Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater bei unterlassenem Hinweis auf Einspruchseinlegung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater beginnt erst mit der Bestandskraft des Feststellungsbescheides, wenn die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters allein darin lag, den Mandanten nicht bereits vor Mandatsbeendigung (Mandat bezog sich nur auf Erstellung der Feststellungserklärung) empfohlen zu haben, Einspruch gegen den zu erwartenden Feststellungsbescheid einzulegen. Die rechtsähnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fällen, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat, sind anzuwenden.
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 20.11.2009; Aktenzeichen 6 O 461/07) |
OLG Hamm (Urteil vom 07.07.2009; Aktenzeichen 25 U 92/08) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 238.222,27 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Rz. 2
Sollte das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats zur Haftung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wegen Verletzung nachvertraglicher Pflichten abgewichen sein (BGH, Urteil vom 23. November 1995 – IX ZR 225/94, NJW 1996, 842; vom 28. November 1996 – IX ZR 39/96, NJW 1997, 1302, 1303; vom 18. Januar 2001 – IX ZR 223/99, NJW 2001, 1644, 1645), wäre dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Pflicht des Beklagten zur Aufklärung bestand schon vor der Mandatsbeendigung, ohne dass er ihr nachgekommen wäre. Dennoch begann die Verjährung der klägerischen Schadensersatzansprüche erst mit der Bestandskraft des Feststellungsbescheides, weil die Pflichtwidrigkeit des Beklagten allein darin lag, den Klägern nicht empfohlen zu haben, Einspruch einzulegen gegen den im Hinblick auf die bestehenden Verwaltungsvorschriften (VV DEU BMF 2000-10-05 IV C 3-S 2256-263/00) zu erwartenden Feststellungsbescheid. In diesem Fall entsteht der durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten verursachte Schaden, der Verlust des sonst gegebenen Steuererstattungsanspruchs, erst mit Ablauf der Einspruchsfrist, nicht schon mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, so dass die rechtsähnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fällen, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – IX ZR 183/08, WM 2011, 795 Rn. 8 mwN), vom Berufungsgericht zutreffend herangezogen worden sind.
Unterschriften
Kayser, Raebel, Lohmann, Pape, Möhring
Fundstellen