Schlagwörter
Antidumpingzoll, Erstattung
Rechtsfrage (Thema)
Erstattung von Antidumpingzoll, der auf die Einfuhren von Schuhen aus der VR China und Vietnam erhoben worden ist, nach Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-659/13 und C-34/14.
Hätte das finanzgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-256/16 (Vorlage des FG Düsseldorf zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223) ausgesetzt werden müssen?
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem der EuGH mit Urteilen vom 19.06.2019 - C-612/16 und der EuG mit Urteil vom 09.06.2021 - T-781/16 rechtskräftig entschieden hat und die Verfahren T-782/16 und T-861/16 aus dem Register gelöscht wurden (T-790/16).
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Verwaltung
Normenkette
ZK Art. 236 Abs. 1; EGV 1472/2006; EGV 384/96
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 25.04.2016; Aktenzeichen 14 K 336/16) |
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