OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.1.2004, S 2706 A - 74 - St II 1.04

Mit Urteil vom 24.4.2002 hat der BFH entschieden, dass die Überführung von Wirtschaftsgütern, die Betriebsvermögen eines BgA sind, in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft ohne entsprechende Gegenleistung als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist. Das Urteil wurde inzwischen im BStBl 2003 II S. 412, veröffentlicht und ist in einschlägigen Fällen anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der ein solcher Vorgang als Entnahme zu beurteilen ist, wird nicht mehr festgehalten.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt jedoch nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut gegen Zahlung einer angemessenen Gegenleistung aus dem BgA ausscheidet. Dem Grundsatz des BFH – der steuerrechtlichen Gleichstellung des Verhältnisses zwischen einem BgA und seiner Trägerkörperschaft mit dem einer Kapitalgesellschaft und deren Alleingesellschafter – folgend, ist zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung ferner eine klare und im Voraus abgeschlossene (interne) Vereinbarung zwischen der Trägerkörperschaft und dem BgA erforderlich.

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem anderen BgA 1 in einen BgA 2 derselben Trägerkörperschaft ist in zwei Teilvorgänge aufzuteilen. In einem ersten Schritt überführt die Trägerkörperschaft die Wirtschaftsgüter aus ihrem BgA 1 in den Hoheitsbereich. Hierbei sind die o. g. Grundsätze zu beachten. Im zweiten Schritt erfolgt dann eine Einlage in den BgA 2.

Dieser Rundverfügung liegt der Erlass des FinMin Hessen vom 17.12.2003, S 2706 A – 27/1 – II B 32 zugrunde.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

KStG § 4

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge