Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzfristige Fremdvermietung
Leitsatz (NV)
Eine im Hinblick auf eine von vornherein geplante und durchgeführte Eigennutzung nur kurzfristige Fremdvermietung, während derer lediglich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden, spricht gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 1996 ein Reihenendhaus (Anschaffungskosten 484 478,94 DM), das sie ab 1. September 1996 befristet bis zum 31. März 1999 an die Eheleute S vermietete (monatliche Gesamtmiete zunächst 1 960 DM). Eine Vertragsverlängerung wurde wegen "Eigenbedarf, da der Vermieter dann die jetzige Wohnung … räumen muß", ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorzeitige Kündigung der Mieter zum 31. Oktober 1997 nahm die Klägerin an. Seit April 1998 bewohnt sie das Objekt selbst.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin hinsichtlich der für die Streitjahre 1996 und 1997 geltend gemachten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 100 132 DM bzw. 10 640 DM zunächst vorläufig (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--), weil die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. In den nachfolgenden Änderungsbescheiden für die Streitjahre blieben die Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt.
Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 341, veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die Vermietungstätigkeit der Klägerin sei nicht auf Dauer angelegt gewesen. Der erkennende Senat sei nach Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu der Auffassung gelangt, dass es der Klägerin an der für die steuerliche Anerkennung der Werbungskostenüberschüsse gebotenen Einkünfteerzielungsabsicht fehle.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1996 und 1997 vom 10. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2003 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 51 196,68 € für 1996 und 5 440,15 € für 1997 gemindert und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht die von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) mangels entsprechender Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannt.
1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (§ 119 Nr. 1 FGO) bestehen keine Anhaltspunkte. Der Wechsel der Senatszuständigkeit entspricht § 21e Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer Begründung ab.
2. a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnameüberschuss zu erwirtschaften (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. c; vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, unter II. 1. a).
Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
Zwar folgt aus einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Mietvertrag allein noch nicht eine (steuerrechtlich bedeutsame) Befristung der Vermietungstätigkeit. So kann eine Vermietungstätigkeit auch dann auf Dauer angelegt sein, wenn der ursprüngliche Vertrag --konkludent-- verlängert werden soll. Es müssen aber stets Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des Vertrages auf eine bestimmte Zeit den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet.
b) An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall: Die Klägerin hatte bei Beginn der Nutzung des streitbefangenen Reihenendhauses nicht endgültig den Entschluss gefasst, dieses auf Dauer zu vermieten. Vielmehr war von vornherein eine dauerhafte Eigennutzung beabsichtigt. Unerheblich ist, dass die Selbstnutzung zeitlich mit Renovierungsmaßnahmen zusammentrifft. Vielmehr überlagert die Eigennutzung einen etwaigen Veranlassungszusammenhang zwischen Renovierung und Fremdvermietung. Im Hinblick auf die erste befristete Vermietung kommt schon in zeitlicher Hinsicht eine Veranlassung der später folgenden Renovierungsmaßnahmen nicht in Betracht. Eine einheitliche dauerhafte, von Anfang an beabsichtigte Vermietung, die durch die ebenfalls von vornherein beabsichtigte und tatsächlich durchgeführte Selbstnutzung nur unterbrochen wäre, hat das FG nach einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtwürdigung abgelehnt.
Während der Zeit der Fremdvermietung hat die Klägerin nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG nur Werbungskostenüberschüsse erzielt.
Fundstellen
Haufe-Index 1779200 |
BFH/NV 2007, 1847 |