Schlagwörter
Ermäßigter Steuersatz, Betrieb gewerblicher Art, Forschung, Finanzierung, Zuwendung, Unternehmerische Nutzung, Wirtschaftliche Tätigkeit, Europarecht
Rechtsfrage (Thema)
1. Ist das Finanzierungserfordernis des § 68 Nr. 9 AO erfüllt, wenn sich der Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Auftragsforschung" einer Hochschule ausschließlich aus Entgelten für Forschungstätigkeit finanziert? Ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) möglich?
2. Ist als Träger der Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S. des § 68 Nr. 9 AO der Träger des BgA oder der BgA selbst anzusehen? Müssen die Finanzierungsvoraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO auf der Ebene des BgA erfüllt sein?
3. Fehlt es an einer Finanzierung durch "Zuwendungen der öffentlichen Hand" i.S. des § 68 Nr. 9 AO, wenn die Hochschule selbst als Trägerkörperschaft des BgA als der maßgebliche "Träger" i.S.v. § 68 Nr. 9 AO anzusehen wäre und die Hochschule als juristische Person des öffentlichen Rechts selbst Bestandteil der öffentlichen Hand ist und sie sich zudem haushaltsrechtlich nicht aus Zuwendungen, sondern vielmehr aus Zuschüssen finanziert?
4. Ist nur auf den unternehmerischen Bereich der Hochschule als Anknüpfungspunkt für die Frage einer Steuerbegünstigung (hier: die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) abzustellen, mit der Folge, dass das Zuordnungssubjekt des Gemeinnützigkeitsstatus im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO für Zwecke der Umsatzsteuer nur der wirtschaftlich tätige Bereich sein kann, wenn die Hochschule (im zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 UStG a.F.) nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung unternehmerisch tätig wird?
5. Ist die gegenwärtig bestehende Ungleichbehandlung öffentlicher-rechtlicher und privater gemeinnütziger Forschungseinrichtungen durch eine europarechtskonforme Beschränkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG durch den Gesetzgeber zu beseitigen?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStG 2005 § 12 Abs. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 98; AO § 68
Verfahrensgang
Status des Verfahrens
Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: V R 2/22 / Zurückverweisung (Urteil vom 26.09.2019); veröffentlicht am 19.12.2019