Schlagwörter
Verbindliche Auskunft, Gebühr, Lebenssachverhalt, Umwandlung, Junges Verwaltungsvermögen, Antragsteller
Rechtsfrage (Thema)
Gebührenfestsetzung bei einer verbindlichen Auskunft:
Liegt im Rahmen von mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahmen eines Konzerns insgesamt nur ein einheitlicher Sachverhalt i.S. des § 1 Abs. 2 StAuskV vor, sodass gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist, obwohl sich die Rechtsfragen auf einzelne Übertragungen und unterschiedliche Gesellschaften beziehen?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Verwaltung
Normenkette
AO § 89 Abs. 2-3; ErbStG § 13b Abs. 10 S. 1
Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 09.06.2022; Aktenzeichen 9 K 9084/21) |
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