Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht
Leitsatz (amtlich)
Gewährt ein Verkäufer einem einzelnen Abnehmer auf einen Preis, der von seinen anderen Abnehmern bei oder alsbald nach Lieferung der Ware, das heißt als Barpreis zu zahlen ist, ein sogenanntes Skonto, liegt hierin ein außerordentlicher Preisnachlaß, der nicht als zollwertmindernd anzuerkennen ist.
Normenkette
ZG §§ 53, 53b
Tatbestand
Die Bfin. bezog in den Jahren 1953 ff. laufend Büromaschinen von einer schweizerischen und einer englischen Lieferantin. Bei der Verzollung der schweizerischen Maschinen beantragte die Bfin. seit Mitte 1953, bei der Verzollung der englischen Maschinen seit dem 17. Januar 1956 die zollwertmindernde Berücksichtigung eines Skontos von 3 %. Diesen Anträgen wurde stattgegeben, weil von den genannten Zeitpunkten ab die Rechnungen der englischen Lieferantin sämtlich, die der schweizerischen Lieferantin bis auf wenige Ausnahmen einen Skontovermerk trugen. Dieser lautete bei den schweizerischen Maschinen von Mitte 1953 bis Februar 1954 "Gegen Akzept per 30 Tage mit = % Skonto ab Fakturadatum" und von Ende April 1954 ab "Prompte Banküberweisung innerhalb 30 Tagen ab Fakturadatum mit = % Skonto". Die Rechnungen der englischen Lieferantin enthielten ab 17. Januar 1956 die Zahlungsbedingung "Sofort mit 3 % oder 30 Tage netto". Auf Grund von Ermittlungen der Zollfahndungsstelle forderten die Zollstellen Ende 1956 bzw. im Jahre 1957 die auf das Skonto entfallenden Eingangsabgaben nach, weil der Skontovermerk nicht den tatsächlichen Zahlungsbedingungen entspreche, zum Teil aber einen außergewöhnlichen Preisnachlaß darstelle, und berücksichtigten es bei einer weiteren Verzollung nicht mehr zollwertmindernd.
Die gegen die Bescheide vom 19. Dezember 1956 und 2. Mai 1957 sowie den Zollbescheid vom 29. Januar 1957 eingelegten Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 1957 als unbegründet zurückgewiesen, soweit nicht der Einspruch gegen den Nachforderungsbescheid vom 19. Dezember 1956 durch Erklärung der Bfin. vom 14. Mai 1957 zurückgezogen und soweit nicht dem Einspruch gegen den Zollbescheid vom 29. Januar 1957 durch den Erstattungsbescheid vom 27. Februar 1957 abgeholfen worden war.
Die Berufung wurde unter änderung der vorangegangenen Kostenentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
In seinem Urteil VII 2/61 U vom heutigen Tage (BStBl 1964 III S. 25) hat der erkennende Senat folgendes entschieden: Räumt ein Verkäufer auf seine Listenpreise nicht nur einzelnen Käufern, sondern seinen Abnehmern allgemein ein einheitliches Zahlungsziel ein, so ist der sich damit als Zielpreis ausweisende Rechnungspreis auch dann auf den Normalpreis = "Zug-um-Zug-Preis" zu berichtigen, wenn ein Skontoabzug und damit ein Barpreis neben dem Zielpreis nicht vereinbart ist. Im einzelnen wird auf die Gründe jenes Urteils verwiesen.
Was dort zum Zollgesetz (ZG) 1939 in der Fassung des Dritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (BGBl I S. 735) gesagt ist, trifft auch für die einschlägigen Vorschriften des zur Zeit der meisten der hier streitigen Einfuhren geltenden Zolltarifgesetzes (ZTG) 1951 (§§ 5, 6) zu, da durch die am 1. September 1956 in Kraft getretenen §§ 53 ff. ZG 1939 sich am Wesen der Zollwertnorm nichts geändert hat (vgl. das Urteil des erkennenden Senats VII 163/57 S vom 16. Dezember 1959, BStBl 1960 III S. 150, Slg. Bd. 70 S. 402, Bundeszollblatt - BZBl - 1960 S. 279, unter II., zu 2.).
Hinsichtlich der Einfuhren von Büromaschinen aus der Schweiz ergibt sich daraus folgendes:
Hinsichtlich der Einfuhren von Büromaschinen aus England hat die Vorinstanz sich mit der Feststellung begnügt, daß die Bfin., wenn überhaupt, dann als einzige deutsche Importeurin ein Skonto in Abzug bringen konnte. Daraus hat sie gefolgert, daß Normalpreis der volle von der Lieferfirma jeweils in Rechnung gestellte Preis war. Dieser Schluß ist jedoch nach den im oben erwähnten Urteil vom heutigen Tage enthaltenen Ausführungen über Zielpreis und Normalpreis nicht zutreffend.
Es fragt sich vielmehr, ob die deutschen Importeure solcher Maschinen mit Ausnahme der Bfin. mit der englischen Lieferantin einen Preis in Höhe des Rechnungspreises der Bfin. als Barpreis vereinbart hatten, so daß dieser als der im maßgebenden Zeitpunkt (§ 6 ZTG 1951, §§ 53, 58 ZG 1939) erzielbare Preis und damit als Normalpreis angesehen werden kann. War dies der Fall, so kommt ein Abzug des Skontos nicht in Betracht. Denn gewährt ein Verkäufer einem einzelnen Abnehmer auf einen Preis, der von seinen anderen Abnehmern bei oder alsbald nach Lieferung der Ware, das heißt als Barpreis zu zahlen ist, ein sogenanntes Skonto, liegt hierin ein außerordentlicher Preisnachlaß, der nicht als zollwertmindernd anzuerkennen ist.
Sollte jedoch die englische Lieferantin sowohl mit den anderen Importeuren als auch mit der Bfin. gleiche Preise als Zielpreise vereinbart haben, so daß auch die anderen Importeure nicht vor dem gewährten Ziel zu zahlen verpflichtet waren, ist auch dann, wenn diese im Unterschied von der Bfin. bei freiwilliger vorzeitiger Zahlung kein Skonto abziehen durften, der Zielpreis nicht als Barpreis und damit etwa als Normalpreis anzusehen. Vielmehr ist auch bei Fehlen einer Skontoabrede der Zielpreis zum Zwecke der Ermittlung des Normalpreises auf einen Barpreis zurückzuführen.
Ob und inwieweit in einem solchen Falle in der Gewährung des Skontos an die Bfin. ein außergewöhnlicher Preisnachlaß liegt, hängt davon ab, ob der bei Fehlen einer Skontoabrede als angemessen anzusehende Abzug von einem Zielpreis sich nennenswert von dem der Bfin. eingeräumten Skonto unterscheidet oder ihm gleichkommt.
Da die Vorentscheidung und auch die Einspruchsentscheidung infolge ihres oben erwähnten unzutreffenden Schlusses die erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen unterlassen haben, waren sie, auch soweit sie die englischen Einfuhren betreffen, aufzuheben. Die Sache war auch insoweit an das Hauptzollamt zurückzuverweisen, das erneut über die Einsprüche der Bfin. zu entscheiden haben wird.
Fundstellen
Haufe-Index 410999 |
BStBl III 1964, 27 |
BFHE 1964, 75 |
BFHE 78, 75 |