Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 14.08.2002) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. August 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 10.000 EUR
Gründe
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, ob die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus seinem Amt als „ultima ratio” anzusehen ist und der Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes” im Sinne des § 70 Satz 1 InsO daher restriktiv ausgelegt werden muß, ist nicht entscheidungserheblich. Auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus einer restriktiven Auslegung lediglich, daß die Annahme eines wichtigen Grundes nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt ist. Das Landgericht hat aber in dem beanstandeten Versuch des Beschwerdeführers, dem anwaltlichen Vertreter eines Einzelgläubigers unter dem Deckmantel eigener Hilfsbedürftigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, auf die Beratungen und Entscheidungen des Gläubigerausschusses unmittelbar einzuwirken, eine schwerwiegende Pflichtverletzung gesehen. Daß die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der Übrigen eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses sein kann, welche die Entlassung des Mitgliedes aus seinem Amt gemäß § 70 Satz 1 InsO zu rechtfertigen vermag, entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. nur Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6). Diese Ansicht wird im Schrifttum auch von denjenigen geteilt, die für eine restriktive Interpretation des Begriffs des „wichtigen Grundes” im Sinne des § 70 Satz 1 InsO eintreten (vgl. Kübler in: Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 5 u. 6; Pape ZInsO 2002, 1017, 1018 f, insbesondere S. 1020).
Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, die tatrichterliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall in schwerwiegender Weise durch Vertretung von Partikularinteressen gegen seine Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses verstoßen, beruhe auf Rechts- und Verfahrensfehlern, erfordern ihre lediglich auf den Einzelfall bezogenen Angriffe keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts.
Fundstellen
Haufe-Index 2833597 |
DStR 2003, 1715 |
DStZ 2003, 551 |
NJW-RR 2003, 1201 |
KTS 2003, 607 |
WM 2003, 2067 |
ZIP 2003, 1259 |
NZI 2003, 436 |
ZInsO 2003, 560 |