Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsstilllegung wegen Nachbarbeschwerden über Geräuschemissionen; Teilwertabschreibung bei Fehlinvestition; Ablehnung von Beweisanträgen
Leitsatz (NV)
- Eine Beweisaufnahme darf in der Regel nur abgelehnt werden, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechthin untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache ‐ nach Auffassung des FG ‐ nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird. Gegebenenfalls hat der Vorsitzende nach § 76 Abs. 2 FGO darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
- Dass es bei einem in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Gewerbebetrieb zu Beschwerden seitens der Nachbarschaft kommt, ist für sich allein kein Anlass, Teilwertabschreibungen vorzunehmen.
- Machen die Kläger geltend, die Betriebseinstellung sei bereits im Streitjahr auf Grund von Nachbarbeschwerden absehbar gewesen, so ist darzutun, dass die Beschwerden bereits zu diesem Zeitpunkt von einem solchen Gewicht waren, dass eine Betriebseinstellung zu erwarten war.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1-2, § 96 Abs. 2; EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
I. Der mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb auf gepachtetem Grundstück eine Wein- und Sektkellerei. Das Grundstück lag in einem "allgemeinen Wohngebiet". Im März 1989 erhielt der Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Lager- und Verladehalle. Nach den beigefügten Auflagen durften tagsüber die vom gesamten Betrieb einschließlich des Fahrzeugverkehrs ausgehenden Geräuschimmissionen auf die Nachbargrundstücke 55 dB (A) nicht überschreiten. Die sechs Monate nach Inbetriebnahme vorgeschriebene Geräuschimmissions-Untersuchung vom Juni 1990 kam unter bestimmten vom Kläger angeblich vorgegebenen Annahmen (sechs LKW pro Tag, Fahrzeit der Gabelstapler und Beladung auf dem freien Gelände maximal zwei Stunden) zu dem Ergebnis, dass der Richtwert von 55 dB noch eingehalten werden könne. Zum 1. April 1991 wurde der Betrieb unter Aufdeckung der stillen Reserven in die X-GmbH & Co. KG (seit 1. Februar 1993 GmbH) eingebracht.
Im Herbst 1992 mahnte das Gewerbeaufsichtsamt unter Hinweis auf Lärmbeschwerden der Nachbarn die Einhaltung der Geräuschimmissions-Werte an. Im Juni 1993 ordnete das Gewerbeaufsichtsamt nach Durchführung eigener ―höhere Werte ergebender― Messungen an, dass tagsüber der Richtwert von 55 dB am Wohnhaus S-Straße 1 nicht überschritten werden dürfe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, die erhobene Klage wurde zurückgenommen. Zum Jahreswechsel 1994/1995 entschloss sich die GmbH, den Betrieb Ende März 1995 einzustellen.
Erstmals in seiner Stellungnahme vom Dezember 1994 zum Außenprüfungs-Bericht vom September 1994 für die Jahre 1989 bis 1991 machte der Kläger Teilwertabschreibungen ab 31. Dezember 1990 auf zwei Hallen (einschließlich Hofbefestigung) geltend, weil sich der Bau als Fehlinvestition erwiesen habe. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) lehnte dies ab. Der Betrieb habe 1989 bis 1993 erhebliche Gewinne erwirtschaftet, mit einer Betriebsschließung habe frühestens nach der Verfügung ab Mitte 1993 gerechnet werden können.
Mit der Klage trug der Kläger vor, er habe in gutem Glauben gehandelt und weder gewusst noch ―wie auch der Gutachter … bestätigt habe― wissen müssen, dass die Einhaltung von 55 dB infolge des Näherrückens an die Straße nur sechs LKW-Bewegungen pro Tag zulassen werde. Er habe dem Sachverständigen auch nicht erklärt, es sei lediglich mit sechs LKW-Bewegungen pro Tag zu rechnen. Mit sechs Bewegungen lasse sich ein Abfüllbetrieb nicht rentabel betreiben, zumal die Bauten auf etwa 12 bis 16 ausgelegt seien. Wie sich herausgestellt habe, hätten die der Investition zugrunde gelegten Daten nicht gestimmt. Nicht nur die neue Halle, sondern der gesamte Betrieb habe deshalb nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können.
Alsbald nach der Inbetriebnahme der neuen Anlage seien Beschwerden bei der Gemeinde und später dem Gewerbeaufsichtsamt eingegangen. Die zur Betriebserweiterung bei gleichzeitiger Lärmminderung vorgenommene Investition sei Musterbeispiel einer Fehlmaßnahme.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragten die Kläger, Beweis darüber zu erheben,
wann bei der Stadt A Nachbarschaftsbeschwerden eingesetzt haben, und
ob der Kläger hätte wissen müssen, dass die vorgegebene 55 dB-Grenze nur einen Verkehr von täglich 6 Lastzügen zulassen würde.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Es führt im Wesentlichen aus, die Kläger hätten weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass die Investition von Anfang an bzw. per 31. Dezember der Streitjahre 1989 bis 1991 erheblich und dauerhaft überdimensioniert gewesen sei. Bis zum 31. Dezember 1991 hätten weder die Nachbarn noch die Ordnungsbehörde den Umfang der Kfz-Bewegungen beanstandet; der Kläger habe auch nicht per 31. Dezember 1991 ernsthaft damit rechnen müssen.
Da die Beschwerden nach den Angaben des Klägers erst nach dem letzten Streitjahr ―nach der Frühpensionierung eines Nachbarn in 1992― eingesetzt hätten, sei der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, Beweis zu erheben, wann bei der Stadt Beschwerden eingesetzt hätten, zurückzuweisen; im Übrigen handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
Aber selbst wenn objektiv eine Fehlmaßnahme von Anfang an bzw. per 31. Dezember der Streitjahre zu bejahen wäre, so habe der Kläger doch nicht unbewusst bzw. irrtümlich gehandelt. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt bzw. eine Fehlmaßnahme bewusst in Kauf genommen, denn auch einem Durchschnittsbürger sei geläufig, dass der normale Straßenverkehr bereits höhere Lärmbelästigungen als die in der Genehmigung vorgegebenen verursache.
Mit der Revision rügen die Kläger sinngemäß die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Verfahrensfehler. Das FG habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) sowie seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt. Das Urteil beruhe auf den Verfahrensfehlern. Als in der mündlichen Verhandlung erkennbar geworden sei, welche entscheidungserhebliche Bedeutung der Senat der Frage zumaß, wann Nachbarschaftsklagen auftraten bzw. sich häuften, seien entsprechende Beweise angeboten worden. Den zweiten Beweisantrag habe das Gericht nicht gewürdigt, auf das vorgelegte Sachverständigen-Schreiben sei nicht eingegangen worden. Es wäre die Aufgabe des Vorsitzenden gewesen, gegebenenfalls eine Präzisierung der Anträge anzuregen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer für die Jahre 1989 und 1990 auf 0 DM und die Einkommensteuer für das Jahr 1991 auf 322 486 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Revision ist unzulässig, soweit der Antrag betreffend das Jahr 1991 über den im FG-Verfahren gestellten Antrag hinausgeht, weil der Kläger insoweit nicht durch das Urteil des FG beschwert ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 9. November 1988 II R 233/81, BFHE 155, 125, BStBl II 1989, 186; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 123 Anm. 2).
2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das angefochtene Urteil leidet an keinem Verfahrensmangel.
a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass ein Urteil nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637). Das FG hat dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, sich vor Erlass der Entscheidung zum gesamten Sachverhalt zu äußern. Nach dem Prozessverlauf war abzusehen, dass das FG bei seiner Entscheidung maßgeblich darauf abstellen würde, wann die Nachbarschaftsklagen aufgetreten seien bzw. sich gehäuft hätten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass im Verlauf der mündlichen Verhandlung erkennbar geworden sei, welche entscheidungserhebliche Bedeutung das FG diesem Aspekt bemessen werde.
b) Das FG hat auch nicht die ihm obliegende Ermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt.
aa) Der beweiserhebliche Prozessstoff ist vom erkennenden Gericht durch Beweisaufnahme auszuschöpfen. Eine Beweisaufnahme darf nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur abgelehnt werden, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechthin untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache ―nach Auffassung des FG― nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. Urteil vom 29. Juni 1994 I R 108/93, BFH/NV 1995, 320; vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906; vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757, und vom 19. Juli 1994 VIII R 60/93, BFH/NV 1995, 717, jeweils m.w.N.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Rdnr. 24). Gegebenenfalls hat der Vorsitzende nach § 76 Abs. 2 FGO darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790).
bb) Das FG war nicht verpflichtet, entsprechend dem Antrag der Kläger bei der Stadt eine Auskunft darüber einzuholen, wann die Lärmbeschwerden eingesetzt haben. Das Vorbringen der Kläger, es habe Nachbarbeschwerden gegeben, ist nicht geeignet, die geltend gemachten Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die neue Halle für die Streitjahre 1989 bis 1991 zu begründen bzw. die Rückstellung für Betriebsstilllegungsaufwand im Streitjahr 1989 zu rechtfertigen. Ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Schriftsätze haben die Kläger unter dem 30. November und 29. Dezember 1995 vorgetragen, es seien bereits alsbald nach Inbetriebnahme der neuen Halle Beschwerden eingegangen. Im Schreiben vom 28. April 1997 widersprachen die Kläger der in der Aussetzungssache betr. Einkommensteuer 1989 bis 1991 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des FG, der Betrieb sei bis Herbst 1992 unbeanstandet gelaufen. Der vom Kläger angebotene Beweis erschöpfte sich darin, eine Bestätigung dafür einzuholen, dass Nachbarbeschwerden bereits vorlagen.
Die Kläger haben jedoch nichts dafür vorgetragen, dass die Nachbarbeschwerden bereits in den Streitjahren von einem solchen Gewicht gewesen wären, dass bereits damals zu erwarten gewesen sei, dass sie zu Beschränkungen der Betriebsführung oder gar zur baldigen Betriebseinstellung insgesamt führen würden. Entsprechendes gilt auch für den angebotenen Beweis. Dass es bei einem in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Gewerbebetrieb zu Beschwerden seitens der Nachbarschaft kommt, ist für sich allein kein Anlass Teilwertabschreibungen vorzunehmen. Auch der Betrieb des Klägers war nach seinen eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Dezember 1995 solchen Beschwerden bereits vor Errichtung der neuen Halle ausgesetzt, die nach seinen Angaben gerade auch einer Lärmberuhigung dienen sollte. Von einer Teilwertminderung der beiden Hallen und der Gefahr einer Betriebsstilllegung kann frühestens von dem Zeitpunkt an ausgegangen werden, in dem die zulässige Lärmgrenze von 55 dB nachweislich überschritten wurde. Das war erst im Jahr 1993 und damit nach den Streitjahren der Fall. Insbesondere die Lärmmessung im Jahr 1990 hatte noch einen Mittelungspegel von 49 dB und damit ein "deutliches" (so Bericht über die Geräuschimmissions-Untersuchung vom 22. Juni 1990) Unterschreiten des zulässigen Richtwerts von 55 dB ergeben. Nachbarschaftsbeschwerden, denen ―wie im Streitfall― keine (sachverständigen) Lärmmessungen zugrunde liegen, weisen ein Überschreiten der gesetzlich zugelassenen Lärmimmission nicht nach. Sie sind weitgehend von subjektivem Lärmempfinden getragen.
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Lärmmessung im Jahr 1993 ―trotz eines im Vergleich zu 1989/1990 erheblich verstärkten LKW-Verkehrs― "nur" (so Ordnungsverfügung vom 9. Juni 1993) ein Überschreiten der zugelassenen Lärmgrenze von 2 dB ergab. Wie der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 1993 zu entnehmen ist, waren dadurch zwar Maßnahmen zur Lärmreduktion, nicht aber eine Betriebsstilllegung erforderlich geworden. In diesem Sinn hat auch der Kläger ausweislich der Akten nach Erlass der Ordnungsverfügung zunächst Maßnahmen zur Minderung der Betriebsgeräusche ergriffen.
cc) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Bau der Hallen von Anfang an eine Fehlmaßnahme war. Als Fehlmaßnahme ist die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zu werten, wenn ihr wirtschaftlicher Nutzen bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibt und demgemäß dieser Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert würde (BFH-Urteil vom 20. Mai 1988 III R 151/86, BFHE 153, 566, BStBl II 1989, 269). Auch insoweit hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass bereits in den Streitjahren die Nachbarbeschwerden von solchem Gewicht gewesen wären, dass Betriebsbeschränkungen oder gar eine Betriebseinstellung konkret zu erwarten waren und sich der getätigte Aufwand deshalb bereits als Fehlinvestition erwiesen hätte. Tatsächlich hat der Betrieb in den Streitjahren erhebliche Gewinne erwirtschaftet (vgl. auch Einspruchsentscheidung). So wies der Kläger vor dem Neubau der einen Halle im Jahr 1988 einen Gewinn von rd. … DM aus, der nach eigenen Angaben im Jahr 1989 auf rd. … DM, im Jahr 1990 auf rd. … DM und im Jahr 1991 für drei Monate (bis zur Einbringung) auf rd. … DM anstieg. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, die Herstellung der beiden Hallen sowie der Hofbefestigung als Fehlmaßnahme zu beurteilen.
Dass die ursprüngliche Kapazität des Betriebes infolge der Lärmauflagen reduziert worden wäre, ist den Feststellungen des FG nicht zu entnehmen.
dd) Es kann auch nicht zur Aufhebung des FG-Urteils führen, dass das FG den Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsantrag beurteilt hat. Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung rechtens ist; selbst wenn die Ablehnung des Antrags insoweit zu Unrecht erfolgt sein sollte, beruht das Urteil des FG nicht auf diesem Fehler, weil der Antrag nicht geeignet war, darzutun, es sei bereits in den Streitjahren mit einer Betriebseinschränkung oder gar baldigen Betriebseinstellung zu rechnen gewesen.
c) Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit die Kläger geltend machen, das FG habe zu Unrecht nicht ihrem Antrag entsprochen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger hätte wissen müssen, dass die Einhaltung des Pegels von 55 dB für seinen Betrieb kritisch sei. Im Hinblick auf die vorgelegte, zu einem anderen Ergebnis kommende Bescheinigung des Akustik-Sachverständigen hätte es zwar in den Urteilsgründen einer Darlegung bedurft, warum das FG die zur Beurteilung nötige Sachkunde selbst hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301) und worauf es die Existenz des der Bescheinigung entgegengesetzten vorgeblich allgemeinen Kenntnisstandes stützt.
Die Klage kann aus den o.g. Gründen aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Kläger nicht wissen musste, dass der Pegel von 55 dB zu einer Einschränkung seines Betriebs führen würde. Auf die Einholung und das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens kam es daher nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 707120 |
BFH/NV 2002, 625 |
HFR 2002, 598 |