Schlagwörter
Kapitalertragsteuer, Erstattung, Dividende, Drittstaat, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage (Thema)
Kein Anspruch einer Drittstaatengesellschaft auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden bei Vorrangigkeit der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit
Kann sich eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft für einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit berufen, wenn ihre Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft gewährt? Ist in einem solchen Fall die Niederlassungsfreiheit vorrangig?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 50d Abs. 1 S. 2; KStG § 31 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2; AEUV Art. 49, 63; EG Art. 43, 56
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 02.03.2022; Aktenzeichen 7 K 1424/18 KE) |
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