Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag, durch den für im Inland hergestellte Waren eine vZTA mit dem alleinigen Ziel begehrt wird, beim Finanzamt eine umsatzsteuerrechtliche Vergünstigung zu erlangen, die auf eine Zolltarifnummer bezogen ist, ist von der Oberfinanzdirektion zurückzuweisen.
Normenkette
ZG § 23
Tatbestand
Am 8. Januar 1969 stellte die Klägerin den Antrag, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über Erzeugnisse zu erteilen, die sie im Inland selbst herstellt und als „medizinisch-chirurgische Stützgürtel” bezeichnet. Die im Antragsvordruck enthaltenen Fragen, welche Zollstellen durch die Zolltarifauskunft gebunden werden sollen und ob etwa der Antrag aus anderen Gründen als der Wareneinfuhr gestellt werde, beantwortete die Klägerin mit der Erklärung:
„Zur Ermittlung der Mehrwertsteuer zuständiges Finanzamt: X
StNr. XX
für Ausfuhr in die Schweiz:
Zollamt Y.”
In einem Begleitschreiben erklärte die Klägerin ausdrücklich, sie benötige die vZTA für ihr Finanzamt (FA) zur richtigen Festsetzung des Umsatzsteuerbetrages. Die Beklagte (Oberfinanzdirektion – OFD –) erteilte ihr im Juni 1969 für 10 einzelne Muster jeweils die vZTA, die Ware gehöre zur Tarifnr. 61.09, Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies sie im Januar 1971 zurück. Mit ihren daraufhin erhobenen, vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen verfolgt die Klägerin weiterhin das Ziel, daß die Erzeugnisse der Tarifnr. 90.19 zugewiesen werden. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie erstrebe die Zuweisung der Ware zu dieser Tarifnummer, um für sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5,5 % in Anspruch nehmen zu können.
Entscheidungsgründe
Das darin liegende Begehren, die angefochtenen Tarifauskünfte aufzuheben, ist begründet.
Es kann dahinstehen, ob die Erzeugnisse in den vZTA zutreffend tarifiert worden sind, da die vZTA nicht hätten erteilt werden dürfen. Eine vZTA hat die Aufgabe, die zolltarifliche Behandlung einer einzuführenden Ware durch eine oder mehrere bestimmte Zollstellen gegenüber dem Antragsteller verbindlich festzulegen. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 23 Abs. 2 ZG, wonach der Antragsteller verlangen kann, daß die durch die Auskunft gebundenen Zollstellen ihm gegenüber tariflich gleiche Waren entsprechend der ihm von der OFD erteilten vZTA tarifieren. Die Klägerin hat die Erteilung einer vZTA nicht für die zolltarifliche Behandlung einzuführender Waren durch eine oder mehrere Zollstellen verlangt, sondern zur Erlangung einer umsatzsteuerlichen Vergünstigung für ihre im Inland hergestellten Erzeugnisse. Das ergibt sich aus ihrer Erklärung vom 7. Januar 1969 und aus dem Begleitschreiben hierzu sowie aus ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Die zusätzliche Erklärung im Antrag, für die Ausfuhr in die Schweiz komme das Zollamt (ZA) Y in Betracht, hatte unter diesen Umständen nur formelle Bedeutung, weil eine vZTA mindestens eine durch sie gebundene Zollstelle bezeichnen muß und daher ohne die Angabe einer Zollstelle die Erteilung einer vZTA von vornherein nicht möglich gewesen wäre. Ein Antrag, durch den für im Inland hergestellte Waren eine vZTA mit dem alleinigen Ziel begehrt wird, beim FA eine umsatzsteuerliche Vergünstigung zu erlangen, die auf eine Zolltarifnummer bezogen ist, ist mit der Aufgabe einer vZTA unvereinbar und schon deshalb von der OFD zurückzuweisen. In einem solchen Falle steht der Erteilung einer vZTA auch die Erwägung entgegen, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und dem FA über die Anwendbarkeit der auf eine Zolltarifnummer bezogenen umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungsvorschrift nicht vom Zollsenat, sondern vom Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhofs zu entscheiden sind.
Da somit die Erteilung der durch die Klagen angefochtenen vZTA schon als solche rechtswidrig war, mußten auf Grund der Klagen die vZTA samt den Einspruchsentscheidungen aufgehoben werden.
Fundstellen
Haufe-Index 514636 |
BFHE 1974, 92 |