Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerhinterziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Urteilsgründe müssen feststellen, ob bei der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Zahllast verblieb und die Steueranmeldung deshalb einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand oder ob im Ergebnis ein Steuervergütungsanspruch geltend gemacht wurde, sodass das Finanzamt für die Herbeiführung des Taterfolgs der Steuerverkürzung seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilen musste.
2. Mangels Nachprüfbarkeit, ob die Haupttat vollendet war, ist das Urteil entsprechend aufzuheben.
Normenkette
AO § 370 Abs. 1, § 168 Sätze 1-2; StPO §§ 267, 353
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 10.02.2015) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Februar 2015 im Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der Tat 2 („Komplex … K.”) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Rz. 2
Hinsichtlich der Tat 2 („Komplex … K.”) fehlt es im Urteil an Feststellungen dazu, ob bei der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 eine Zahllast verblieb und die Steuererklärung deshalb einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 Satz 1 AO) oder ob im Ergebnis ein Steuervergütungsanspruch geltend gemacht wurde, so dass das Finanzamt für die Herbeiführung des Taterfolgs der Steuerverkürzung seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilen musste. Dass eine solche Zustimmung erfolgt wäre, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Haupttat vollendet wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282). Dies führt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs hinsichtlich der Tat 2, was den Wegfall der verhängten Gesamtstrafe nach sich zieht.
Rz. 3
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 168 Satz 1 oder 2 AO treffen.
Unterschriften
Raum, Jäger, Cirener, Mosbacher, Bär
Fundstellen