Leitsatz

1. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA Beteiligung) begründet (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 ‐ I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 18, m.w.N.). Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.

2. Das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein BgA begründet wird, kann nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen eines weiteren BgA (hier: BgA Hallenbad) mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt sind.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Stadt, war im Streitjahr 2008 alleinige Kommanditistin der im Jahr 2000 gegründeten A‐KG. Komplementärin der A‐KG war eine nicht am Kapital beteiligte AG. Bei der A‐KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die Klägerin aufgrund der Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung innehatte. Die A‐KG hielt im Streitjahr Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften, nämlich der B-GmbH (74,9 %), deren Geschäftszweck in der Versorgung der Stadt mit Strom, Wärme und Wasser bestand, der C-GmbH (100 %), die den öffentlichen Nahverkehr betrieb, und der D-GmbH (100 %), die das Freibad und ein Blockheizkraftwerk betrieb. Zwischen der A‐KG und den drei Beteiligungsgesellschaften bestand jeweils ein Gewinnabführungsvertrag. Zudem erbrachte die A‐KG gegenüber den drei Beteiligungsgesellschaften EDV-Dienstleistungen. Hieraus erzielte sie im Streitjahr einen Umsatz i.H.v. … EUR und einen Gewinn i.H.v. … EUR.

Das für die A‐KG zuständige FA qualifizierte die Beteiligungsgesellschaften als Organgesellschaften der A‐KG und erließ entsprechende Feststellungsbescheide, in denen das Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften der A‐KG als Organträgerin zugerechnet wurde.

Daneben unterhielt die Klägerin in eigener Trägerschaft ein städtisches Hallenbad, das Verluste erwirtschaftete und als BgA behandelt wurde (BgA Hallenbad). Die Klägerin erfasste die Kommanditbeteiligung an der A‐KG beim BgA Hallenbad als gewillkürtes Betriebsvermögen und gelangte dadurch im Rahmen der Gewinnermittlung des BgA Hallenbad zu einer Saldierung der Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades mit den Erträgen aus der Beteiligung an der A‐KG. Das für die Besteuerung der kommunalen BgAs zuständige FA akzeptierte diese Sachbehandlung bis einschließlich 2004.

Für das Streitjahr kam das FA nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der A‐KG als ein – neben dem BgA Hallenbad – eigenständiger BgA erfasst und besteuert werden müsse. Es erließ am 28.8.2012 einen entsprechenden KSt-Bescheid betreffend den BgA "Halten einer Kommanditbeteiligung an der [A-KG]" (BgA Beteiligung). Die KSt wurde unter Berücksichtigung der aufgrund der Organschaft zugerechneten Einkommen für das Streitjahr auf … EUR festgesetzt. Die Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades wurden nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Aufgrund eines geänderten Grundlagenbescheides wurde die KSt durch Bescheid vom 4.5.2016 auf … EUR herabgesetzt. Der BgA Hallenbad wurde gesondert veranlagt.

Die gegen den KSt-Bescheid für das Streitjahr erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG hat sie mit – einem ersten – Urteil als unbegründet abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hin hat der erkennende Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dem FG-Urteil war nicht zu entnehmen, inwieweit die A‐KG im Streitjahr eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der LuF unterhalten und ob damit die Klägerin neben dem BgA Hallenbad überhaupt einen weiteren BgA betrieben hat.

Das FG hat die Klage sodann erneut als unbegründet abgewiesen (FG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2018, 1 K 723/18; Haufe-Index 13369611, EFG 2019, 1549).

 

Entscheidung

Die Revision der klagenden Stadt war erfolglos. Die Gründe sind den Praxis-Hinweisen zu entnehmen.

 

Hinweis

1. Mit der Besprechungsentscheidung hat der BFH seine Rechtsprechung zur Begründung eines BgA im Wege der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft bestätigt und konkretisiert.

2. Beteiligt sich eine Gemeinde an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, dann entsteht hierdurch ein BgA. Denn die Personengesellschaft ist transparent, d.h. ihre Gesellschafter-Mitunternehmer erfüllen unmittelbar die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG. Das führt dazu, dass die Gemeinde als Mitunternehmerin sich selbst gewerblich betätigt, sprich einen BgA i.S.d. § 4 KStG unterhält. Diese A...

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