind im Umsatzsteuerrecht nicht vorhanden.

Insbesondere kann der Aufgaben-Übergangs-Verordnung eine die unmittelbare Rechtsnachfolge begründete Sonderregelung (vgl. Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen Verwaltung, Deutscher Gemeindeverlag, Verlag W. Kohlhammer, 1984, S 188 ff.) nicht entnommen werden.

Soweit nach einer Reihe - der Aufgaben-Übergangs-Verordnung vergleichbarer - gesetzlicher Regelungen im Fall des Übergangs einer Verwaltungsaufgabe auf einen anderen Hoheitsträger das dieser Aufgabe unmittelbar dienende Vermögen unentgeltlich auf den neuen Aufgabenträger übergeht, beruht diese Gesetzgebung nicht auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß mit dem Übergang einer Verwaltungsaufgabe auch das zugehörige Verwaltungsvermögen unentgeltlich übergeht; vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, jeweils eine sachgerechte und angemessene Regelung zu finden (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 13. Juli 1976 Vf. 2 - VII - 74, Bayerische Verwaltungsblätter 1976, 622, 623, mit Nachweisen).

Nach § 1 Abs. 1 der Aufgaben-Übergangs-Verordnung gehen die (aufgeführten) Aufgaben und die zur Erfüllung dieser Aufgaben dienenden Einrichtungen auf die Verbandsgemeinde über; diese führt die am 1. Januar 1975 in ihrem Gebiet vorhandenen Einrichtungen als eigene weiter. Das gilt auch für Einrichtungen, die am 1. Januar 1975 noch nicht fertiggestellt sind (wie im Streitfall).

Nach § 11 der Aufgaben-Übergangs-Verordnung erfolgt der Übergang kraft Gesetzes von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden, ohne daß es hierzu einer Vereinbarung oder Erklärung zwischen den Beteiligten bedarf. Nach § 12 Abs. 1 geht das Eigentum der Ortsgemeinden an Grundstücken, die zur Erfüllung der Aufgaben oder zum Betrieb und zur Unterhaltung der entsprechenden Einrichtungen bestimmt sind, ,,entschädigungslos" auf die Verbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeinde ist aber verpflichtet, die mit diesen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten verbundenen Lasten zu übernehmen.

Nach § 12 Abs. 2 der Aufgaben-Übergangs-Verordnung sind die Ortsgemeinden verpflichtet, auf die Verbandsgemeinde u. a. ihr Eigentum an beweglichen Sachen und ihre Ansprüche aus allen Verträgen, die zur Erfüllung der Aufgaben oder zum Betrieb und zur Unterhaltung der Einrichtungen bestimmt sind, entschädigungslos zu übertragen. Nach Abs. 4 der Bestimmung ist die Verbandsgemeinde aber verpflichtet, die Ortsgemeinden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften von allen Lasten zu befreien, die mit den übernommenen Rechten in Zusammenhang stehen, und von allen Verbindlichkeiten zu befreien, die mit den genannten Verträgen in Zusammenhang stehen.

Ferner hat nach § 15 Abs. 3 der Aufgaben-Übergangs-Verordnung bei am 1. Januar 1975 noch nicht fertiggestellten Einrichtungen die Verbandsgemeinde der Ortsgemeinde die allgemeinen Deckungsmittel zu erstatten, die diese zur Vorfinanzierung eines beitragsfähigen Aufwandes ausgegeben hat.

Die Regelung zeigt, daß es sich nicht um einen gesetzlichen Übergang des der Aufgabenerfüllung dienenden Vermögens in einem Akt - eine Sondervermögensnachfolge - handelt, sondern daß der neue Rechtsträger die Wirtschaftsgüter dieses Vermögens und (wie im Streitfall) die Ansprüche auf Herstellung der noch nicht fertiggestellten Anlagen durch Übertragungsakte vom bisherigen Rechtsträger (der weiterbesteht) erhält. Soweit für Grundstücke gesetzlicher Eigentumsübergang vorgesehen war, reicht das für die Annahme einer ,,Sondervermögensnachfolge" nicht aus.

Der Klägerin ist somit die Bestellung der Ortsgemeinde nicht aufgrund unmittelbarer Rechtsnachfolge in die Rechtsposition der Ortsgemeinde zuzurechnen. In Betracht kommt nur ein durch die Aufgaben-Übergangs-Verordnung angeordneter fingierter Investitionsentschluß (Bestellung der Wirtschaftsgüter i. S. des § 27 Abs. 15 UStG 1973), in Gestalt des Eintritts in die Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag zum 1. Januar 1975. Dieser lag nach Ablauf der für die Selbstverbrauchsteuer geltenden Zeitspanne. Aufgrund der personenbezogenen Auslegung des Begriffs der Bestellung durch die Rechtsprechung des Senats (BFHE 133, 115) kann auch bei Vertragseintritt oder vergleichbarer Einzel-Rechtsübertragung die Bestellung des Übertragenden nicht als solche des Übernehmers angesehen werden.

Soweit der III. Senat des BFH mit Urteil vom 18. Oktober 1985 III R 160/81 (BFHE 145, 476, BStBl 1986, 80) entschieden hat, bei Eintritt eines Steuerpflichtigen nach Ablauf des Begünstigungszeitraums in einen bereits während des Begünstigungszeitraums geschlossenen Vertrag über die Lieferung oder Herstellung eines Großprojekts i. S. des § 4b Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975, wenn der ursprüngliche Auftraggeber bereits während des Begünstigungszeitraums in nicht unerheblichem Umfang mit der Herstellung dieses Investitionsvorhabens begonnen hatte, der Eintretende keinen Anspruch auf Gewährung der sog. Konjunkturzulage für die von ihm aufgewendeten Kosten habe, führt das zu keiner anderen Beurteilung im Rahmen der Selbstverbrauchsteuer 1973. In vorbezeichneter Entscheidung hat der BFH ausdrücklich ausgeführt, daß es sich um eine andere Fallgestaltung als im Fall des Urteils in BFHE 133, 115 handle.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 197

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