Entscheidungsstichwort (Thema)
Hamburger Getränkesteuer
Leitsatz (NV)
1. Für Streitigkeiten über die in Hamburg erhobene Getränkesteuer war der Finanzrechtsweg eröffnet.
2. Der für ein Getränk verlangte Preis unterlag auch dann in vollem Umfang der Getränkesteuer, wenn in ihm kalkulatorisch Kosten einer Bühnenvorstellung enthalten waren.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; AGFGO Hamburg § 5 Abs. 1; Hamburgisches Gesetz über die Erhebung von Getränkesteuer § 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Cabaret in Hamburg. Für die Monate April bis Oktober 1984 gab sie eine Getränkesteueranmeldung über . . . DM ab. Als Bemessungsgrundlage waren jeweils die Gesamteinnahmen laut Getränkeausgangsbuch angegeben. Die entsprechenden Beträge waren den Gästen nach dem Konsum von Getränken in der jeweils in einer Getränkekarte ausgewiesenen Höhe in Rechnung gestellt worden.
Mit Schreiben vom 13. März 1985 legte die Klägerin für diese Monate berichtigte Getränkesteueranmeldungen vor. Sie begründete dies damit, daß sie seit dem 15. Oktober ihre Preisgestaltung geändert habe und nunmehr neben dem Entgelt für Getränke für die Bühnenshow . . . DM verlange. Dieser Betrag sei früher wirtschaftlich in dem Getränkepreis enthalten gewesen. Nach den Ergebnissen der Monate November und Dezember würden nunmehr nur 35 % ihres Umsatzes auf den Getränkeverzehr entfallen. Sie habe deshalb ihre Getränkesteueranmeldungen auch für die Vormonate entsprechend berichtigt.
Das beklagte Finanzamt (FA) hat dem Berichtigungsbegehren der Klägerin nicht entsprochen. Auch der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage strebte die Klägerin an, die Getränkesteueranmeldungen für die streitigen Anmeldungszeiträume entsprechend zu ermäßigen. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, daß Bestandteile eines Preises, die nicht für ein Getränk bezahlt würden, nicht der Getränkesteuer unterlägen. Dementsprechend habe die Finanzbehörde in einem Erlaß auf die Möglichkeit hingewiesen, den getränkesteuerpflichtigen Anteil an pauschalen Einnahmen nach dem Wareneinsatz zu ermitteln oder im Wege der Schätzung mit 20 % einzusetzen.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des Hamburgischen Getränkesteuergesetzes.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
1. a) Für den Rechtsstreit ist der Finanzrechtsweg eröffnet. § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) läßt zu, daß für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auch durch Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet wird (vgl. Art. 74 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -). Nach § 5 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 - AGFGO - (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl HA - Hamburg I, S. 225, BStBl II 1966, 44) ist der Finanzrechtsweg auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden i. S. des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) verwaltet werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die Getränkesteuer zu. Diese ist eine Abgabe, die von einer Landesfinanzbehörde verwaltet wird (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 GG, §§ 2 Abs. 1, 17 Abs. 1 FVG). Die weitere Voraussetzung ist dadurch erfüllt, daß der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Getränkesteuer tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Oktober 1987 II R 11/85, BFHE 151, 285, BStBl II 1988, 73).
b) Der BFH ist befugt, die Entscheidung des FG auch auf die Verletzung von Landesrecht nachzuprüfen. Dies folgt aus § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO i. V. m. § 1 Nr. 4 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (GVBl HA 1976, 45; vgl. auch BFH-Entscheidung vom 7. August 1985 I R 309/82, BFHE 145, 7, BStBl II 1986, 42).
2. Die Revision der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Getränkesteuer in der ursprünglich angemeldeten Höhe bestätigt. Nach § 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Erhebung von Getränkesteuer (Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983, GVBl HA 1983, 343) unterlag die entgeltliche Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle einer Steuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Das Gesetz über die Erhebung einer Getränkesteuer ist inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 1987 wieder aufgehoben worden (Gesetz vom 21. Januar 1987, GVBl HA 1987, 9). Auf Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 1987 entstanden sind, finden die bisherigen Vorschriften über die Erhebung einer Getränkesteuer jedoch weiterhin Anwendung.
Nach § 4 des im streitigen Zeitraum geltenden Gesetzes betrug die Steuer 10 % des Preises, der dem Verbraucher für das Getränk ausschließlich der Getränkesteuer berechnet wird. Die von der Klägerin in ihren ursprünglichen Getränkesteueranmeldungen angegebenen Bemessungsgrundlagen entsprachen dieser gesetzlichen Bestimmung.
Der Senat ist an die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mit keiner Verfahrensrüge angegriffen sind, gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Danach hat die Klägerin in ihren ursprünglichen Getränkesteueranmeldungen die Gesamteinnahmen aus der Abgabe von Getränken angegeben. Die diesen Einnahmen zugrunde liegenden einzelnen Beträge wurden von den Gästen für den Verzehr von Getränken verlangt, und zwar entsprechend der in einer Getränkekarte angegebenen Höhe. Damit sind diese Beträge insgesamt ,,Preis, der dem Verbraucher für das Getränk . . berechnet wird".
Bei der von der Klägerin - zumindest für den streitigen Zeitraum - gewählten Sachverhaltsgestaltung hatte der Gast nur für den Konsum von Getränken einen Preis zu entrichten. Allein durch die Menge und Art der von ihm gewählten Getränke bestimmte er die Höhe seiner Aufwendungen für den Besuch des Cabarets. Die Tatsache, daß die Bühnenvorführungen bei der Kalkulation der Höhe der Getränkepreise berücksichtigt waren, ändert an diesem Ergebnis nichts.
Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf das zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Urteil vom 3. März 1988 V R 183/83 (BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205). Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt waren zwei Leistungen zu beurteilen, die beide grundsätzlich entgeltlich erfolgten. Im Streitfall erfolgt dagegen nur die Abgabe der Getränke zu einem ,,Preis".
Völlig unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin nach dem streitigen Zeitraum eine andere Sachverhaltsgestaltung gewählt hat. Daraus ergeben sich keine Rückschlüsse für die Rechtmäßigkeit der Besteuerung des dem Streitfall zugrunde liegenden Zeitraums.
Fundstellen
Haufe-Index 417473 |
BFH/NV 1991, 837 |