Leitsatz (amtlich)
Einem Rechtsanwalt, der im finanzgerichtlichen Verfahren in eigener Sache mit endgültigem Erfolg tätig wurde, steht auch nach Änderung des § 91 Abs. 2 ZPO durch Art. X § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 ein Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Gebühren nicht zu.
Normenkette
AO § 316
Tatbestand
Streitig ist, ob einem Rechtsanwalt, der im finanzgerichtlichen Verfahren in eigener Sache mit endgültigem Erfolg tätig wurde, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, hier Art. X § 3 (BGBl 1957 I S. 861, 931), durch den § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) geändert wurde, ein Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Gebühren zusteht.
Entscheidungsgründe
Die Vorentscheidung, die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1961 S. 34 abgedruckt ist, bejaht dies. Hiergegen richtet sich -- mit Erfolg -- die Rb. des Vorstehers des Finanzamts.
Der für Kostenerstattungssachen damals zuständige II. Senat hat durch Urteil II 27/55 S vom 10. August 1955 (BStBl 1955 III S. 276, Slg. Bd. 61 S. 204), an dem er in seinem Urteil II 52/56 U vom 13. November 1957 (BStBl 1958 III S. 18, Slg. Bd. 66 S. 47) festhält, entschieden, daß ein Rechtsanwalt, der im Verfahren vor den Finanzgerichten seine eigene Steuerangelegenheit mit endgültigem Erfolg wahrnimmt, eine Erstattung von Gebühren nach § 316 AO nicht verlangen kann. § 316 Abs. 2 AO sehe nur eine Erstattung von Kosten vor, die durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstehen, die Erstattung von eigenen Gebühren bei einem für den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt erfolgreichen Verfahren sei nicht vorgesehen. § 316 Abs. 2 AO regle in einer Sondervorschrift die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten, die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters entstehen, abschließend. Der nunmehr für diese Fragen zuständige erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch in Würdigung der im Schrifttum dagegen geltend gemachten Bedenken fest. Er ist des weiteren der Ansicht, daß sich an der damaligen Rechtslage auch durch die Neufassung des § 91 Abs. 2 ZPO durch das erwähnte Kostenänderungsgesetz vom 26. Juli 1957 nichts geändert hat. Er vermag der im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Oswald in Neue Juristische Wochenschrift 1959 S. 1118; Klempt-Meyer, Rechtsmittelverfahren und Rechtsmittelkosten in Steuerstreitsachen, 2. Aufl., S. 196, und insbesondere Boeker, Kostenerstattung im steuerlichen Rechtsmittelverfahren 1957 S. 37 und Der Betriebs-Berater 1957 S. 996), daß dadurch, daß der Gesetzgeber die bisher in § 7 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGebO) enthaltene Vorschrift in den § 91 Abs. 2 ZPO eingefügt habe, die Rechtslage eine andere geworden sei, nicht zu folgen. Die Übernahme des § 7 RAGebO in § 91 Abs. 2 ZPO geschah lediglich aus gesetzestechnischen Gründen; denn § 7 RAGebO enthielt nicht einen Gebühren anspruch, sondern den Kostenerstattungs anspruch des Rechtsanwalts, der selbst Partei ist, gegen die unterlegene Partei und war daher eine ergänzende Bestimmung zu § 91 ZPO (vgl. Gerold, Kommentar zur Gebührenordnung für Rechtsanwälte, § 7 Anm. 1, und Begründung zum Kostenänderungsgesetz vom 26. Juli 1957, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache Nr. 2545 S. 282). Materiell ist also nichts geändert worden, sondern nur an anderer zutreffender Stelle ausgesprochen, was schon immer galt. Hätte der Gesetzgeber die Erstattungsfähigkeit von Gebühren in Verfahren vor den Steuergerichten in dem begehrten Umfang erweitern wollen, dann hätte er § 316 Abs. 2 AO selbst ändern müssen. Denn § 316 Abs. 2 AO ist allein die Rechtsgrundlage für die Gebührenerstattung in Verfahren vor den Finanzgerichten, er regelt die Frage abschließend. Er läßt auch in seinem Satz 4 deutlich die Tendenz des Gesetzgebers erkennen, die Gebührenerstattung im Steuerprozeß in bestimmten Fällen einzuschränken. Mit Recht weist Berger (Der Steuerprozeß, § 316 AO Anm. 4) darauf hin, daß die hier für einen angestellten Bevollmächtigten getroffene Regelung erst recht gelten muß, wenn sich der Beteiligte selbst vertritt. Auch aus § 316 Abs. 3 AO kann nichts anderes hergeleitet werden; denn hier ist lediglich gesagt, daß "im übrigen", d. h. also nur soweit keine abschließende Regelung im Abs. 2 erfolgte, § 91 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechende Anwendung findet.
Da die Vorinstanz die Rechtslage verkannt hat, war ihre Entscheidung aufzuheben und in der spruchreifen Sache die Berufung des Bg. gegen die Erinnerungsentscheidung des Finanzamts vom 31. März 1960 als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 410042 |
BStBl III 1961, 247 |
BFHE 1961, 680 |