Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhehlerei
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Vermögenswert ist durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben, wenn sie also im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehindert auf den Vermögensgegenstand zugreifen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann sich – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln.
2. Bei der Steuerhehlerei sind das „erlangte etwas” die Zigaretten, nicht etwa die von den Vortätern erzielte Steuerersparnis. In der Weiterveräußerung zeigt sich die wirtschaftliche Verfügungsgewalt der hier Angeklagten über die Zigaretten: Mittels der Verkaufspreise überführte sie das Substrat der Zigaretten in ihr Vermögen; insoweit war ihre Anwesenheit bei der Entgegennahme der Kaufpreisgelder nicht erforderlich.
3. Dem Einziehungsbetrag kann der Wert der weiterveräußerten Zigaretten (Verkaufspreis) zugrunde gelegt werden.
Normenkette
AO § 374 Abs. 1; StGB § 25 Abs. 2, § 73 Abs. 1, §§ 73c, 73d
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 30.08.2021; Aktenzeichen 13 KLs 333 Js 4894/17 – 7/20) |
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. August 2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 74 Fällen, davon in sechs Fällen „im Versuch”, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; hiervon hat es vier Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Wertes der veräußerten Zigaretten mit einem Betrag von 727.346,96 EUR als Gesamtschuldnerin angeordnet. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allein die Einziehungsanordnung bedarf der Erörterung.
Rz. 2
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte die Angeklagte als Mitglied einer Gruppierung im Zeitraum vom 20. Mai 2015 bis zum 28. Juni 2016 bei polnischen Verkäufern in 74 Fällen unversteuerte Zigaretten. Sie bestimmte nicht nur die Marke der Zigaretten und deren Anzahl, sondern koordinierte aus dem Quartier der Gruppierung in P. mittels Kurznachrichten über – mehrfach ausgetauschte – Mobiltelefone die Übergabe der Zigaretten an drei Orten im Nordwesten B. s. Die anderen beiden Mitglieder, die gesondert Verfolgten T. und H., oder beauftragte Helfer übernahmen die Zigaretten, auf denen keine Steuerzeichen angebracht waren und die sie nach Zwischenlagerung in Verstecken an drei Verkaufsplätzen mit einem Gewinn von mindestens 6 EUR pro Stange weiterveräußerten. Die Angeklagte führte für die Gruppierung bis Mitte April 2016 die Bücher (für jeden Verkaufsplatz ein gesondertes und ein gesamtes), war für die Bezahlung der Festgehälter der Helfer zuständig und teilte sich mit ihren beiden Geschäftspartnern den Gewinn aus den Geschäften über die insgesamt weiterveräußerten 6.623.200 Zigaretten. In sechs Fällen wurden die Zigaretten vor Übergabe sichergestellt bzw. von den polnischen Verkäufern wegen der Anwesenheit von Ermittlungsbeamten nicht ausgeliefert. Insgesamt lastete auf den Zigaretten nicht erklärte Tabaksteuer in Höhe von rund 1.118.000 EUR.
Rz. 3
b) Das Landgericht hat den Einziehungsbetrag anhand des Wertes der weiterveräußerten Zigaretten bestimmt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 Variante 2, § 73d Abs. 2 StGB) und hierfür den Verkaufspreis von mindestens 22 EUR pro Stange zugrunde gelegt. Von der daraus ermittelten Verkaufssumme von 728.552 EUR hat es sichergestelltes Bargeld in Höhe von 1.205,04 EUR abgezogen, auf dessen Rückgabe die Angeklagte verzichtet hat.
Rz. 4
2. a) Die Angeklagte, die sich zusammen mit den beiden gesondert verfolgten Mittätern die Zigaretten verschaffte (§ 374 Abs. 1 Variante 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB), ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht neben der Gewerbsmäßigkeit nicht zusätzlich das Qualifikationsmerkmal der Bande (§ 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AO) angenommen hat.
Rz. 5
b) Auch die Einziehungsanordnung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 6
aa) Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehindert auf den Vermögensgegenstand zugreifen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann sich – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln. Denn damit verfügt der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 – 2 StR 311/21 Rn. 16 und vom 19. November 2019 – 1 StR 525/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 32 Rn. 3; Urteile vom 20. November 2019 – 2 StR 54/19 Rn. 11; vom 5. Juni 2019 – 5 StR 670/18 Rn. 7 und vom 13. März 2019 – 1 StR 424/18 Rn. 31).
Rz. 7
Bei der Steuerhehlerei sind das „erlangte etwas” die Zigaretten, nicht etwa die von den Vortätern erzielte Steuerersparnis (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 – 1 StR 502/20 Rn. 6, 8 und vom 11. Februar 2020 – 1 StR 438/19 Rn. 5; Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 28 f.; je mwN). Eine steuerliche (Mit-) Haftung nach § 71 Variante 2, § 374 Abs. 1 Variante 1 AO für die hinterzogenen Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben ist für die durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägte strafrechtliche Vermögensabschöpfung nach alledem unerheblich.
Rz. 8
bb) Die Angeklagte hatte eine ausreichende tatsächliche Verfügungsgewalt über die unversteuerten Zigaretten, auch wenn sie weder bei der Übergabe noch beim anschließenden Straßenverkauf zugegen war. Denn sie steuerte als zumindest gleichberechtigtes Gruppenmitglied die jeweilige Übergabe der Lieferungen und wies ihre beiden Mittäter bzw. die Helfer an, die Zigaretten auf Rechnung der Gruppierung entgegenzunehmen; in allen Fällen setzten die Mittäter die gemeinsame Abrede strikt um bzw. unterwarfen sich die Helfer den Anweisungen der Angeklagten (vgl. auch § 855 BGB).
Rz. 9
In der anschließenden Weiterveräußerung zeigt sich die wirtschaftliche Verfügungsgewalt der Angeklagten über die Zigaretten: Mittels der Verkaufspreise überführte sie das Substrat der Zigaretten in ihr Vermögen; auch insoweit war ihre Anwesenheit bei der Entgegennahme der Kaufpreisgelder nicht erforderlich. Denn diese Gelder liefen bei ihr wirtschaftlich zusammen, damit sie nach Abzug der Aufwendungen (etwa Miete für das Quartier, Entlohnung der Helfer) den zwischen ihr und den beiden Mittätern zu verteilenden Gewinn bestimmen konnte.
Unterschriften
Raum, Fischer, Hohoff Leplow, Pernice
Fundstellen
wistra 2022, 246 |
wistra 2022, 3 |
NStZ-RR 2022, 135 |
StRR 2022, 28 |