Leitsatz (amtlich)
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen.
Normenkette
InsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 23.07.2015; Aktenzeichen 3 T 118/15) |
AG Kassel (Entscheidung vom 28.01.2015; Aktenzeichen 660 IN 16/14) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kassel vom 23.7.2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die weitere Beteiligte zu 2) stellte am 20.1.2014 den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbständig tätigen Schuldners zu eröffnen, und begründete diesen Antrag mit nicht titulierten und nicht rechtskräftig titulierten Forderungen gegen den Schuldner. Daraufhin wies das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit hin, als natürliche Person die Restschuldbefreiung zu erreichen. Es belehrte ihn, dass er, wenn er die Restschuldbefreiung anstrebe,
"selbst unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, auch einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ... stellen (müsse). ... Diesen eigenen Insolvenzantrag müssen Sie mit einem entsprechenden besonderen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbinden. ... Sofern Sie die Ihnen gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Antrags ungenutzt verstreichen lassen und sofern das Insolvenzverfahren bzgl. Ihres eigenen Vermögens aufgrund des Antrages des Gläubigers/der Gläubigerin eröffnet sein sollte, ist ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr zulässig."
Rz. 2
Am 11.3.2014 stellte die weitere Beteiligte zu 3) ebenfalls einen Antrag, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auch dieser Antrag wurde mit nicht titulierten Forderungen gegen den Schuldner begründet. Eine erneute Belehrung des Schuldners unterblieb.
Rz. 3
Der Schuldner machte gegen die den Insolvenzanträgen zugrunde liegenden Forderungen Einwendungen geltend. Nach Einholung eines Gutachtens, das unter Berücksichtigung der in beiden Antragsverfahren geltend gemachten Forderungen und der vom Schuldner erhobenen Einwendungen zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gelangte, verband das Insolvenzgericht beide Antragsverfahren, eröffnete am 24.9.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die weitere Beteiligte zu 1) zur Insolvenzverwalterin. Hiergegen wandte sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde, die am 12.1.2015 zurückgewiesen wurde.
Rz. 4
Am 21.1.2015 hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Das LG hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Rz. 5
Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Schuldner, der die Restschuldbefreiung erreichen wolle, müsse den Antrag auf Restschuldbefreiung mit einem Antrag auf Insolvenzeröffnung verbinden. Das gelte auch, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzeröffnungsantrag stelle. Ein Schuldner könne sich nicht gegen einen Fremdantrag mit der Begründung wehren, ein Eröffnungsgrund liege nicht vor, und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahren und rechtskräftiger Entscheidung über sein Rechtsmittel einen isolierten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Der Schuldner müsse sich entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Fremdantrag erhebe oder sich ihm anschließe, um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Unerheblich sei dabei, ob die Forderungen der Gläubiger tituliert seien oder nicht. Der Schuldner müsse allerdings ordnungsgemäß durch das Insolvenzgericht belehrt werden. Dies sei hinsichtlich des ersten Insolvenzeröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2) geschehen. Dass hinsichtlich des zweiten Insolvenzeröffnungsantrages durch die weitere Beteiligte zu 3) eine Belehrung nicht erfolgt sei, sei im Hinblick auf die im ersten Antragsverfahren erteilte Belehrung unschädlich.
Rz. 7
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 8
a) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1.7.2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Die Insolvenzanträge sind vor diesem Stichtag am 20.1. und 13.3.2014 beim zuständigen Insolvenzgericht eingegangen.
Rz. 9
b) Dem Schuldner ist es verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur unvollständig - etwa ohne die erforderliche Fristsetzung - ergangen, soll der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen. Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - IX ZB 3/15, NJW 2016, 327 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 10
aa) Der Schuldner ist im Zusammenhang mit dem zuerst durch die weitere Beteiligte zu 2) gestellten Insolvenzantrag in diesem Sinne ordnungsgemäß belehrt worden. Aus dem Hinweis des Insolvenzgerichts ergibt sich, dass der Schuldner nur dann in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt und diesen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Weiter hat das Insolvenzgericht dem Schuldner eine vierwöchige Frist gesetzt, diese Anträge zu stellen. Es hat in dem Hinweis deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Frist um keine Ausschlussfrist handelt, weil es den Schuldner auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Anträge zu stellen, bis das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag hin eröffnet hat. Ob die vierwöchige Frist zu kurz bemessen war, weil der Schuldner gegen die zugrunde liegenden Forderungen Einwendungen erheben wollte, kann dahin stehen. Denn der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht vorgetragen, einen Fristverlängerungsantrag gestellt zu haben, den das Insolvenzgericht nicht berücksichtigt hätte. Im Übrigen lagen zwischen Antragstellung am 20.1. und am 13.3.2014 und Insolvenzeröffnung am 24.9.2014 acht und sechs Monate, so dass der Schuldner ausreichend Zeit hatte, die Berechtigung der Eröffnungsanträge zu prüfen oder durch seinen Rechtsberater prüfen zu lassen. Der Schuldner hat diese Gelegenheit auch genutzt und umfassend zu den streitgegenständlichen Forderungen vorgetragen.
Rz. 11
Eine erneute Belehrung des Schuldners nach Eingang des zweiten durch die weitere Beteiligte zu 3) gestellten Eröffnungsantrags bei noch anhängigem ersten Eröffnungsantrag war nicht erforderlich (so auch LG Aachen ZVI 2012, 105; Schmahl in MünchKomm/InsO/Vuia, 3. Aufl., § 20 Rz. 92; Ahrens in FK/InsO, 8. Aufl., § 287 Rz. 44; Sander in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 20 Rz. 20). Das Insolvenzgericht durfte davon ausgehen, dass dem Rechtsbeschwerdeführer als einem verständigen und gewissenhaften Schuldner, der zudem durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten war, bewusst war, dass der ihm erst sechs Wochen zuvor im ersten Insolvenzantragsverfahren erteilte Hinweis auch für das zweite Antragsverfahren gelten würde, er mithin zur Erlangung der Restschuldbefreiung vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags selbst einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müsse (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - IX ZB 93/12, NZI 2015, 563 Rz. 13). Denn ihm war aufgrund der Verfahrensabläufe bekannt, dass das Insolvenzgericht über beide Anträge in einem Beschluss entscheiden würde und deswegen der ihm im ersten Antragsverfahren erteilte Hinweis auch im zweiten Verfahren seine Gültigkeit behielt.
Rz. 12
Aus den nämlichen Gründen musste das Insolvenzgericht dem Schuldner im zweiten Antragsverfahren keine erneute Frist für einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung setzen. Es musste ihm nur ausreichend Zeit lassen, um die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. Dies hat das Insolvenzgericht beachtet, weil es über den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3) erst sechs Monate nach Antragstellung entschieden hat und dem Schuldner deswegen zur Antragstellung ausreichend Zeit blieb.
Rz. 13
bb) An diesem Ergebnis ändert sich nicht deswegen etwas, weil der Schuldner die nicht titulierten und nicht rechtskräftig titulierten Forderungen bestritten hat, wegen derer die weiteren Beteiligten zu 2) und 3) die Insolvenzanträge gestellt haben. Der Rechtsbeschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, solange er in den Insolvenzantragsverfahren über die Gläubigeranträge deren Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108 a.E.; v. 14.12.2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174 Rz. 6; v. 1.2.2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350 Rz. 6; v. 29.3.2007 - IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 Rz. 7; v. 8.11.2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rz. 3).
Rz. 14
Nach Erhalt des Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO muss der Schuldner sich entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben oder selbst einen Eigenantrag stellen will, wobei es - wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat - keinen Unterschied macht, ob die Forderungen, die den Eröffnungsanträgen zugrunde liegen, tituliert und bestritten waren und ob der Schuldner lediglich seine Zahlungsunfähigkeit in Abrede gestellt hat. Deswegen muss dem Schuldner die vorgenannte angemessene Frist eingeräumt werden, damit er ausreichend Zeit hat, den Rat eines Fachkundigen dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem mit dem Ziel anschließen will, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Auf die Verknüpfung von unbedingt gestellten Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung kann nicht verzichtet werden. Sie hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschl. v. 11.3.2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rz. 9; v. 4.12.2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rz. 13).
Rz. 15
cc) Allerdings hat das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner nicht das Insolvenzgutachten und die Empfehlung der Gutachterin, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil der Schuldner zahlungsunfähig sei und die Verfahrenskosten gedeckt seien, zur Kenntnis gebracht. Mithin hat es ihm die Möglichkeit genommen, sich vor Insolvenzeröffnung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Damit hat das Insolvenzgericht den Schuldner in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG); auf diesem Gehörsverstoß beruht aber weder die Insolvenzeröffnung noch die Verwerfung seines nach Rechtskraft der Insolvenzeröffnung gestellten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
Rz. 16
Der Schuldner hatte in dem Verfahren der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Gelegenheit, zu dem Gutachten und den Empfehlungen der Gutachterin Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat der Rechtsbeschwerdeführer in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift Gebrauch gemacht. Seine Einwendungen wurden von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Einen Eigenantrag hat er aber auch in diesem Verfahrensabschnitt nicht gestellt. Schon deswegen hat sich der Gehörsverstoß nicht ausgewirkt. Keinesfalls durfte er die Entscheidung des Beschwerdegerichts über sein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss abwarten, bis er den Antrag auf Restschuldbefreiung stellte (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rz. 13).
Rz. 17
dd) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 4 InsO, § 233 ZPO war dem Schuldner nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung eines Eigenantrags ist schon deswegen unzulässig, weil bei der Versäumung einer richterlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach diesen Vorschriften nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 17.2.2005 - IX ZB 88/03, nv; v. 23.10.2008 - IX ZB 112/08, NZI 2009, 120 Rz. 10).
Rz. 18
ee) Die danach auch hier eingreifende Sperrwirkung des nur auf Gläubigerantrag eröffneten Insolvenzverfahrens ist für den - ordnungsgemäß belehrten - Schuldner auch nicht unverhältnismäßig. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochene Rechtsprechung des Senats zu § 290 InsO (BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - IX ZB 63/09, NZI 2011, 114 Rz. 6; v. 20.6.2013 - IX ZB 208/11, NZI 2013, 940 Rz. 3; vom 18.6.2015 - IX ZB 86/12, NZI 2015, 807 Rz. 18) ist nicht einschlägig. Der Rechtsbeschwerdeführer hat sich nach ordnungsgemäßer Belehrung entschieden, keinen Eigenantrag verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Die weiter von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob ein in einem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß belehrter Schuldner, der den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht (rechtzeitig) gestellt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag stellen kann oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; Stephan in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 287 Rz. 18c), stellt sich vorliegend noch nicht (vgl. zu § 287a ZPO n.F. und der Rechtsprechung des Senats zu den Sperrfristen Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rz. 664, 670 ff.).
Fundstellen
DB 2016, 7 |
NJW 2016, 9 |
NWB 2016, 3142 |
NJW-RR 2017, 40 |
StuB 2016, 936 |
WM 2016, 2033 |
ZIP 2016, 81 |
MDR 2016, 1353 |
NZI 2016, 879 |
ZInsO 2016, 2086 |
InsbürO 2017, 27 |
NWB direkt 2016, 1140 |
ZVI 2016, 433 |
FMP 2017, 11 |