Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
In Streitfällen über die Minderung der Vierteljahrsbeträge gemäß § 55 c LAG ist der Wert des Streitgegenstandes mit dem Ablösungswert des strittigen Minderungsbetrages festzustellen. Dabei ist der Vervielfältiger für 72 Raten der für den 1. April 1961 geltenden Ablösungstabelle zu entnehmen.
Normenkette
AO §§ 320, 255; FGO § 140/3; LAG § 55c
Tatbestand
Gegen Berufungsentscheidungen der Finanzgerichte ist die Rb. gemäß § 286 AO in der nach dem Steueränderungsgesetz (StändG) vom 13. Juli 1961 geltenden Fassung grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 1.000 DM. Der Streitwert ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rb. vom Bundesfinanzhof selbst festzustellen. Der Senat hält die von der Vorinstanz getroffene Streitwertfeststellung in Höhe von 1.053 DM für zutreffend. Bei Vermögensabgabeveranlagungsfällen ist der Wert des Streitgegenstandes unter Zugrundelegung des Ablösungswertes des strittigen ursprünglichen Vierteljahrsbetrages zu ermitteln, wobei die für den 1. April 1952 geltende Ablösungstabelle anzuwenden ist. In den Fällen der Minderung der Vierteljahrsbeträge gemäß § 55 c LAG mit Wirkung ab 1. April 1961 handelt es sich zwar nicht um eine neue Veranlagung der Vermögensabgabe, wohl aber insoweit um der Veranlagung ähnliche Fälle, als die durch die Anwendung des § 55 c LAG herbeigeführte Minderung der Vierteljahrsbeträge von einem bestimmten Zeitpunkt ab für die restliche Laufzeit der Vermögensabgabe Geltung hat. Es erscheint daher gerechtfertigt, wie bei den Veranlagungsfällen selbst, auch hier den Ablösungswert des streitigen vierteljährlichen Minderungsbetrages der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. Mit Rücksicht auf den späteren Zeitpunkt, ab dem einheitlich die Minderung nach § 55 c LAG wirksam wird (1. April 1961, d. h. für 72 Raten), ist es angemessen, nicht die ursprüngliche Ablösungstabelle, die für die auf den 1. April 1952 wirkenden Vermögensabgabeveranlagungsfälle anzuwenden ist, sondern die für den 1. April 1961 geltende Ablösungstabelle der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. Dies hat die Vorinstanz getan. Hiernach ergibt sich auch für die Rb. ein Streitwert von 1.053 DM. Die Rb. ist somit zulässig.
Entscheidungsgründe
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Fundstellen
Haufe-Index 424243 |
BStBl III 1965, 603 |
BFHE 1966, 287 |
BFHE 83, 287 |