Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 03.11.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 92 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu berichtigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen” Betruges in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger” Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel ist indes nicht mitzuteilen, ob der Angeklagte als Allein- oder Mittäter gehandelt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen II. 1.1, 1.2 und 6.60 – 6.84 der Urteilsgründe Alleintäter war. Aber auch das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten gehört hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder schwere) Fälle nicht aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m. w. N.).
2. Soweit die Revision mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht durch einen Ausspruch kompensiert, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung der Revision kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch durch die – in den Urteilsgründen zu treffende – ausdrückliche Feststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Urteilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation einer derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH – GS – NStZ 2008, 234, 235 f.). Dass das Landgericht die ausdrücklich getroffene Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausreichende Entschädigung angesehen hat, ist im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen ergebenden, für die Frage der Art der Entschädigung maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Unterschriften
Sost-Scheible, Pfister, von Lienen, Hubert, Schäfer
Fundstellen
Haufe-Index 2560816 |
NStZ-RR 2009, 248 |