Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinssatzung eines Lohnsteuerhilfevereins ist ohne wettbewerbsrechtliche Aspekte

 

Leitsatz (amtlich)

Satzungsregeln eines Vereins (hier: Lohnsteuerhilfeverein) haben grundsätzlich keinen Wettbewerbsbezug. Es besteht sonach kein wettbewerbsrechtlich zu begründender Anspruch auf deren Einhaltung.

 

Normenkette

UWG § 1; StBerG § 8 Abs. 1, 2 S. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 17.09.2002)

LG Berlin

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des KG vom 17.9.2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Beurteilung des beanstandeten Werbeverhaltens wirft keine grundsätzlichen Fragen bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 StBerG auf. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen als grundsätzlich formulierten Fragen stellen sich nicht. Satzungsregeln eines Vereins haben grundsätzlich keinen Wettbewerbsbezug. Es besteht sonach kein wettbewerbsrechtlich zu begründender Anspruch auf deren Einhaltung.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 35.790,43 Euro

 

Fundstellen

NWB 2003, 3276

BGHR 2003, 1427

NJW-RR 2003, 1687

GRUR 2003, 973

WRP 2003, 1111

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