Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr zu Erstattungszwecken
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf nachträgliche Bestätigung des Ausgangs einer Erstattungsware aus dem Gebiet der Gemeinschaft auf einem Duplikat der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für Erstattungszwecke lässt sich Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 800/1999 nicht entnehmen.
2. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 486 Abs. 3 ZKDVO a.F. oder aus dem Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 11 ZK.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 5 Abs. 5; EWGV 2454/93 Art. 486 Abs. 3; EWGV 2913/92 Art. 11 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) übersandte dem Hauptzollamt X, dessen Aufgaben der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt ―HZA―) inzwischen übernommen hat, das Duplikat einer vom Hauptzollamt S ausgestellten Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen zur nachträglichen Bestätigung der Ausfuhr der in der Ausfuhranmeldung bezeichneten Waren. Nach dem Ergebnis der daraufhin von der Zollstelle durchgeführten Ermittlungen war die Warensendung bei der Einfahrt in den Freihafen unter Vorlage des Versandscheins T1 zur Erledigung des Versandverfahrens gestellt worden. Der Versandschein enthielt keinen Hinweis auf eine für die Warensendung ausgestellte Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke. Das HZA lehnte die Erteilung einer nachträglichen Ausgangsbestätigung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das HZA die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr auf dem Duplikat der Ausfuhranmeldung zu Recht abgelehnt habe. Die Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) sei das nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 102/11) vorgeschriebene Dokument, mit dem die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachgewiesen werde. Das Gemeinschaftsrecht enthalte keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr auf einem Duplikat des Dokuments. Diese stehe im Ermessen der Ausgangszollstelle, das in Anwendung der seinerzeit geltenden Fassung der Erstattungsdienstanweisung (ErstDA) fehlerfrei ausgeübt worden sei. Aus Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex ―ZK―) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 302/1) ergebe sich keine Verpflichtung des HZA zur Erteilung der begehrten Bestätigung, da es sich im Streitfall nicht um die Erteilung einer Auskunft, sondern um die Ausstellung einer Urkunde handle. Die einschlägigen Bestimmungen (Abs. 46 bis 48 der ErstDA a.F. in der Fassung vom 27. Februar 1998, Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung ―VSF― M 35 65), die Art. 486 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung ―ZKDVO―) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) in der hier noch anzuwendenden, bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 (ABlEG Nr. L 188/1) geltenden Fassung (im Folgenden ZKDVO a.F.) nachgebildet worden seien, stünden in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften und gäben zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Es spreche nichts dagegen, die nachträgliche Erteilung der Ausgangsbestätigung auf der Ausfuhranmeldung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Ausführer das Unterlassen der ordnungsgemäßen Ausgangsbestätigung nicht zu vertreten habe, wobei Abs. 46 ErstDA a.F. zugunsten des Ausführers sogar leichte Fahrlässigkeit noch als unschädlich ansehe. Zum Nachteil der Klägerin wirke sich aus, dass sie nicht beweisen könne, dass die Ausfuhranmeldung der Ausgangszollstelle zur Erteilung der Ausgangsbestätigung vorgelegt worden sei. Die Nichtvorlage, die nicht nur als leicht fahrlässig bezeichnet werden könne, sei auch von ihr zu vertreten, da sie sich insoweit die Handlungen der von ihr mit der Ausfuhr beauftragten Personen zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus habe der Versandschein keinen Hinweis auf die ausgestellte Ausfuhranmeldung enthalten, so dass die Ausgangszollstelle keinen Anlass gehabt habe, zur Vorlage der Ausfuhranmeldung aufzufordern. Die Ansicht der Klägerin, dass es lediglich auf den objektiven Tatbestand der Ausfuhr ankomme, würde dazu führen, dass der Ausführer durch die nachträgliche Erteilung der Ausfuhrbestätigung besser gestellt sei, als derjenige, der das übliche Verfahren einhalten würde.
Mit der Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 VO Nr. 800/1999; Art. 11 Abs. 1 ZK sowie Art. 486 Abs. 3 ZKDVO a.F. Die Erstattungserzeugnisse seien nachweislich unter zollamtlicher Überwachung im externen Versandverfahren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden. Damit habe eine von Art. 5 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 geforderte Zollkontrolle tatsächlich stattgefunden und es bestehe ein Anspruch auf nachträgliche Erteilung der beantragten Ausfuhrbestätigung. Die Verweigerung dieser Bestätigung verstoße gegen Art. 11 Abs. 1 ZK. Denn der Beklagte sei nach dieser Vorschrift zur Auskunftserteilung verpflichtet. Im Streitfall werde eine Auskunft über das Ergebnis der auf die Erstattungserzeugnisse bezogenen Zollkontrollen begehrt. Darüber hinaus habe das FG Art. 486 ZKDVO a.F., dessen analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall unstreitig sei, unzutreffend interpretiert. Denn gemäß Art. 486 Abs. 3 ZKDVO a.F. könne ein Sichtvermerk der Bestimmungszollstelle immer dann in einem Duplikat des Kontrollexemplars nachträglich angebracht werden, wenn feststehe, dass die in Betracht kommende Ware ihrer vorgesehenen Bestimmung zugeführt worden sei. Auf eine Verschuldensprüfung komme es insoweit nicht an. Das erstinstanzliche Erkenntnis verstoße auch gegen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. Oktober 1982 Rs. 302/81 (EuGHE 1982, 3443), das vom FG in Bezug genommen worden sei. Zum einen betreffe das EuGH-Urteil nicht den Fall der Abgabe einer nachträglichen Ausgangsbestätigung in einem Duplikat eines Kontrollexemplars, sondern den Fall der nachträglichen Erteilung eines Kontrollexemplars schlechthin, zum anderen habe der EuGH bewusst nur auf das Vertretenmüssen des Erstattungsempfängers abgestellt. Ein solches liege aber im Streitfall nicht vor. Das FG habe seine Entscheidung nur mit der Zurechnung von Fremdverschulden begründen können. Auch sei zu berücksichtigen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 22. Januar 1975 Rs. 55/74 (EuGHE 1975, 9) entschieden habe, dass im komplizierten System der Ausfuhrerstattungen ein Formalismus vermieden werden müsse. Gegen diesen Grundsatz und gegen die Interessen der Gemeinschaft habe das FG verstoßen.
Das HZA hält das Urteil des FG für zutreffend. Die Erstattungsware sei lediglich unter Vorlage eines Versandscheins T1 der Zollstelle gestellt worden. Da nicht ersichtlich war, dass es sich um Erstattungserzeugnisse gehandelt habe, sei die zuständige Ausgangszollstelle nicht in der Lage gewesen, eine marktordnungsspezifische Ausgangskontrolle vorzunehmen. Eine Ausgangsüberwachung nach Art. 5 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 habe tatsächlich nicht stattgefunden. Darüber hinaus könne das Verbringen in eine Freizone nicht mit dem Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gleichgesetzt werden, da die Freizone gemäß Art. 166 Satz 1 ZK noch zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehöre.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die Vorentscheidung verletzt nicht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Bestätigung der Ausfuhr auf dem von ihr vorgelegten Duplikat der Ausfuhranmeldung nicht zusteht.
1. Ein Anspruch auf nachträgliche Erteilung der Ausgangsbestätigung kann nicht auf Art. 5 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 gestützt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Vorschrift kein unmittelbarer Erstattungsanspruch und auch kein Anspruch auf Erteilung der Ausgangsbestätigung zu entnehmen.
a) Der in Art. 5 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 aufgenommene Hinweis auf Art. 4 Nr. 13 und Nr. 14 ZK bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Waren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, unter zollamtliche Überwachung zu stellen sind und auch der zollamtlichen Prüfung unterliegen. Eine Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Erteilung einer Ausgangsbestätigung auf einem Duplikat der Ausfuhranmeldung kann Art. 5 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 nicht entnommen werden. Im Übrigen bestehen nach Auffassung des Senats Anhaltspunkte dafür, dass sich die Art und Intensität der in dieser Vorschrift angesprochenen Zollkontrollen ―die bei der Ausfuhr- und gegebenenfalls bei der Ausgangszollstelle durchzuführen sind― nach marktordnungsrechtlichen Vorgaben richten (vgl. die im Zeitpunkt der Ausfuhr der streitbefangenen Erstattungswaren noch geltende Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird ―ABlEG Nr. L 224/13―, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2655/1999 ―ABlEG Nr. L 325/12―). Zwar ist die Ware im Streitfall gemäß Art. 91 Abs. 1 Buchst. b ZK in der damals geltenden Fassung im externen Versandverfahren ausgeführt worden, doch ist dieser Umstand für sich allein kein Nachweis dafür, dass die Waren bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft tatsächlich unter die von Art. 5 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 geforderte zollamtliche Überwachung gestellt worden sind. Nach Abs. 4 Satz 2 der Erwägungsgründe zur VO Nr. 800/1999 dient die Ausfuhranmeldung insbesondere den Zollbehörden als Hinweis dafür, dass das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie (d.h. die Zollbehörden) geeignete Kontrollen durchführen können. Dies weist darauf hin, dass nicht jede Kontrolle nach den Zollvorschriften das Überwachungserfordernis erfüllt. Als geeignet könnten vielmehr nur diejenigen marktordnungsspezifischen Kontrollen anzusehen sein, die den Besonderheiten des Erstattungsverfahrens gerecht werden und die insbesondere eine zuverlässige Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit der Erstattungsware im Zeitpunkt der Ausfuhr gewährleisten (vgl. Abs. 4 Satz 4 der Erwägungsgründe zu VO Nr. 800/1999). Für den Fall der bei der Abgangszollstelle zu erfüllenden Förmlichkeiten hat der EuGH entschieden, dass diese Förmlichkeiten in dem Mechanismus der Gewährung der Ausfuhrerstattung eine wesentliche Rolle spielen und somit nicht durch bei der Bestimmungszollstelle durchgeführte Kontrollen ersetzt werden können (Urteil des EuGH vom 8. März 1988 Rs. 321/86, EuGHE 1988, 1517). Das Unterlassen dieser Förmlichkeiten ―hier die Nichtvorlage des Kontrollexemplars T5― könne demgemäß nicht als einfacher Verfahrensmangel angesehen werden. Dieser Grundgedanke lässt sich nach Auffassung des Senats auch auf den Fall der bei der Ausgangszollstelle zu erfüllenden Förmlichkeiten ―Vorlage der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Erstattungszwecke― übertragen.
b) Auch wenn die erstattungsfähigen Erzeugnisse im externen Versandverfahren ausgeführt werden, kann auf eine Vorlage der Ausfuhranmeldung nicht verzichtet werden. Im Streitfall hätte die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung (AEVO) vom 24. Mai 1996 (BGBl I, 766) von der Ausgangszollstelle in der Ausfuhranmeldung erteilt werden müssen. Der Senat vermag Anhaltspunkte für eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung nicht zu erkennen. Bei der in § 3 Abs. 1 AEVO geregelten "Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen" handelt es sich um den Ausfuhrnachweis, der von Art. 5 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 als "das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument" angesprochen wird. Der anzubringende Sichtvermerk ist Bestandteil dieses Ausfuhrnachweises, der gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben ist.
Nach den Feststellungen des FG, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, ist der Verbleib der Ausfuhranmeldung ungeklärt geblieben. Daher kommt als Grund für die fehlende Ausgangsbestätigung die Möglichkeit in Betracht, dass die Ausfuhranmeldung der Ausgangszollstelle nicht vorgelegt worden ist. Damit ist jedoch der Nachweis nicht geführt, dass die Erstattungswaren unter eine geeignete Zollkontrolle gestellt worden sind. Denn die Einhaltung der Ausfuhrförmlichkeiten nach Art. 161 ZK, auf die sich die Klägerin beruft, kann eine marktordnungsrechtlich ordnungsgemäße Überwachung nicht ersetzen. Da die Klägerin den Nachweis der Vorlage der Ausfuhranmeldung schuldig geblieben ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Gestellung der Ladung bei der Ausgangszollstelle überhaupt erkannt hat, dass es sich um Erstattungsware handelte. Der Status der Ware als Erstattungsware ergab sich auch nicht ohne weiteres aus dem vorgelegten Versandschein. Denn nach den Feststellungen des FG enthielt das Feld 44 des Versandscheins T1 keinen Hinweis auf eine für die Warensendung ausgestellte Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke. Insoweit geht der Hinweis der Klägerin fehl, sie habe letztlich bewirkt, dass alle zollamtlichen Kontrollen ermöglicht wurden, die auch im Normalverfahren, d.h. unter Beachtung der marktordnungsrechtlichen Bestimmungen, erforderlich seien. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Ausfuhrkontrollen nach Art. 161 ZK eine andere Zielrichtung als marktordnungsrechtliche Überwachungsmaßnahmen haben. Beim Ausfuhrverfahren ist insbesondere auf die Anwendung der in Art. 161 Abs. 1 Satz 2 ZK angesprochenen handelspolitischen Maßnahmen zu achten. Hierzu gehört die Überwachung von wirtschaftspolitisch oder im Falle von Embargomaßnahmen auch sicherheitspolitisch motivierten Ausfuhrverboten oder Ausfuhrbeschränkungen. Dagegen stehen bei den im Rahmen von Erstattungsverfahren durchzuführenden Kontrollen andere Zielsetzungen im Vordergrund. Insbesondere ist die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit (z.B. Marktfähigkeit) der Erstattungsware von Bedeutung. Die Durchführung der Beschau richtet sich, wie bereits dargelegt, nach marktordnungsrechtlichen Vorgaben, wie z.B. nach festgelegten Beschauquoten. Auch den Ergebnissen von sektorspezifischen Risikoanalysen ist Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist von der Ausgangszollstelle darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Substitutionskontrollen durchzuführen sind. Auch in den Fällen, in denen Raumverschlüsse angebracht worden sind, kann unter marktordnungsspezifischen Gesichtspunkten eine Substitutionskontrolle und eine erneute Beschau der Ware bei der Ausgangszollstelle einschließlich einer Probenentnahme zu Analysezwecken erforderlich werden. Ergeben sich jedoch aus den vorgelegten Zollpapieren keine eindeutigen Anhaltspunkte für den Status der auszuführenden Waren als Erstattungswaren, kann die Ausgangszollstelle die erforderlichen Überlegungen nicht anstellen. Würde man der Ansicht der Klägerin folgen, dass die Vorlage der Ausfuhranmeldung entbehrlich ist, sofern Ausfuhrkontrollen nach Art. 161 Abs. 1 ZK ermöglicht werden, hätte dies zur Folge, dass das Normalverfahren seine Bedeutung verlieren würde. Es bestünde die Gefahr, dass die Nichtvorlage der Ausfuhranmeldung zum Regelfall würde. Dies kann schon aus Gründen der Betrugsprävention nicht hingenommen werden.
2. Ein Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrbestätigung lässt sich auch Art. 486 Abs. 3 ZKDVO a.F. (vgl. jetzt Art. 912f Abs. 3 ZKDVO) nicht entnehmen.
a) Weder das Gemeinschaftsrecht noch die Bestimmungen der AEVO enthalten Regelungen für den Fall, dass die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erst nach erfolgter Ausfuhr beantragt wird. Diese Regelungslücke hat die Zollverwaltung durch die Einführung eines Verfahrens geschlossen, das dem in Art. 486 ZKDVO a.F. festgelegten Verfahren für die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T5 nachgebildet ist. In Anlehnung an den Wortlaut von Art. 486 Abs. 1, 1. Anstrich ZKDVO a.F. bestimmt Abs. 46 Satz 1 ErstDA a.F., dass der Antragsteller nachzuweisen hat, dass er das Unterlassen der ordnungsgemäßen Bestätigung der Ausfuhr nicht oder allenfalls leicht fahrlässig handelnd zu vertreten hat (analoge Anwendung von Art. 486 Abs. 1 ZKDVO a.F.). Danach obliegt es dem Antragsteller, den Nachweis zu führen, dass die Nicht-Vorlage der Ausfuhranmeldung allenfalls auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin diesen Nachweis nicht erbracht, so dass ein Anspruch auf Erteilung der Ausgangsbestätigung allein schon aus diesem Grunde nicht besteht.
b) Der Senat vermag der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, nach der sich im Streitfall ein Anspruch auf Erteilung der Ausgangsbestätigung aus einer analogen Anwendung von Art. 486 Abs. 3 ZKDVO a.F. ergibt und dass die Voraussetzungen des Art. 486 Abs. 1 ZKDVO a.F. nicht erfüllt werden müssen. Nach der Systematik regelt Art. 486 ZKDVO a.F. zwei unterschiedliche Fälle: nämlich die nachträgliche Ausstellung eines Kontrollexemplars T5 (Abs. 1 bis 3) und die nachträgliche Ausstellung eines Duplikats des Kontrollexemplars T5 bei Verlust des Originals (Abs. 4). Auch die Ausstellung eines Duplikats erfolgt zwar nachträglich, sie ist jedoch nicht mit der erstmaligen Ausstellung eines Kontrollexemplars nach erfolgter Ausfuhr gleichzusetzen. Denn im Falle der Duplikatausstellung hat ein Kontrollexemplar mit dem von der Zollstelle angebrachten Sichtvermerk zumindest im Zeitpunkt der Ausfuhr tatsächlich vorgelegen, so dass es sich im Gegensatz zu dem von Art. 486 Abs. 1 ZKDVO a.F. geregelten Fall nicht um die originäre Ausstellung eines Kontrollexemplars handelt. Folgerichtig sind in Art. 486 Abs. 2 und Abs. 4 ZKDVO a.F. für beide Ersatzdokumente unterschiedliche Kennzeichnungen vorgeschrieben ("nachträglich ausgestellt" bzw. "DUPLIKATA"). Aus diesem Verständnis der Vorschrift erhellt, dass es sich bei dem nachträglich ausgestellten Kontrollexemplar T5 i.S. des Abs. 3 der Vorschrift nicht um ein Duplikat i.S. des Abs. 4 handeln kann, wie die Klägerin meint. Vielmehr ist das in Art. 486 Abs. 3 ZKDVO a.F. angesprochene "nachträglich ausgestellte Kontrollexemplar T5" ein Dokument, das unter den Voraussetzungen des Art. 486 Abs. 1 ZKDVO a.F. ausgestellt worden ist und das nachträglich einen Sichtvermerk der Bestimmungszollstelle erhalten soll, der Aufschluss über die ordnungsgemäße Verwendung bzw. Bestimmung gibt. Die nachträgliche Erteilung eines Sichtvermerks setzt also voraus, dass der Beteiligte nicht zu vertreten hat, dass ein Kontrollexemplar ursprünglich nicht beantragt worden ist (und folglich ursprünglich nicht mit dem Sichtvermerk versehen werden konnte). Kann wie im Streitfall der Nachweis nicht geführt werden, dass die Nicht-Vorlage des Dokuments vom Antragsteller nicht zu vertreten ist, kommt eine nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr durch Anbringung eines Sichtvermerks daher nicht in Betracht.
c) Die in Abs. 46 ErstDA a.F. getroffene Regelung steht nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Nationale Regelungen, die wie im Streitfall auf eine analoge Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften verweisen, können zur Ausfüllung von Gemeinschaftsrecht herangezogen werden, wenn die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht beabsichtigte Regelungslücken aufweisen oder die nähere Ausgestaltung des Verfahrens ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlassen. Im Streitfall liegt eine vom üblichen Geschehensablauf abweichende Fallkonstellation vor, an die der Gemeinschaftsgesetzgeber offensichtlich nicht gedacht hat. Der Sachverhalt ist einer Regelung insoweit zugänglich, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Interessen der Gemeinschaft Beachtung finden. Dabei lassen sich aus der Rechtsprechung des EuGH und den bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Anhaltspunkte dafür gewinnen, wie der Gemeinschaftsgesetzgeber vorgegangen wäre, wenn er diese Regelungslücke hätte schließen wollen.
Hinsichtlich der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen hat der EuGH geurteilt, dass die Mitgliedstaaten zur nachträglichen Ausstellung eines für dieses Verfahren vorgesehenen Kontrollexemplars in den Fällen berechtigt und verpflichtet sind, in denen die Nichtbeantragung oder Nichtausstellung des Dokuments bei Versendung der Waren von dem Beteiligten nicht zu vertreten ist und dieser die für die Ausstellung des Dokuments erforderlichen Belege vorlegen kann (EuGH-Urteil in EuGHE 1982, 3443). Das Erkenntnis stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz, dass Verfahrensmängel, die von demjenigen nicht zu vertreten sind, dem normalerweise ein Vorteil aus den Gemeinschaftsbestimmungen, wie z.B. die Ausfuhrerstattung, zugute kommen sollte, sich für diesen nicht nachteilig auswirken dürfen (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1988, 1517, Rdnr. 9). Im Umkehrschluss bedeutet ein Vertretenmüssen hinsichtlich des Verfahrensmangels den Ausschluss der Heilungsmöglichkeit und damit auch eine Versagung des begehrten Vorteils. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat den dargestellten Grundsatz in Art. 486 Abs. 1 ZKDVO a.F. und Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 berücksichtigt und hinsichtlich der Heilungsmöglichkeit darauf abgestellt, dass die Ausstellung bzw. die Rücksendung des Kontrollexemplars aus vom Verfahrensinhaber nicht zu vertretenen Gründen unterblieben ist. Nur in diesen Fällen kommt eine Heilung des Verfahrensmangels überhaupt in Betracht. In Ansehung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des EuGH ist es nicht zu beanstanden, dass die nationalen Durchführungsvorschriften (insbesondere Abs. 46 ErstDA a.F.) diese Wertungen aufgreifen und für den Fall der nachträglichen Ausstellung einer Ausfuhranmeldung folgerichtig umsetzen.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG zu Recht erkannt, dass sich die Klägerin die Handlungen der von ihr mit der Ausfuhr beauftragten Person zurechnen lassen muss. Nach der Rechtsprechung des Senats hat derjenige, der als Hauptverpflichteter gegenüber den Zollbehörden die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens übernimmt, auch für etwaiges Verschulden desjenigen einzutreten, dessen er sich zur Durchführung des Versandverfahrens bedient. Dies gilt unabhängig davon, welche Sorgfalt der Hauptverpflichtete bei der Auswahl seiner Erfüllungsgehilfen hat walten lassen. Dieser Grundsatz, der seinen Ausdruck im deutschen Recht in § 278, § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefunden hat, gilt ebenfalls im öffentlichen Recht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2001 VII R 88/00, BFHE 196, 383, BStBl II 2003, 726, m.w.N., und vom 17. August 2000 VII R 108/95, BFHE 192, 140).
4. Schließlich kann ein Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrbestätigung auch nicht aus Art. 11 Abs. 1 ZK abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift kann jede Person bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen. Soweit sich ein solcher Antrag nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht, kann er abgelehnt werden. Die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr" weist darauf hin, dass es sich grundsätzlich um einen in der Zukunft liegenden zollrechtlich relevanten Vorgang handeln muss. Dies schließt jedoch nicht grundsätzlich aus, dass in bestimmten Fällen auch Auskünfte über bereits geschehene Zollhandlungen zu erteilen sind. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn die Klägerin begehrt im Kern ihres Anliegens keine unverbindliche Auskunft über das Ergebnis der durchgeführten Zollkontrollen, sondern die Anbringung eines Sichtvermerks auf einem Dokument, das zu Erstattungszwecken den Nachweis der Ausfuhr erbringen soll. Ein Anspruch auf die Vornahme einer solchen Handlung (Ausstellung einer Urkunde) lässt sich Art. 11 Abs. 1 ZK nicht entnehmen. Im Übrigen ist im Streitfall das externe Versandverfahren ordnungsgemäß erledigt worden, so dass die Klägerin bereits im Besitz eines Ausfuhrnachweises ist, der allerdings für Erstattungszwecke nicht als ausreichend erachtet werden kann.
5. Der Senat hält das gefundene Auslegungsergebnis für eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 ―C.I.L.F.I.T.―, EuGHE 1982, 3415, Rdnr. 16).
Fundstellen
Haufe-Index 1165691 |
BFH/NV 2004, 1205 |
BFHE 2004, 371 |
BFHE 205, 371 |
BB 2004, 1489 |
DStRE 2004, 913 |
HFR 2004, 957 |